933.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 78 ausgegeben am 1. März 2023
Verordnung
vom 28. Februar 2023
über die Abänderung der Bauwesen-Berufe-Verordnung
Aufgrund von Art. 10 Abs. 4 und Art. 35 des Gesetzes vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG), LGBl. 2008 Nr. 188, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. April 2002 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Verordnung; BWBV), LGBl. 2002 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen1.
Art. 3
Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 18b Bst. b
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind dem Amt für Volkswirtschaft vorzulegen:
b) eine Bescheinigung darüber, dass kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b bis d oder Abs. 2 des Gesetzes vorliegt. Diese Bescheinigung muss rückwirkend über einen Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung erbracht werden.
Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Als Nachweis des Abschlusses einer fachspezifischen Ausbildung nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes sind dem Amt für Volkswirtschaft vorzulegen:
Art. 20 Abs. 1 und 1a
1) Als Nachweis der praktischen Tätigkeit nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes ist eine Tätigkeit vorzuweisen, die:
a) während mindestens zwei Jahren hauptberuflich oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz ausgeübt wurde;
b) nach Abschluss der fachspezifischen Ausbildung und während der letzten zehn Jahre vor Einreichung des vollständigen Antrags zurückgelegt wurde; und
c) geeignet ist, die für die Ausübung des entsprechenden Berufs erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.
1a) Die praktische Tätigkeit ist vom Antragsteller durch eine eingehende Darstellung der Art und Dauer der Tätigkeit nachzuweisen. Als Nachweis der praktischen Tätigkeit sind dem Amt für Volkswirtschaft Arbeitszeugnisse oder Arbeitsbestätigungen von Arbeitgebern bzw. bei freien Mitarbeitern von Auftraggebern vorzulegen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)