vom 28. Februar 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Eignungsprüfung von Patentanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 60 des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte, LGBl. 1993 Nr. 43, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 3. Juli 2007 über die Eignungsprüfung von Patentanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2007 Nr. 164, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4
1) Dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind folgende Unterlagen beizulegen:
d) der Nachweis über eine mindestens einjährige Ausübung des Patentanwaltsberufes im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre, sofern der Patentanwaltsberuf bzw. die betreffende Ausbildung in diesem Staat nicht reglementiert ist;
4) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen nach Abs. 1 Bst. b, c, d und f sind der FMA in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.
Art. 17a
Reduzierte Eignungsprüfung
1) Die Prüfungsgebiete der reduzierten Eignungsprüfung in den Fällen nach Art. 15 des Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes haben jene Bereiche zu umfassen, für die der Antragsteller keinen ausreichenden Nachweis vorlegen kann.
2) Die Prüfung umfasst je nach auszuübender Tätigkeit das Pflichtfach:
a) Patentrecht (Art. 8 Abs. 1 Bst. a);
b) Markenrecht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b); oder
c) Muster- und Modellrecht (Art. 8 Abs. 1 Bst. c).
3) Die Prüfung umfasst zudem die Pflichtfächer:
a) Berufsrecht der Patentanwälte (Art. 10 Bst. a); und
b) Grundlagen des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts, soweit diese für die Tätigkeiten des Patentanwalts von Bedeutung sind (Art. 10 Bst. b).
4) Die Wahlfächer sind Wettbewerbsrecht/unlauterer Wettbewerb (Art. 8 Abs. 1 Bst. d) und Urheberrecht (Art. 8 Abs. 1 Bst. e). Eines der beiden Wahlfächer ist vom Kandidaten für die schriftliche Prüfung zu bestimmen; das andere Wahlfach ist Gegenstand der mündlichen Prüfung.
5) Die schriftliche Prüfung umfasst je nach auszuübender Tätigkeit das Pflichtfach Patentrecht, Markenrecht oder Muster- und Modellrecht sowie das nach Abs. 4 bestimmte Wahlfach.
6) Die mündliche Prüfung umfasst die Pflichtfächer nach Abs. 3 sowie das Wahlfach, das nicht schriftlich geprüft wurde.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.