| 811.131.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 |
Nr. 82 |
ausgegeben am 1. März 2023 |
Verordnung
vom 28. Februar 2023
über die Abänderung der Tierärzteverordnung
Aufgrund von Art. 3 Abs. 7, Art. 4 Abs. 2, Art. 25b Abs. 2 und Art. 40 des Gesetzes vom 20. November 2008 über die Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe (Tiergesundheitsberufegesetz; TGBG), LGBl. 2009 Nr. 6, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Tierärzteverordnung vom 20. Januar 2009, LGBl. 2009 Nr. 18, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 3 Abs. 7, Art. 4 Abs. 2, Art. 11 Abs. 4, Art. 25b Abs. 2, Art. 28 Abs. 4, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 und Art. 40 des Gesetzes vom 20. November 2008 über die Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe (Tiergesundheitsberufegesetz; TGBG), LGBl. 2009 Nr. 6, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 2 und 3
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
1.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2 Abs. 1
1) Auf diese Verordnung finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
Art. 2a
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Soweit das Gesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ergänzend Anwendung.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b
1) Dem Antrag auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung sind beizulegen:
a) ein gültiger Staatsangehörigkeitsnachweis;
b) eine beglaubigte Kopie des Nachweises der fachlichen Eignung (Aus- und Weiterbildung);
Art. 6 Abs. 2 und 3
2) Aufgehoben
3) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für Tierärzte, die von der Schweiz ausgestellt bzw. anerkannt wurden, erfolgt nach Massgabe des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Vaduzer Konvention).
Überschrift vor Art. 15a
IIIa. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Art. 15a
Nachprüfung
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann die Berufsqualifikation eines Dienstleisters vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung nachprüfen, sofern:
a) der entsprechende Beruf nicht unter die automatische Anerkennung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG fällt; und
b) die Nachprüfung erforderlich ist, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und nicht über das für diesen Zweck erforderliche Mass hinausgeht.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen unterrichtet den Dienstleister binnen eines Monats ab Eingang der Meldung und der erforderlichen Dokumente über seine Entscheidung:
a) die Erbringung der Dienstleistung ohne Nachprüfung der Berufsqualifikation zuzulassen;
b) nach der Nachprüfung der Berufsqualifikation:
1. die Erbringung der Dienstleistung zuzulassen; oder
2. vom Dienstleister zu verlangen, eine Eignungsprüfung abzulegen.
3) Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung nach Abs. 2 führen könnten, so unterrichtet das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen den Dienstleister binnen eines Monats ab Eingang der Meldung und der erforderlichen Dokumente über die Gründe der Verzögerung. Die Schwierigkeiten sind binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und die Entscheidung nach Abs. 2 hat binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu ergehen.
4) Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters und der in Liechtenstein geforderten Ausbildung und ist die öffentliche Gesundheit und Sicherheit dadurch gefährdet, so finden die Bestimmungen über die Ausgleichsmassnahmen nach dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung. Die Erbringung der Dienstleistung muss in jedem Fall innerhalb eines Monats erfolgen können, der auf die nach Abs. 2 oder 3 getroffene Entscheidung folgt.
5) Bleibt eine Reaktion des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen binnen der in Abs. 2 bis 4 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)