173.520.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 83 ausgegeben am 1. März 2023
Verordnung
vom 28. Februar 2023
über die Abänderung der Treuhänderprüfungsverordnung
Aufgrund von Art. 9 Abs. 6, Art. 30 Abs. 6 und Art. 84 des Treuhändergesetzes (TrHG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 421, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Treuhänderprüfungsverordnung (TrHPV) vom 3. Dezember 2013, LGBl. 2013 Nr. 438, wird wie folgt abgeändert:
Art. 22 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3
2) Dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind folgende Unterlagen beizulegen:
c) der Nachweis über eine mindestens einjährige Ausübung des Treuhänderberufs im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre, sofern der Treuhänderberuf beziehungsweise die betreffende Ausbildung in diesem Staat nicht reglementiert ist;
3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen nach Abs. 2 sind - mit Ausnahme der Nachweise nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a, e und f - in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten deutschen Übersetzung einzureichen.
Art. 23 Abs. 1 Bst. b
1) Der Kandidat hat je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen zu wählen:
b) Buchführung und Revisionstätigkeit oder Finanzberatung.
Art. 27a
Reduzierte Eignungsprüfung
1) Die Prüfungsgebiete der reduzierten Eignungsprüfung in den Fällen nach Art. 15 des Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes haben jene Bereiche zu umfassen, für die der Antragsteller keinen ausreichenden Nachweis vorlegen kann.
2) Die Prüfung umfasst je nach auszuübender Tätigkeit das Pflichtfach:
a) Personen- und Gesellschaftsrecht und erstreckt sich auf die Grundzüge der Prüfungsgebiete nach Art. 24 Abs. 1; oder
b) Steuerrecht und erstreckt sich auf die Grundzüge der Prüfungsgebiete nach Art. 24 Abs. 2.
3) Die Prüfung umfasst zudem die Pflichtfächer:
a) Berufsrecht der Treuhänder und erstreckt sich auf alle Prüfungsgebiete nach Art. 24 Abs. 7; und
b) Sorgfaltspflichtrecht und erstreckt sich auf die Grundzüge der Prüfungsgebiete nach Art. 24 Abs. 8.
4) Die Wahlfächergruppen sind:
a) Vertragsrecht (Art. 24 Abs. 3) oder Erbrecht (Art. 24 Abs. 4);
b) Buchführung und Revisionstätigkeit (Art. 24 Abs. 5) oder Finanzberatung (Art. 24 Abs. 6).
5) Der Kandidat hat je ein Wahlfach aus der Wahlfächergruppe nach Abs. 4 zu wählen. Eines der beiden ausgewählten Wahlfächer ist vom Kandidaten für die schriftliche Prüfung zu bestimmen; das andere Wahlfach ist Gegenstand der mündlichen Prüfung.
6) Die schriftliche Prüfung umfasst je nach auszuübender Tätigkeit das Pflichtfach Personen- und Gesellschaftsrecht oder Steuerrecht, das Pflichtfach Sorgfaltspflichtrecht sowie das vom Kandidaten bestimmte Wahlfach.
7) Die mündliche Prüfung umfasst das Pflichtfach Berufsrecht der Treuhänder sowie das Wahlfach, das nicht schriftlich geprüft wurde.
Art. 28
Ergänzendes Recht
Im Übrigen finden sinngemäss Anwendung:
a) auf die Durchführung der Eignungsprüfung: Art. 4 Abs. 2 bis 4, Art. 6, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 bis 17;
b) auf die Durchführung der reduzierten Eignungsprüfung: Art. 4 Abs. 2 bis 4, Art. 6, 7 Abs. 1, Art. 8 bis 17, 21, 22, 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 27.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef