| 814.201.8 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 |
Nr. 111 |
ausgegeben am 16. März 2023 |
Verordnung
vom 14. März 2023
über die Abänderung der Hofdüngerverordnung
Aufgrund von Art. 64 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, sowie Art. 15 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. März 2007 über die Lagerung von Hofdüngern in der Landwirtschaft (Hofdüngerverordnung; HDV), LGBl. 2007 Nr. 60, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 13 Abs. 3, Art. 16 Bst. d, Art. 64 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, sowie Art. 15 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
Art. 2
Errichtung und Betrieb von Lagereinrichtungen
1) Lagereinrichtungen für Hofdünger müssen funktionstüchtig und dicht sein. Sie sind gemäss der Vollzugshilfe des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt (BAFU) über den Umweltschutz in der Landwirtschaft, insbesondere nach dem Modul "Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft"
1 zu erstellen und zu betreiben.
2) Lagereinrichtungen für Gülle und flüssige Vergärungsprodukte sind gemäss der Vollzugshilfe des BAFU über den Umweltschutz in der Landwirtschaft, insbesondere nach dem Modul "Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft", mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung auszustatten.
Art. 3
Lagerung von Mist bei Ställen
Mist darf nur auf befestigten und dichten Plätzen mit Entwässerung in einen Güllebehälter gelagert werden.
Art. 4
Lagerung von Mist auf dem Feld
1) Mist darf auf gewachsenem Boden vorbehaltlich Abs. 2 bis 6 gelagert werden, wenn:
a) der Abstand zu oberirdischen Gewässern, zu entwässerten Strassen und Wegen sowie zu Hecken und Wäldern mindestens zehn Meter beträgt; und
b) sichergestellt wird, dass keine Mistsäfte austreten.
2) Mist darf nicht in Wasserschutzgebieten, Schutzzonen und -arealen, Mulden, stark geneigtem Gelände, der Nähe von Entwässerungsschächten oder auf drainierten Flächen gelagert werden.
3) Die maximale Lagerdauer beträgt sechs Wochen.
4) Der gelagerte Mist ist abzudecken. Auf eine Abdeckung kann verzichtet werden, wenn die Lagerdauer höchstens sieben Tage beträgt.
5) Die Lagerung von Geflügelmist ist verboten.
6) Für die Feldrandkompostierung von Mist gilt die Vollzugshilfe des BAFU über den Umweltschutz in der Landwirtschaft, Modul "Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft"
2.
Art. 4a
Lagerung von Siloballen und -würsten auf dem Feld
1) Siloballen und -würste dürfen auf gewachsenem Boden vorbehaltlich Abs. 2 gelagert werden, wenn:
a) der Abstand zu oberirdischen Gewässern, Hecken und Wäldern mindestens drei Meter beträgt; und
b) sichergestellt wird, dass die Folie der Siloballen und -würste unbeschädigt ist und keine Silosäfte austreten.
2) Siloballen und -würste dürfen nicht in Wasserschutzgebieten, Schutzzonen und -arealen oder auf drainierten Flächen gelagert werden.
Art. 5 Abs. 1 und 3
1) Für Gülle und Silosäfte sind in Abhängigkeit von der Höhenlage der mehrheitlich bewirtschafteten Nutzflächen Lagerkapazitäten für nachfolgende Zeiträume zu schaffen:
a) bis 700 m ü. M.: fünf Monate;
b) über 700 m ü. M.: sechs Monate.
3) Vier Monate der Lagerkapazitäten nach Abs. 1 und 2 müssen auf dem eigenen Betrieb vorhanden sein.
Art. 6 Abs. 1 und 2
1) Zur Berechnung der erforderlichen Lagerkapazitäten nach Art. 5 sind die anfallenden Mengen an Hofdüngern sowie Betriebs- und Hausabwässern gemäss der Vollzugshilfe des BAFU über den Umweltschutz in der Landwirtschaft, insbesondere nach dem Modul "Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft", zu ermitteln.
2) Aufgehoben
Art. 7 Abs. 1 Bst. a
1) Als Lagerkapazitäten werden angerechnet:
a) betriebseigene sowie unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 gemietete Güllebehälter und Mistplätze;
Art. 9 Abs. 3
3) Im Falle ungenügender Lagerkapazitäten oder bei Fehlen einer dauerhaft wirksamen Abdeckung der Lagereinrichtung verfügt das Amt für Umwelt die Sanierung unter Fristansetzung nach Art. 10.
Art. 10
Sanierungsfrist
1) Für die Anpassung der Lagerkapazitäten und die Ausstattung der Lagereinrichtungen mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung gilt eine Sanierungsfrist von zwei Jahren.
2) Die Sanierungsfrist nach Abs. 1 kann in Härtefällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden, sofern keine unmittelbare Gefährdung von Gewässern zu erwarten ist.
Für Betriebe, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung sanierungspflichtig werden, aber nach Massgabe des bisherigen Rechts bereits die Lagerkapazitäten (Art. 5) erfüllen und die Toleranzen (Art. 8) nicht in Anspruch genommen haben, gewährt das Amt für Umwelt abweichend von Art. 10 Sanierungsfristen von 15 Jahren. Vorbehalten bleibt die Sanierungsfrist für eine dauerhaft wirksame Abdeckung nach Art. 10.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Die Vollzugshilfe und das Modul können unter
www.bafu.admin.ch abgerufen werden.
2
Die Vollzugshilfe und das Modul können unter
www.bafu.admin.ch abgerufen werden.