vom 14. März 2023
über die Berichtigung der Landesgesetzblätter 2020 Nr. 296 und 2021 Nr. 92
1) Die Kundmachung vom 2. Juni 2020 der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, LGBl. 2020 Nr. 296, wird wie folgt berichtigt:
1. Der Titel der Kundmachung müsste richtigerweise "Kundmachung vom 2. Juni 2020 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen" anstatt "Kundmachung vom 2. Juni 2020 der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen" heissen.
2. Im Ingress der Kundmachung müsste es richtigerweise "die Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen vom 2. Oktober 2018" anstatt "die Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen vom 18. Januar 1996, LGBl. 1997 Nr. 137," heissen.
3. Im Anhang der Kundmachung müsste die Überschrift richtigerweise "Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen" anstatt "Änderung der Regeln 1, 1bis, 2, 3, 4, 5, 5bis, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 18bis, 18ter, 19, 20, 20bis, 21, 21bis, 22, 23, 23bis, 24, 25, 26, 27, 27bis, 27ter, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41 und des Gebührenverzeichnisses" heissen.
2) Im Ingress der Kundmachung vom 2. März 2021 der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, LGBl. 2021 Nr. 92, müsste es richtigerweise "vom 2. Oktober 2018, LGBl. 2020 Nr. 296," anstatt "vom 18. Januar 1996, LGBl. 1997 Nr. 137," heissen.