0.232.112.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 113 ausgegeben am 16. März 2023
Kundmachung
vom 14. März 2023
der Abänderungen der Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Abänderungen der Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 2. Oktober 2018, LGBl. 2020 Nr. 296, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Änderung der Verwaltungsvorschriften
Angenommen am 1. Februar 2021
Inkrafttreten: 1. Februar 2021
Verzeichnis der Vorschriften
[...]
 
Zweiter Teil:
Formblätter
[...]
 
Vorschrift 4
Veröffentlichung und Bereitstellung der Formblätter
Vorschrift 5
[Aufgehoben]
[...]
 
Zweiter Teil
Formblätter
[...]
Vorschrift 4
Veröffentlichung und Bereitstellung der Formblätter
Das Internationale Büro veröffentlicht alle vorgeschriebenen und fakultativen Formblätter gemäss den Vorschriften 2 und 3 und stellt sie auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum bereit.
Vorschrift 5
[Aufgehoben]
Dritter Teil
Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift
[...]
Vorschrift 7
Unterschrift
a) Die Unterschrift muss handschriftlich oder mit Schreibmaschine erfolgen oder muss aufgedruckt oder aufgestempelt sein. Bei den in Vorschrift 11.a)i) genannten elektronischen Mitteilungen kann die Unterschrift durch eine zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbarte Kennzeichnungsart ersetzt werden. Bei den in Vorschrift 11.a)ii) genannten elektronischen Mitteilungen kann die Unterschrift durch eine vom Internationalen Büro festzulegende Kennzeichnungsart ersetzt werden.
b) Bei mehreren Hinterlegern, Inhabern, neuen Inhabern oder Lizenznehmern genügt eine Unterschrift, sofern die unterzeichnende Person erklärt, dass sie nach geltendem Recht zur Unterschrift befugt ist.
[...]
Vierter Teil
Erfordernisse in Bezug auf Namen und Anschriften
Vorschrift 12
Namen und Anschriften
[...]
d) Eine Anschrift bzw. eine elektronische Anschrift ist jeweils so anzugeben, dass sie den üblichen Erfordernissen für eine schnelle postalische bzw. elektronische Zustellung entspricht. Eine Anschrift hat zumindest alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Hausnummer, zu enthalten; zusätzlich können eine Telefonnummer sowie eine abweichende Anschrift bzw. elektronische Anschrift angegeben werden.
Vorschrift 13
Zustellungsanschrift
Bei mehreren Hinterlegern, neuen Inhabern oder Lizenznehmern mit unterschiedlichen Anschriften können eine einzige Anschrift bzw. elektronische Anschrift für die Zustellung angegeben werden. Ist keine dieser beiden Anschriften angegeben, so gilt die Anschrift bzw. elektronische Anschrift der an erster Stelle genannten Person als Zustellungsanschrift.
[...]
Siebter Teil
Zahlung der Gebühren
Vorschrift 19
Zahlungsweise
Die Zahlung der Gebühren an das Internationale Büro erfolgt:
i) durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden Kontokorrent; oder
ii) durch Einzahlung auf das Schweizer Postkonto oder eines der angegebenen Bankkonten des Internationalen Büros; oder
iii) per Kreditkarte, sofern das Internationale Büro im Rahmen einer elektronischen Mitteilung nach Vorschrift 11 eine elektronische Schnittstelle für eine Online-Zahlung zur Verfügung gestellt hat.
Anhang 2
Änderung der Regeln 3, 5, 5bis, 22, 24 und 39 sowie des Gebührenverzeichnisses
Angenommen von der Versammlung des
Madrider Verbands am 7. Oktober 2021
Inkrafttreten: 1. November 2021
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
[...]
Regel 3
Vertretung vor dem Internationalen Büro
[...]
2) [Bestellung des Vertreters]
a) Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch oder vom neuen Inhaber der internationalen Registrierung in einem Antrag nach Regel 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i erfolgen und hat den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift sowie die E-Mail-Adresse des Vertreters anzugeben.
[...]
4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung]
a) Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, dass der Hinterleger oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse des Vertreters im internationalen Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das Internationale Büro das internationale Gesuch, den Antrag oder die gesonderte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.
[...]
[...]
6) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung]
[...]
d) Das Internationale Büro unterrichtet nach Eingang eines vom Vertreter gestellten Antrags auf Löschung den Hinterleger oder den Inhaber entsprechend.
[...]
Regel 5
Entschuldigung der Fristversäumnis
1) [Entschuldigung der Fristversäumnis aufgrund von höherer Gewalt]
Versäumt ein Beteiligter eine in der Ausführungsordnung vorgesehene Frist für die Vornahme einer Handlung, die an das Internationale Büro gerichtet ist, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist, dass die Fristversäumnis durch einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe oder Störungen im Post- und Zustelldienst oder bei elektronisch übersandten Mitteilungen aufgrund von Umständen, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, oder aus einem anderen Grund höherer Gewalt verursacht wurde.
i) [aufgehoben]
ii) [aufgehoben]
iii) [aufgehoben]
2) [aufgehoben]
i) [aufgehoben]
ii) [aufgehoben]
3) [aufgehoben]
4) [Einschränkung der Entschuldigung]
Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der Nachweis oder die Handlung nach Abs. 1 sobald als vernunftgemäss möglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf der anwendbaren Frist beim Internationalen Büro eingeht beziehungsweise vorgenommen wird.
[...]
Regel 5bis
Weiterbehandlung
1) [Antrag]
a) Hat ein Hinterleger oder Inhaber eine der in den Regeln 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 7, 20bis Abs. 2, 24 Abs. 5 Bst. b, 26 Abs. 2, 27bis Abs. 3 Bst. c, 34 Abs. 3 Bst. c Ziff. iii und 39 Abs. 1 angegebenen oder genannten Fristen nicht eingehalten, so behandelt das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, die betreffende Zahlung oder den betreffenden Antrag dennoch weiter, wenn:
i) ein dahin gehender vom Hinterleger oder Inhaber unterschriebener Antrag auf dem amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro eingereicht wird; und
ii) innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum, an dem die betreffende Frist abgelaufen ist, der Antrag eingeht, die im Gebührenverzeichnis angegebene Gebühr entrichtet wird und zusammen mit dem Antrag alle Erfordernisse, für welche die betreffende Frist gilt, erfüllt werden.
[...]
[...]
Kapitel 4
Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren
[...]
Regel 22
Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
1) [Mitteilung über das Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung]
[...]
c) Sobald das unter Bst. b genannte Verfahren zu der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Protokolls geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat, dies umgehend dem Internationalen Büro mit und macht die unter Bst. a Ziff. i bis iv genannten Angaben. Sofern das unter Bst. b genannte Verfahren abgeschlossen worden ist, aber nicht zu einem rechtskräftigen Urteil, einer rechtskräftigen Entscheidung, einer Rücknahme oder einem Verzicht, wie oben genannt, geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat oder auf Antrag des Inhabers, dies umgehend dem Internationalen Büro mit.
[...]
Kapitel 5
Nachträgliche Benennungen; Änderungen
Regel 24
Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
[...]
3) [Inhalt]
a) Vorbehaltlich des Abs. 7) Bst. b) hat die nachträgliche Benennung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:
[...]
ii) den Namen des Inhabers;
[...]
[...]
Kapitel 9
Verschiedenes
Regel 39
Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
1) Hat ein Staat ("Nachfolgestaat"), dessen Hoheitsgebiet vor der Unabhängigkeit des Staates Teil des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei ("Vorgängervertragspartei") war, beim Generaldirektor eine Weitergeltungserklärung hinterlegt, welche die Anwendung des Protokolls durch den Nachfolgestaat bewirkt, so wirkt sich eine internationale Registrierung mit einer in der Vorgängervertragspartei vor dem in Abs. 2 festgesetzten Datum wirksamen Ausdehnung des Schutzes im Nachfolgestaat erst aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
[...]
ii) Zahlung an das Internationale Büro innerhalb derselben Frist der unter der Nr. 10.1 des Gebührenverzeichnisses dem Internationalen Büro zustehenden Gebühr und der unter der Nr. 10.2 dieses Gebührenverzeichnisses angegebenen Gebühr, die dieses an den Nachfolgestaat überweist.
[...]
Gebührenverzeichnis
(am 1. November 2021 geltender Text)
 
 
Schweizer Franken
[...]
 
 
10. Fortdauer der Wirkungen
10.1
Dem internationalen Büro zustehende Gebühr
23
10.2
Vom Internationalen Büro an den Nachfolgestaat zu überweisende Gebühr
41
Anhang 3
Änderung der Regeln 21 und 40
Angenommen von der Versammlung des
Madrider Verbands am 7. Oktober 2021
Inkrafttreten: 1. November 2021
Kapitel 4
Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren
[...]
Regel 21
Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
1) [Antrag und Mitteilung]
Ab dem Datum der Mitteilung über die internationale Registrierung beziehungsweise über die nachträgliche Benennung kann der Inhaber unmittelbar bei der Behörde einer benannten Vertragspartei einen Antrag stellen, dass diese Behörde die internationale Registrierung nach Art. 4bis Abs. 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt. Hat die Behörde auf Grund dieses Antrags in ihrem Register vermerkt, dass eine nationale oder regionale Eintragung beziehungsweise Eintragungen durch die internationale Registrierung ersetzt wurden, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat Folgendes anzugeben:
i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung;
ii) betrifft die Ersetzung lediglich eine oder mehrere der in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen, diese Waren und Dienstleistungen, und
iii) das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, das Eintragungsdatum und die Eintragungsnummer sowie gegebenenfalls das Prioritätsdatum der nationalen oder regionalen Eintragung oder Eintragungen, die durch die internationale Registrierung ersetzt wurden.
Die Mitteilung kann auch Angaben über andere, aufgrund dieser nationalen oder regionalen Eintragung oder Eintragungen erworbenen Rechte enthalten.
2) [Eintragung]
a) Das Internationale Büro trägt die nach Abs. 1 mitgeteilten Angaben im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.
b) Die nach Abs. 1 mitgeteilten Angaben werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.
3) [Weitere Einzelheiten betreffend die Ersetzung]
a) Der Schutz der Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist, darf weder ganz noch teilweise aufgrund einer nationalen oder regionalen Eintragung, die als durch diese internationale Registrierung ersetzt gilt, verweigert werden.
b) Eine nationale oder regionale Eintragung muss neben der internationalen Registrierung, die diese ersetzt hat, bestehen können. Vom Inhaber darf nicht verlangt werden, dass er auf eine nationale oder regionale Eintragung, die als durch eine internationale Registrierung ersetzt gilt, verzichtet oder deren Löschung beantragt und ihm soll gestattet werden, sofern er dies wünscht, diese Eintragung nach dem anwendbaren nationalen oder regionalen Recht zu erneuern.
c) Bevor die Behörde einer benannten Vertragspartei einen Vermerk in ihrem Register vornimmt, prüft sie den in Abs. 1 genannten Antrag, um festzustellen, ob die in Art. 4bis Abs. 1 des Protokolls genannten Voraussetzungen erfüllt worden sind.
d) Die die Ersetzung betreffenden, in der nationalen oder regionalen Eintragung angegebenen Waren und Dienstleistungen sind durch die in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen erfasst. Die Ersetzung kann lediglich einige der in der nationalen oder regionalen Eintragung angegebenen Waren und Dienstleistungen betreffen.
e) Eine nationale oder regionale Eintragung gilt ab dem Datum als durch eine internationale Registrierung ersetzt, an dem diese internationale Registrierung in der betreffenden benannten Vertragspartei nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Protokolls wirksam wird.
[...]
Kapitel 9
Verschiedenes
[...]
Regel 40
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
[...]
7) [Übergangsbestimmung hinsichtlich der Teilersetzung]
Kein Amt ist verpflichtet, Regel 21 Abs. 3 Bst. d Satz 2 vor dem 1. Februar 2025 anzuwenden.
Anhang 4
Änderung der Regeln 3, 5 und 30
Angenommen von der Versammlung des
Madrider Verbands am 21. Juli 2022
Inkrafttreten: 1. November 2022
[...]
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
[...]
Regel 3
Vertretung vor dem Internationalen Büro
[...]
2) [Bestellung des Vertreters]
[...]
b) Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, sofern das dafür vorgesehene amtliche Formblatt verwendet wird, und sie kann sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen desselben Hinterlegers oder Inhabers beziehen. Einzureichen ist dieses Formblatt beim Internationalen Büro:
i) von dem Hinterleger, dem Inhaber oder dem bestellten Vertreter; oder
ii) von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers.
Das Formblatt ist vom Hinterleger, vom Inhaber oder von der einreichenden Behörde zu unterschreiben.
[...]
Regel 5
Entschuldigung der Fristversäumnis
[...]
5) [Internationales Gesuch und nachträgliche Benennung]
Erhält das Internationale Büro ein internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 4 des Protokolls und in Regel 24 Abs. 6 Bst. b vorgesehenen Frist von zwei Monaten und gibt die beteiligte Behörde an, dass der verspätete Eingang auf die in Abs. 1 genannten Umstände zurückzuführen ist, so finden Abs. 1und 4 Anwendung.
[...]
Kapitel 6
Erneuerungen
[...]
Regel 30
Einzelheiten betreffend die Erneuerung
1) [Gebühren]
[...]
b) Gehen Zahlungen zum Zweck der Erneuerung beim Internationalen Büro mehr als sechs Monate vor dem Datum ein, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, so gelten sie als sechs Monate vor dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung eingegangen.
[...]
Anhang 5
Änderung der Regeln 9, 15, 17 und 32 sowie des Gebührenverzeichnisses
Angenommen von der Versammlung des
Madrider Verbands am 7. Oktober 2021
Inkrafttreten: 1. Februar 2023
[...]
Kapitel 2
Internationale Gesuche
[...]
Regel 9
Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
[...]
4) [Inhalt des Internationalen Gesuchs]
a) Das internationale Gesuch muss Folgendes enthalten oder angeben:
[...]
v) eine Abbildung der Marke, die gemäss den Verwaltungsvorschriften eingereicht wird, muss in Farbe sein, wenn die Farbe gemäss Ziff. vii) beansprucht wird;
[...]
vii) falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht wird, oder der Hinterleger Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beanspruchen möchte und die im Basisgesuch oder der Basiseintragung enthaltene Marke in Farbe ist, in Farbe geschützt ist, oder der Schutz der Farbe beantragt wurde, die Angabe, dass Farbe beansprucht wird, und die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbenzusammenstellung in Worten;
[...]
5) [Zusätzlicher Inhalt des internationalen Gesuchs]
[...]
d) Das internationale Gesuch muss eine Erklärung der Ursprungsbehörde enthalten, die folgendes bestätigt:
[...]
v) dass, falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht wird, oder, falls für die Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung der Schutz der Farbe beantragt wurde oder die Marke in Farbe geschützt ist, ein Farbanspruch in das internationale Gesuch aufgenommen wird, oder, falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im internationalen Gesuch beansprucht wird, ohne im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht worden zu sein, die Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung tatsächlich in der beanspruchten Farbe oder Farbkombination ist, und
[...]
[...]
[...]
Kapitel 3
Internationale Registrierungen
[...]
Regel 15
Datum der internationalen Registrierung
1) [Mängel, die das Datum der internationalen Registrierung berühren]
a) Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile:
[...]
iii) eine Abbildung der Marke;
[...]
[...]
Kapitel 4
Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren
[...]
Regel 17
Vorläufige Schutzverweigerung
[...]
2) [Inhalt der Mitteilung]
Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben:
[...]
v) beziehen sich die Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung gewesen ist und mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, das Datum und die Nummer der Eintragung, den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie eine Abbildung der früheren Marke, oder Angaben dazu wie man darauf zugreifen kann, zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefasst sein kann;
[...]
[...]
Kapitel 7
Blatt und Datenbank
Regel 32
Blatt
1) [Information über internationale Registrierungen]
[...]
b) Die Abbildung der Marke wird in der im internationalen Gesuch eingereichten Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.
c) [gestrichen]
[...]
Gebührenverzeichnis
(am 1. Februar 2023 geltender Text)
 
Schweizer Franken
1. [gestrichen]
2. Internationales Gesuch
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:
 
2.1
Grundgebühr (Art. 8 Abs. 2 Ziff. i des Protokolls)1
 
2.1.1
wenn keine der Abbildungen der Marke in Farbe ist
653
2.1.2
wenn eine der Abbildungen der Marke in Farbe ist
903
[...]

1   Für internationale Gesuche, die von Hinterlegern eingereicht werden, deren Ursprungsland zu denen am wenigsten entwickelten Ländern gemäss Liste der Vereinten Nationen gehört, ist nur 10 Prozent der vorgeschriebenen Grundgebühr zu zahlen (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Somit beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken, wenn keine der Abbildungen der Marke in Farbe ist, bzw. auf 90 Schweizer Franken, wenn eine der Abbildungen der Marke in Farbe ist.