Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
1) [Antrag und Mitteilung]
Ab dem Datum der Mitteilung über die internationale Registrierung beziehungsweise über die nachträgliche Benennung kann der Inhaber unmittelbar bei der Behörde einer benannten Vertragspartei einen Antrag stellen, dass diese Behörde die internationale Registrierung nach Art. 4bis Abs. 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt. Hat die Behörde auf Grund dieses Antrags in ihrem Register vermerkt, dass eine nationale oder regionale Eintragung beziehungsweise Eintragungen durch die internationale Registrierung ersetzt wurden, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat Folgendes anzugeben:
i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung;
ii) betrifft die Ersetzung lediglich eine oder mehrere der in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen, diese Waren und Dienstleistungen, und
iii) das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, das Eintragungsdatum und die Eintragungsnummer sowie gegebenenfalls das Prioritätsdatum der nationalen oder regionalen Eintragung oder Eintragungen, die durch die internationale Registrierung ersetzt wurden.
Die Mitteilung kann auch Angaben über andere, aufgrund dieser nationalen oder regionalen Eintragung oder Eintragungen erworbenen Rechte enthalten.
2) [Eintragung]
a) Das Internationale Büro trägt die nach Abs. 1 mitgeteilten Angaben im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.
b) Die nach Abs. 1 mitgeteilten Angaben werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.
3) [Weitere Einzelheiten betreffend die Ersetzung]
a) Der Schutz der Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist, darf weder ganz noch teilweise aufgrund einer nationalen oder regionalen Eintragung, die als durch diese internationale Registrierung ersetzt gilt, verweigert werden.
b) Eine nationale oder regionale Eintragung muss neben der internationalen Registrierung, die diese ersetzt hat, bestehen können. Vom Inhaber darf nicht verlangt werden, dass er auf eine nationale oder regionale Eintragung, die als durch eine internationale Registrierung ersetzt gilt, verzichtet oder deren Löschung beantragt und ihm soll gestattet werden, sofern er dies wünscht, diese Eintragung nach dem anwendbaren nationalen oder regionalen Recht zu erneuern.
c) Bevor die Behörde einer benannten Vertragspartei einen Vermerk in ihrem Register vornimmt, prüft sie den in Abs. 1 genannten Antrag, um festzustellen, ob die in Art. 4bis Abs. 1 des Protokolls genannten Voraussetzungen erfüllt worden sind.
d) Die die Ersetzung betreffenden, in der nationalen oder regionalen Eintragung angegebenen Waren und Dienstleistungen sind durch die in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen erfasst. Die Ersetzung kann lediglich einige der in der nationalen oder regionalen Eintragung angegebenen Waren und Dienstleistungen betreffen.
e) Eine nationale oder regionale Eintragung gilt ab dem Datum als durch eine internationale Registrierung ersetzt, an dem diese internationale Registrierung in der betreffenden benannten Vertragspartei nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Protokolls wirksam wird.
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