0.232.121.42
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 130 ausgegeben am 5. April 2023
Kundmachung
vom 3. April 2023
der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und zur Fassung von 1960 des Haager Abkommens
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und zur Fassung von 1960 des Haager Abkommens, LGBl. 2006 Nr. 230, kund.
Laut Beschluss der Versammlung des Haager Verbands vom 30. November 2009 wird die Londoner Fassung (1934) des Haager Abkommens betreffend die internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster oder Modelle ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr angewendet; mit Wirkung vom 18. Oktober 2016 gilt sie als beendet.
Die Bezeichnung der Ausführungsordnung lautet demzufolge neu "Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens".

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Änderung der Regeln 5, 17, 21 und 37
Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands
am 8. Oktober 2021
Inkrafttreten: 1. Januar 2022
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
[...]
Regel 5
Entschuldigung von Fristüberschreitungen
1) [Entschuldigung der Fristversäumnis aufgrund von höherer Gewalt] Versäumt ein Beteiligter eine in der Ausführungsordnung vorgesehene Frist für die Vornahme einer Handlung, die an das Internationale Büro gerichtet ist, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist, dass die Fristversäumnis durch einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe, eine Epidemie, eine Störung der Postdienste, des Postversands oder der elektronischen Kommunikation infolge von Umständen, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, oder aus einem anderen Grund höherer Gewalt verursacht wurde.
2) [Befreiung vom Nachweis; Mitteilung statt Nachweis] Das Internationale Büro kann die in Abs. 1 bezeichnete Nachweispflicht aufheben. In diesem Fall muss der Beteiligte eine Mitteilung einreichen, gemäss der das Fristversäumnis auf denselben Grund wie die Aufhebung der Nachweispflicht durch das Internationale Büro zurückzuführen ist.
3) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der Nachweis nach Abs. 1 oder die Mitteilung nach Abs. 2 sobald als vernunftgemäss möglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf der anwendbaren Frist beim Internationalen Büro eingeht beziehungsweise die entsprechende Handlung vorgenommen wird.
[...]
Kapitel 2
Internationale Anmeldungen und Internationale Eintragungen
[...]
Regel 17
Veröffentlichung der internationalen Eintragungen
1) [Zeitpunkt der Veröffentlichung] Die Veröffentlichung der internationalen Eintragung erfolgt:
i) auf Wunsch des Anmelders unmittelbar nach der Eintragung;
ii) unter Vorbehalt von Ziff. iibis, sofern ein Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden ist und der Antrag nicht ausser Acht gelassen worden ist, unmittelbar nach dem Datum, an dem die Aufschiebungsfrist abgelaufen ist oder als abgelaufen gilt;
iibis) auf Wunsch des Anmelders unmittelbar nach Eingang einer solchen Anmeldung beim Internationalen Büro;
iii) andernfalls 12 Monate nach dem Datum der internationalen Eintragung oder zum nächstmöglichen folgenden Zeitpunkt.
[...]
Kapitel 4
Änderungen und Berichtigungen
Regel 21
Eintragung einer Änderung
1) [Einreichung des Gesuches]
[...]
b) Der Antrag ist vom Inhaber einzureichen und von diesem zu unterzeichnen; ein Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers kann jedoch auch von dem neuen Inhaber eingereicht werden, sofern er:
i) vom Inhaber unterzeichnet ist; oder
ii) von dem neuen Inhaber unterzeichnet ist und ein Beweisdokument beigefügt ist, dass der neue Inhaber der Rechtsnachfolger des Inhabers zu sein scheint.
[...]
6) [Eintragung und Benachrichtigung über eine Änderung] [...]
c) Wird eine Änderung des Inhabers infolge eines Gesuchs durch den neuen Inhaber nach Abs. 1 Bst. b Ziff. ii eingetragen und erhebt der frühere Inhaber beim Internationalen Büro schriftlich gegen diese Änderung Einspruch, gilt die Änderung als nicht eingetragen. Das Internationale Büro informiert beide Parteien entsprechend darüber.
[...]
Kapitel 9
Verschiedenes
[...]
Regel 37
Übergangsbestimmungen [...]
3) [Übergangsbestimmung betreffend Publikationsdatum] Die vor dem 1. Januar 2022 geltende Regel 17.1 Ziff. iii bleibt für alle internationalen Eintragungen anlässlich einer vor diesem Datum eingereichten internationalen Anmeldung anwendbar.
[...]
Anhang 2
Änderung der Regeln 21 und 26
Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands
am 22. Juli 2022
Inkrafttreten: 1. April 2023
Kapitel 4
Änderungen und Berichtigungen
Regel 21
Eintragung einer Änderung
1) [Einreichung des Gesuches]
a) Ein Gesuch um Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt einzureichen, falls sich das Gesuch auf folgendes bezieht:
i) eine Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung in Bezug auf alle oder einige gewerbliche Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind;
ii) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers;
iii) einen Verzicht auf die internationale Eintragung in Bezug auf eine oder alle bestimmten Vertragsparteien; oder
iv) in Bezug auf eine Vertragspartei eine Einschränkung auf ein oder einige gewerbliche Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind;
v) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters.
[…]
2) [Inhalt des Antrags]
a) Neben der beantragten Änderung muss das Gesuch um Eintragung einer Änderung Folgendes enthalten oder angeben:
i) die Nummer der betreffenden internationalen Eintragung;
ii) den Namen des Inhabers, oder des Vertreters, wenn die Änderung sich auf den Namen oder die Anschrift des Vertreters bezieht;
iii) im Falle einer Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung den Namen und die Anschrift entsprechend den Verwaltungsvorschriften sowie die E-Mail-Adresse des neuen Inhabers der internationalen Eintragung;
iv) im Falle einer Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, für die der neue Inhaber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Eintragung erfüllt;
v) im Falle einer Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung, die sich nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle und alle Vertragsparteien bezieht, die Nummern der gewerblichen Muster oder Modelle und die bestimmten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung der Inhaberschaft der internationalen Eintragung bezieht; und
vi) die Höhe der entrichteten Gebühren und die Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrages von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie den Namen des Einzahlers oder des Auftraggebers der Zahlung.
b) Das Gesuch um Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung kann begleitet sein von einer Mitteilung zur Bestellung eines Vertreters für den neuen Inhaber. Sofern die in Regel 3 Abs. 2 Bst. b und c genannten Bedingungen erfüllt sind, entspricht das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung des Vertreters dem Eintragungsdatum der Änderung des Inhabers gemäss Abs. 6 Bst. b. In diesem Fall gibt die Eintragung der Änderung des Inhabers im internationalen Register die Bestellung des Vertreters an.
[…]
Kapitel 6
Veröffentlichung
Regel 26
Veröffentlichung
1) [Informationen über internationale Eintragungen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Bulletin die massgeblichen Daten über:
i) internationale Eintragungen nach Regel 17;
ii) die Schutzverweigerungen mit einem Hinweis, ob die Möglichkeit einer Überprüfung oder Beschwerde besteht, aber ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die übrigen gemäss Regel 18 Abs. 5 und Regel 18bis Abs. 3 eingetragenen Mitteilungen;
iii) nach Regel 20 Abs. 2 eingetragene Ungültigerklärungen;
iv) nach Regel 21 eingetragene Wechsel;
ivbis) nach Regel 3 Abs. 3 Bst. a eingetragene Bestellungen von Vertretern, es sei denn, sie werden nach Ziff. i oder iv veröffentlicht, sowie ihre Löschungen, mit Ausnahme der nach Regel 3 Abs. 5 Bst. a von Amts wegen vorgenommenen Löschungen;
v) nach Regel 22 vorgenommene Berichtigungen;
vi) nach Regel 25 Abs. 1 eingetragene Verlängerungen;
vii) nicht verlängerte internationale Eintragungen;
viii) nach Regel 12 Abs. 3 Bst. d eingetragene Streichungen;
ix) Erklärungen zur Unwirksamkeit des Inhaberwechsels und zur Rücknahme solcher Erklärungen nach Regel 21bis.
[…]
3) [Publikationsweise des Bulletins] Das Bulletin wird auf der Internetseite der Organisation veröffentlicht. Die Veröffentlichung jeder Ausgabe des Bulletins ersetzt die Versendung des Bulletins nach Art. 10 Abs. 3 Bst. b, Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 5 des Abkommens in der Fassung von 1999 und nach Art. 6 Abs. 3 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1960, und zwecks Art. 8 Abs. 2 des Abkommens in der Fassung von 1960 gilt jede Ausgabe des Bulletins von jedem betreffenden Büro am Datum der besagten Veröffentlichung auf der Internetseite der Organisation als erhalten.
[…]