1) [Informationen über internationale Eintragungen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Bulletin die massgeblichen Daten über:
i) internationale Eintragungen nach Regel 17;
ii) die Schutzverweigerungen mit einem Hinweis, ob die Möglichkeit einer Überprüfung oder Beschwerde besteht, aber ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die übrigen gemäss Regel 18 Abs. 5 und Regel 18bis Abs. 3 eingetragenen Mitteilungen;
iii) nach Regel 20 Abs. 2 eingetragene Ungültigerklärungen;
iv) nach Regel 21 eingetragene Wechsel;
ivbis) nach Regel 3 Abs. 3 Bst. a eingetragene Bestellungen von Vertretern, es sei denn, sie werden nach Ziff. i oder iv veröffentlicht, sowie ihre Löschungen, mit Ausnahme der nach Regel 3 Abs. 5 Bst. a von Amts wegen vorgenommenen Löschungen;
v) nach Regel 22 vorgenommene Berichtigungen;
vi) nach Regel 25 Abs. 1 eingetragene Verlängerungen;
vii) nicht verlängerte internationale Eintragungen;
viii) nach Regel 12 Abs. 3 Bst. d eingetragene Streichungen;
ix) Erklärungen zur Unwirksamkeit des Inhaberwechsels und zur Rücknahme solcher Erklärungen nach Regel 21bis.
[…]
3) [Publikationsweise des Bulletins] Das Bulletin wird auf der Internetseite der Organisation veröffentlicht. Die Veröffentlichung jeder Ausgabe des Bulletins ersetzt die Versendung des Bulletins nach Art. 10 Abs. 3 Bst. b, Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 5 des Abkommens in der Fassung von 1999 und nach Art. 6 Abs. 3 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1960, und zwecks Art. 8 Abs. 2 des Abkommens in der Fassung von 1960 gilt jede Ausgabe des Bulletins von jedem betreffenden Büro am Datum der besagten Veröffentlichung auf der Internetseite der Organisation als erhalten.
[…]