vom 2. März 2023
Das Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 51 Abs. 5 und 6
5) Wer die Mindestanforderungen nicht bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit erfüllt, hat die entsprechenden Qualifikationen nach Massgabe der vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung erteilten Auflagen spätestens innerhalb von fünf Jahren nachzuholen.
6) Die Regierung kann abweichend von Abs. 3 in den massgebenden Bildungsverordnungen für bestimmte Berufe erhöhte Mindestanforderungen an Berufsbildner festlegen.
Art. 55 Abs. 2 und 3
2) Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn.
3) Die Beratung nach Abs. 2 ist freiwillig und grundsätzlich für in Liechtenstein wohnhafte Personen unentgeltlich. Für besondere Aufwendungen, die im Einverständnis der Ratsuchenden bzw. deren gesetzlichen Vertretung erfolgen, können die Kosten in Rechnung gestellt werden.
Art. 67
Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Sie dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, anderen zuständigen Behörden und Stellen offenlegen, soweit die Daten zur Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind, insbesondere um:
a) die Zusammenarbeit der Anbieter der Berufsbildung zu ermöglichen;
b) Personen bei der Lehrstellensuche zu unterstützen;
c) Lehrverträge zu prüfen und Lehrvertragsparteien zu beraten und zu begleiten;
d) die Koordination zwischen den Beteiligten an der beruflichen Grundbildung sicherzustellen;
e) die Aufsicht über die berufliche Grundbildung auszuüben;
f) die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung durchzuführen und Angebote für die berufliche Laufbahn zusammenzustellen.
3) Für die Zwecke der Datenverarbeitung dürfen die zuständigen Behörden und Stellen Datenverarbeitungssysteme betreiben.
4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, die beauftragten Bildungsinstitutionen und die mit der Durchführung von Prüfungen oder anderen Qualifikationsverfahren beauftragten Stellen dürfen im Abrufverfahren auf die Datenverarbeitungssysteme nach Abs. 3 zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juni 2023 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
96/2022 und
10/2023