952.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 145 ausgegeben am 25. April 2023
Gesetz
vom 2. März 2023
über die Abänderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung des bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG), LGBl. 2016 Nr. 493, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 50
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
50. "gedeckte Schuldverschreibung": eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen oder, wenn das Instrument vor dem 8. Januar 2023 emittiert wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne von Art. 52 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG2 in der am Emissionstag gültigen Fassung;
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. März 2023 über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 104/2022 und 6/2023

2   Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)