952.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 147 ausgegeben am 25. April 2023
Gesetz
vom 2. März 2023
über die Abänderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG), LGBl. 2016 Nr. 493, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5a, 5b, 11, 23, 23a, 58a, 67a, 79a, 89a, 100 und 100a
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
5a. "Abwicklungseinheit":
a) eine im EWR niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde nach Art. 15 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmassnahmen vorgesehen sind; oder
b) ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Art. 41b bis 41q des Bankengesetzes unterliegt, und für das in einem nach Art. 12 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmassnahme vorgesehen ist;
5b. "Abwicklungsgruppe":
a) eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht:
aa) selbst Abwicklungseinheiten sind;
bb) Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind; oder
cc) in einem Drittstaat niedergelassene Unternehmen sind, die nach dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen; oder
b) Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eine dieser Banken oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen;
11. "aggregierter Betrag": der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bail-in-fähige Verbindlichkeiten nach Art. 63 Abs. 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind;
23. "bail-in-fähige Verbindlichkeiten": Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die nicht aufgrund von Art. 56 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;
23a. "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten": bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die je nach Fall die in Art. 58a oder 59 Abs. 8 Bst. a genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Art. 72a Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;
58a. "global systemrelevantes Institut (G-SRI)": ein G-SRI nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
67a. "hartes Kernkapital": hartes Kernkapital, das nach Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde;
79a. "kombinierte Kapitalpufferanforderung": kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2 des Bankengesetzes;
89a. "nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente": Instrumente, die alle Bedingungen nach Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Art. 72b Abs. 3 bis 5 der genannten Verordnung;
100. "Tochterunternehmen":
a) ein Tochterunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) für die Zwecke der Anwendung der Art. 9, 15, 21, 22, 58 bis 61, 78 bis 81 und 112 bis 115 auf Abwicklungsgruppen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5b Bst. b schliesst die Bezugnahme auf Tochterunternehmen Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Art. 59 Abs. 3 erfüllen;
100a. "bedeutendes Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Art. 12 Abs. 7
7) Der Abwicklungsplan ist mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten; die Überprüfung erfolgt nach der Durchführung der Abwicklungsmassnahmen oder der Ausübung der Befugnisse nach Art. 78.
Art. 13 Abs. 1 Bst. p und q sowie Abs. 3
1) Unbeschadet des Art. 5 sind in dem Abwicklungsplan Optionen für die Anwendung der in den Bestimmungen über die Abwicklung (Art. 37 bis 105) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse auf das jeweilige Institut darzulegen. Der Plan, dem gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts hierzu anzuschliessen sind, umfasst - soweit möglich und angezeigt mit quantifizierten Angaben:
p) die Anforderungen nach Art. 59 und 59a sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus nach Art. 136a;
q) sofern die Abwicklungsbehörde Art. 58a Abs. 6 bis 12 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit nach Art. 136a;
3) Bei Festlegung der Stichtage nach Abs. 1 Bst. p und q unter den in Art. 12 Abs. 7 genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach Art. 35cter des Bankengesetzes.
Art. 15 Abs. 1 sowie 3 Bst. a, abis, b, e und g
1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen und nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der durch den Abwicklungsplan betroffenen bedeutenden Zweigstellen Gruppenabwicklungspläne zu erstellen. In einem Gruppenabwicklungsplan sind Massnahmen aufzuzeigen, die zu ergreifen sind in Bezug auf:
a) das EWR-Mutterunternehmen;
b) die Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und im EWR niedergelassen sind;
c) die Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d;
d) die Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und ausserhalb des EWR niedergelassen sind, vorbehaltlich Art. 116 bis 120.
3) Im Gruppenabwicklungsplan:
a) sind die Abwicklungsmassnahmen darzulegen, die nach den in Art. 12 Abs. 3 genannten Szenarien in Bezug auf Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmassnahmen auf die in Art. 2 Abs. 1 Bst. b bis d genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute;
abis) sind, sofern eine in Abs. 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, Abwicklungsmassnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe darzulegen, mitsamt den Auswirkungen dieser Massnahmen auf:
1. andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören; und
2. andere Abwicklungsgruppen;
b) ist zu analysieren, inwieweit bei im EWR niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten, unter anderem durch Massnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten, und sind etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufzuzeigen;
e) sind alle nicht in diesem Gesetz und der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten zusätzlichen Massnahmen darzulegen, die die Abwicklungsbehörde in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe ergreifen will;
g) sind für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen im Einklang mit den in Art. 13 Abs. 1 genannten Massnahmen zu bestimmen.
Art. 17 Abs. 1a und 3 Bst. a
1a) Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, so hat die Abwicklungsbehörde die in Art. 15 Abs. 3 Bst. abis vorgesehene Planung der Abwicklungsmassnahmen in die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 aufzunehmen.
3) Sofern die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, gilt Folgendes:
a) Liegt innert vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Art. 16 Abs. 3 genannten Informationen an die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 2 vor und stimmt die Abwicklungsbehörde dem Gruppenabwicklungsplan nicht zu, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 allein zu entscheiden, gegebenenfalls die Abwicklungseinheit zu bestimmen, für die Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan zu erstellen und diesen auf aktuellem Stand zu halten. In diesem Fall hat die Entscheidung der Abwicklungsbehörde eine Auflistung der Gründe, die gegen den vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan gesprochen haben, zu enthalten und den durch die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden geäusserten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen.
Art. 19 Abs. 5
5) Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d haben die internen Verfahren zur Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Art. 11 und 37 bis 40 des Bankengesetzes gelten sinngemäss. Die Regierung regelt das Nähere über die Prüfung mit Verordnung. Die Abwicklungsbehörde legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest.
Art. 20 Abs. 2, 2a und 5
2) Eine Gruppe gilt als abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe entweder im Rahmen eines regulären Konkursverfahrens zu liquidieren oder diese Gruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse auf Abwicklungseinheiten dieser Gruppe abzuwickeln, und zwar unter möglichst weitgehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzsysteme der EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich die Unternehmen der Gruppe oder Zweigstellen befinden, oder der anderen EWR-Mitgliedstaaten oder des EWR, einschliesslich allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse, und in dem Bestreben, die Fortführung der von diesen Unternehmen der Gruppe ausgeübten kritischen Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Massnahmen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.
2a) Besteht eine Gruppe nach Abs. 2 aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe zu bewerten. Die Bewertung ist zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchzuführen und findet im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Art. 16 und 17 statt.
5) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach diesem Artikel findet gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach Art. 15 und für deren Zwecke statt. Die Bewertung findet im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Art. 16 und 17 statt. Art. 19 Abs. 5 gilt sinngemäss.
Art. 20a
Ausschüttungsbeschränkungen
1) Einem Unternehmen, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Art. 4s des Bankengesetzes betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Art. 58b und 58c, sofern nach Art. 58 Abs. 2 Bst. a berechnet, betrachtet wird, kann die Abwicklungsbehörde nach den Bedingungen der Abs. 2 und 3 untersagen, einen höheren Betrag als den maximalen ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den nach Anhang 4 berechneten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch eine der folgenden Massnahmen auszuschütten:
a) Vornahme einer mit hartem Kernkapital verbundenen Ausschüttung;
b) Eingehen einer Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen oder Zahlung einer variablen Vergütung, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Unternehmen die Anforderung an die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat; oder
c) Vornahme von Zahlungen in Zusammenhang mit zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten.
2) Ein Unternehmen hat eine Nichterfüllung der Anforderung nach Abs. 1 der Abwicklungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
3) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und unter Berücksichtigung folgender Aspekte unverzüglich zu beurteilen, ob die Befugnis nach Abs. 1 auszuüben ist:
a) Ursache, Dauer und Ausmass der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit;
b) Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a erfüllt;
c) Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Abs. 1 innert angemessener Frist erfüllt werden;
d) wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Art. 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in Art. 58a oder 59a Abs. 8 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, die Frage, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist;
e) die Frage, ob die Ausübung der Befugnis nach Abs. 1 das geeignetste und angemessenste Mittel zur Bewältigung der Lage des Unternehmens ist, wobei die möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen sind.
4) Die Abwicklungsbehörde hat während der Dauer der Nichterfüllung und solange sich das Unternehmen weiterhin in der in Abs. 1 beschriebenen Situation befindet, mindestens einmal monatlich ihre Beurteilung zu wiederholen, ob die Befugnis nach Abs. 1 auszuüben ist.
5) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass das Unternehmen neun Monate nach dessen Mitteilung über die Nichterfüllung der in Abs. 1 beschriebenen Anforderung ebendiese Anforderung immer noch nicht erfüllt, hat sie nach Anhörung der FMA die Befugnis nach Abs. 1 auszuüben, es sei denn, sie stellt fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
a) die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt;
b) die Störung nach Bst. a führt nicht nur zu erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschliessung, was das Unternehmen daran hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben;
c) die Marktschliessung nach Bst. b ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten;
d) die Störung nach Bst. a hindert das betreffende Unternehmen daran, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen; oder
e) eine Ausübung der Befugnis nach Abs. 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzmarktstabilität untergraben werden könnte.
6) Findet die Ausnahme nach Abs. 5 Anwendung, hat die Abwicklungsbehörde der FMA ihren Beschluss mitzuteilen und diesen schriftlich zu erläutern. Die Abwicklungsbehörde hat die Beurteilung, ob die Ausnahme anwendbar ist, monatlich zu wiederholen.
Art. 21 Abs. 1, 3 bis 6 und 8
1) Stellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer nach Art. 19 und 20 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens nach Anhörung der FMA fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens entgegenstehen, so hat sie dies dem betreffenden Unternehmen, der FMA und den Abwicklungsbehörden jener Staaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.
3) Das Unternehmen hat nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 1 zu den in der Mitteilung aufgezeigten Hindernissen gegenüber der für das Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung zu nehmen und Folgendes vorzuschlagen:
a) innert vier Monaten geeignete Massnahmen, mit denen die in der Mitteilung nach Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen;
b) innert zwei Wochen geeignete Massnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung, die sicherstellen, dass den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung getragen wird und dass das Unternehmen den Art. 59 und 59a sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:
1. das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Art. 4s des Bankengesetzes betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Art. 58b und 58c, sofern nach Art. 58 Abs. 3 Bst a berechnet, betrachtet wird; oder
2. das Unternehmen erfüllt die Anforderungen von Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Art. 58b und 58c nicht.
3a) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom Unternehmen vorgeschlagenen Massnahmen geeignet sind, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.
4) Stellt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung nach Abs. 3a fest, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Massnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde dem Unternehmen anzuordnen, diese Massnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung nach Abs. 3a zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Massnahmen nicht geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA eine oder mehrere alternative Massnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse unter Berücksichtigung der Abs. 5 und 6 festzulegen und dies dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Das Unternehmen hat innert eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung der Abwicklungsbehörde einen Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Massnahmen umgesetzt werden.
5) Die alternativen Massnahmen müssen verhältnismässig und geeignet sein, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, wobei die Abwicklungsbehörde die möglichen Bedrohungen, welche die wesentlichen Hindernisse für die Finanzmarktstabilität darstellen als auch die Auswirkungen der alternativen Massnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, insbesondere dessen Stabilität und Fähigkeit, einen positiven Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, zu berücksichtigen hat.
6) Als alternative Massnahmen nach Abs. 5 gelten:
a) die Aufforderung an ein Unternehmen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schliessen;
b) die Aufforderung an ein Unternehmen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Grosskredite, auch für bail-in-fähige Verbindlichkeiten nach Art. 56 Abs. 1, die gegenüber anderen Unternehmen bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die derselben Gruppe angehören;
c) die Auferlegung besonderer oder regelmässiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke relevant sind;
d) die Aufforderung an ein Unternehmen, bestimmte Vermögenswerte zu veräussern;
e) die Aufforderung an ein Unternehmen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;
f) die Einschränkung oder Unterbindung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Unterbindung der Veräusserung neuer oder bestehender Produkte;
g) die Aufforderung an ein Unternehmen, Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;
h) die Aufforderung an ein Unternehmen oder Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen;
i) die Aufforderung an ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen nach Art. 59 und 59a zu erfüllen;
k) die Aufforderung an ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, andere Schritte zu unternehmen, um den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 59 und 59a zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument massgeblich ist;
l) wenn es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in Art. 49 bis 77 sowie 82 bis 91 genannten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken;
m) die Aufforderung an ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zur Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in Art. 59 und 59a genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in Art. 59 und 59a genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgrösse nach Art. 429 und 429a der genannten Verordnung, wiederhergestellt werden soll;
n) die Aufforderung an ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zur Änderung des Fälligkeitsprofils der folgenden Instrumente zur Sicherstellung der fortlaufenden Einhaltung der Art. 59 und 59a:
1. der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der FMA;
2. der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 58a und 59a Abs. 8 Bst. a.
8) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Massnahme nach Abs. 4 oder 5 festlegt, hat sie die FMA anzuhören und die potenziellen Auswirkungen der Massnahme auf das jeweilige Unternehmen, auf den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und auf die Finanzstabilität in anderen EWR-Mitgliedstaaten und den gesamten EWR sorgfältig zu prüfen. Im Fall wesentlicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität hat die Abwicklungsbehörde den Ausschuss für Finanzmarktstabilität unverzüglich zu unterrichten.
Art. 22
Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie in Kooperation mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie nach Anhörung des zuständigen Aufsichtskollegiums und gegebenenfalls der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einschätzung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe nach Art. 20 zu prüfen und alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um eine gemeinsame Entscheidung über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4, die für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teil der Gruppe sind, ergriffen werden sollen, zu erzielen.
2) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dabei in Kooperation mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 41b des Bankengesetzes und der EBA nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen Bericht hat die Abwicklungsbehörde an das EWR-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden zu übermitteln. Im Bericht sind:
a) wesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen, zu analysieren;
b) die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu beurteilen; und
c) Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Massnahmen für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teile der Gruppe sind, zu formulieren, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder geeignet sind, um Hindernisse nach Bst. a zu beseitigen.
3) Ist ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in Art. 21 Abs. 3 Bst. b beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die Abwicklungsbehörde dem EWR-Mutterunternehmen nach Anhörung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung des Abwicklungshindernisses mit.
4) Das EWR-Mutterunternehmen kann innert vier Monaten nach Eingang des Berichts nach Abs. 2 gegenüber der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung nehmen und gegebenenfalls andere als die in Abs. 2 Bst. c genannten Massnahmen, die zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse geeignet sind, vorschlagen. Sind die im Bericht aufgezeigten Hindernisse auf eine nach Art. 21 Abs. 3 Bst. b beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, hat das EWR-Mutterunternehmen der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innert zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 3 Massnahmen und einen Zeitplan zu deren Umsetzung vorzulegen, die geeignet sind, sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den Anforderungen nach Art. 59 und 59a, ausgedrückt als ein nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den Anforderungen nach Art. 59 und 59a, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgrösse nach Art. 429 und 429a der genannten Verordnung, wieder nachkommt. Der Zeitplan für die Durchführung dieser Massnahmen trägt den Gründen für das jeweilige wesentliche Hindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom EWR-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Massnahmen geeignet sind, die im Bericht aufgezeigten wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.
5) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 41b des Bankengesetzes, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden über die von einem EWR-Mutterunternehmen nach Abs. 4 vorgeschlagenen Massnahmen oder darüber, dass das EWR-Mutterunternehmen innerhalb der jeweils vorgesehenen Fristen keine Massnahmen vorgeschlagen hat. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der für die Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung im Abwicklungskollegium nach Art. 107 zu treffen, betreffend:
a) die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse;
b) die Bewertung der von dem EWR-Mutterunternehmen nach Abs. 4 vorgeschlagenen Massnahmen; und
c) die von den Behörden verlangten alternativen Massnahmen, um die identifizierten Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen.
6) Auf die möglichen Auswirkungen der Massnahmen nach Abs. 5 in den EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, ist bei einer gemeinsamen Entscheidung entsprechend Bedacht zu nehmen.
7) Die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 4 ist spätestens vier Monate nach Eingang einer Stellungnahme des EWR-Mutterunternehmens zu treffen. Ist im jeweils massgeblichen Zeitraum keine Stellungnahme des EWR-Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innert eines Monats nach Ablauf der viermonatigen Frist nach Abs. 4 erster Satz zu treffen. Ist bei Feststellung eines Abwicklungshindernisses nach Art. 21 Abs. 3 Bst. b keine Stellungnahme des EWR-Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innert zwei Wochen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nach Abs. 4 zweiter Satz zu treffen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die gemeinsame Entscheidung dem EWR-Mutterunternehmen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.
8) Liegt innerhalb der in Abs. 7 jeweils vorgesehenen Fristen keine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 5 vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens nach Abs. 9, allein über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4 zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer zuständiger Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EWR-Mutterunternehmen zu übermitteln.
9) Hat eine der anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vor Ablauf der in Abs. 7 vorgesehenen Fristen die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Art. 21 Abs. 6 Bst. g, h oder l genannten Angelegenheiten befasst und wurde keine gemeinsame Entscheidung getroffen, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Abs. 8 bis zur Fällung einer möglichen Entscheidung durch die EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Abs. 8 im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die in Abs. 7 vorgesehenen Fristen gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, erlangt die Entscheidung der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Wirkung.
10) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Entscheidungen nach Art. 18 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Art. 22a
Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen
1) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit oder ein Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, einer Gruppe zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb der in Art. 22 Abs. 7 festgelegten Fristen gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der sonstigen befassten Behörden eine gemeinsame Entscheidung betreffend die in Art. 22 Abs. 5 genannten Punkte zu treffen. Die Abwicklungsbehörde hat den Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind und in ihre Zuständigkeit fallen, die gemeinsame Entscheidung mitzuteilen.
2) Die Abwicklungsbehörde kann innert des jeweils massgeblichen Zeitraums gemäss Art. 22 Abs. 7 nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde mit einer der in Art. 21 Abs. 6 Bst. g, h oder l genannten Angelegenheiten befassen.
3) Kommt es innert der Fristen nach Art. 22 Abs. 7 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für eine Abwicklungseinheit zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens nach Abs. 4 alleine über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4 zu entscheiden, die von dieser Abwicklungseinheit auf Abwicklungsgruppenebene anzuwenden sind. Diese Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden anderer Einheiten dieser Abwicklungsgruppe und der für die Gruppe zuständigen Abwicklungsbehörde Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Liechtenstein niedergelassenen Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen der Gruppe, die keine Abwicklungseinheiten sind, der für die übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und gegebenenfalls der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen nach Art. 22 Abs. 7 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nicht mehr nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
4) Hat eine der Abwicklungsbehörden nach Ablauf des jeweils massgeblichen Zeitraums gemäss Art. 22 Abs. 7 nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde mit einer der in Art. 21 Abs. 6 Bst. g, h oder l genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Abs. 3 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die Fristen nach Art. 22 Abs. 7 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innert eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung zu treffen und erlangt diese Wirkung.
5) Kommt es innert der Fristen nach Art. 22 Abs. 7 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens nach Abs. 6 alleine über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4 zu entscheiden, die von in Liechtenstein niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, auf Einzelebene anzuwenden sind. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Liechtenstein niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, gegebenenfalls in Liechtenstein niedergelassenen anderen Abwicklungseinheiten derselben Abwicklungsgruppe, der gegebenenfalls für eine übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen nach Art. 22 Abs. 7 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nicht mehr nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
6) Hat eine der Abwicklungsbehörden nach Ablauf des jeweils massgeblichen Zeitraums gemäss Art. 22 Abs. 7 nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde mit einer der in Art. 21 Abs. 6 Bst. h, i oder l genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Abs. 5 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die Fristen nach Art. 22 Abs. 7 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde innert eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde allein zu entscheiden.
7) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen nach Abs. 1 und Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 8 und 9 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Art. 36a
Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen
1) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der FMA, die zeitnah zu antworten hat, anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, zu deren Vertragsparteien Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d gehören, aussetzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) die FMA hat festgestellt, dass das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Bst. a ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
b) es steht keine alternative Massnahme der Privatwirtschaft nach Art. 38 Abs. 1 Bst. b sofort zur Verfügung, mit der sich der Ausfall des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d abwenden liesse;
c) die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung ist erforderlich, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu verhindern; und
d) die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung ist erforderlich:
1. um entweder zu der in Art. 38 Abs. 1 Bst. c vorgesehenen Feststellung zu gelangen; oder
2. um zu entscheiden, welche Abwicklungsmassnahmen geeignet sind, oder um die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen.
2) Von der Befugnis nach Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber:
a) Systemen oder Betreibern von Systemen, die nach dem Finalitätsgesetz benannt wurden;
b) zentralen Gegenparteien, die im EWR nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA nach Art. 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden;
c) eine Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Nationalbank.
3) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Anordnung nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, insbesondere auf gedeckte Einlagen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 des genannten Gesetzes, die von natürlichen Personen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des genannten Gesetzes ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.
4) Die Dauer der in Abs. 1 genannten Aussetzung muss so kurz wie möglich sein und darf nicht über den Zeitraum hinausgehen, den die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Abs. 1 Bst. c und d für mindestens erforderlich hält, aber keinesfalls den Zeitraum zwischen der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung nach Abs. 8 und dem Ende (Mitternacht) des auf den Tag der Bekanntgabe folgenden Geschäftstags der Abwicklungsbehörde überschreiten (Aussetzungszeitraum). Nach Ablauf des Aussetzungszeitraums entfaltet die Aussetzung keine Wirkung mehr.
5) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Ausübung der Befugnis nach Abs. 1 die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen und hat den geltenden Rechtsvorschriften sowie aufsichtlichen und justiziellen Befugnissen Rechnung zu tragen, um die Rechte von Gläubigern und deren Gleichbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Die Abwicklungsbehörde hat insbesondere zu berücksichtigen, ob möglicherweise infolge der Feststellung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. c nationale Insolvenzverfahren auf das Unternehmen angewandt werden, und hat die Vorkehrungen zu treffen, die sie für zweckmässig hält, um eine angemessene Abstimmung mit den nationalen Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen.
6) Werden im Rahmen eines Vertrags bestehende Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen nach Abs. 1 ausgesetzt, so werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Gegenpartei dieses Vertrags für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
7) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die während des Aussetzungszeitraums fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fällig.
8) Die Abwicklungsbehörde hat das Unternehmen und die Behörden nach Art. 100 Abs. 3 Bst. a bis i unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie die Befugnis nach Abs. 1 ausübt. Diese Benachrichtigung hat nach der Feststellung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a (Ausfallsentscheidung) und vor dem Abwicklungsbeschluss zu erfolgen. Die Abwicklungsbehörde hat die Anordnung oder das Instrument, durch die Verpflichtungen ausgesetzt werden, sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in Art. 102 Abs. 4 genannten Weg zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen.
9) Sonstige gesetzliche Bestimmungen, mit denen Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Institute und Unternehmen nach Abs. 1 übertragen werden, bevor eine Feststellung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a getroffen wurde, dass diese Institute oder Unternehmen ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, oder die für Institute oder Unternehmen gelten, die nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden sollen, und die den Umfang und die Dauer nach Abs. 3 und 4 überschreiten, bleiben durch diese Bestimmung unberührt. Solche Befugnisse werden entsprechend dem Umfang, der Dauer und den Voraussetzungen der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt. Die Voraussetzungen in Bezug auf solche Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen bleiben durch die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen unberührt.
10) Übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen nach Abs. 1 aus, so darf sie für die Dauer dieser Aussetzung auch die Befugnis ausüben:
a) die Rechte abgesicherter Gläubiger des Instituts oder Unternehmens, die Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf beliebige Vermögenswerte dieses Instituts oder Unternehmens für denselben Zeitraum zu beschränken, in welchem Fall die Bestimmungen nach Art. 89 anzuwenden sind; und
b) Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit diesem Institut oder Unternehmen für denselben Zeitraum auszusetzen, in welchem Fall die Bestimmungen nach Art. 90 anzuwenden sind.
11) Hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen unter den in Abs. 1 oder 10 festgelegten Umständen ausgeübt, nachdem eine Feststellung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a getroffen wurde, und wird daraufhin eine Abwicklungsmassnahme in Bezug auf dieses Institut oder Unternehmen getroffen, so darf die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse nach Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 in Bezug auf dieses Institut oder Unternehmen nicht ausüben.
Art. 38 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 3 und 4
1) Die Abwicklungsbehörde darf nur dann Abwicklungsmassnahmen in Bezug auf Institute anordnen, wenn sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Massnahmen der Privatwirtschaft, darunter Massnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder der Aufsichtsmassnahmen, darunter Frühinterventionsmassnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Art. 78 Abs. 2, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann.
3) Werden die Abwicklungsvoraussetzungen nach Abs. 1 durch eine Abwicklungsgruppe erfüllt, deren Banken nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ständig einer Zentralorganisation zugordnet sind, darf die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmassnahmen sowohl in Bezug auf die Zentralorganisation als auch auf die ihr ständig zugeordneten Institute ergreifen.
4) Liegen bei einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a und b, nicht aber nach Bst. c vor, hat die FMA dem zuständigen Organ des Instituts oder Unternehmens aufzutragen, innerhalb einer von der FMA festgelegten Frist die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens zu beschliessen. Wird der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens nicht rechtzeitig gefasst, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen. Es bestellt auf Vorschlag der FMA einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 des genannten Gesetzes. Art. 146 des genannten Gesetzes findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung.
Art. 41 Abs. 2 bis 4
2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c oder d liegen vor, wenn die nach Art. 38 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Holdinggesellschaft erfüllt sind.
3) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, hat die Abwicklungsbehörde die Zwischenfinanzholdinggesellschaft im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit zu identifizieren und Abwicklungsmassnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft zu ergreifen, nicht jedoch in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.
4) Vorbehaltlich Abs. 3 darf die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmassnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c oder d ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die nach Art. 38 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Holdinggesellschaft ist eine Abwicklungseinheit;
b) ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 1; und
c) die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Tochterunternehmen nach Bst. b sind so beschaffen, dass deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe schwerwiegend negativ beeinträchtigt, und Abwicklungsmassnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft entweder für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffenden Abwicklungsgruppe erforderlich sind.
Art. 45 Abs. 1
1) Bevor die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmassnahmen ergreift oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 ausübt, hat sie sicherzustellen, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d vorgenommen wird. Hierzu hat sie eine von staatlichen Stellen - einschliesslich der Abwicklungsbehörde - und dem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d unabhängige Person zu bestellen. Vorbehaltlich Art. 48 Abs. 8 und Art. 104 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Art. 46 Bst. a, c, d und g
Die Bewertung dient folgenden Zwecken:
a) der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 erfüllt sind;
c) wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78;
d) wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von bail‑in-fähigen Verbindlichkeiten;
g) in jedem Fall der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 vollständig erfasst werden.
Art. 47 Abs. 1
1) Die Bewertung beruht unbeschadet des Rechtsrahmens des EWR für staatliche Beihilfen gegebenenfalls auf vorsichtigen Annahmen, unter anderem für die Ausfallquoten und den Umfang der Verluste. Bei der Bewertung darf nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer ausserordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze für das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmassnahme ergriffen oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 ausgeübt wird, nachfolgt, ausgegangen werden.
Art. 48 Abs. 7
7) Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden.
Art. 49 Abs. 2 und 9 Bst. a
2) Beschliesst die Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d anzuwenden, und würde die Abwicklungsmassnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, so hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments auszuüben.
9) In der sehr aussergewöhnlichen Situation einer Systemkrise kann die Abwicklungsbehörde die Finanzierung aus alternativen Quellen durch den Einsatz staatlicher Stabilisierungsinstrumente nach Art. 75 bis 77 anstreben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail‑in-fähigen Verbindlichkeiten haben durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise Verluste getragen und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten beigetragen, einschliesslich Eigenmitteln des in Abwicklung befindlichen Instituts, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmassnahme nach der in Art. 45 bis 48 vorgesehenen Bewertung.
Art. 56 Abs. 2 Bst. f und h sowie Abs. 6
2) Die Abwicklungsbehörde darf ihre Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nicht in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten ausüben, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen:
f) Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber:
1. Systemen oder Betreibern von Systemen, die nach dem Finalitätsgesetz benannt wurden;
2. anderen Teilnehmern an solchen Systemen, wenn diese Verbindlichkeiten aus einer Teilnahme an dem System resultieren;
3. zentralen Gegenparteien, die nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im EWR zugelassen sind; oder
4. von der ESMA nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern;
h) Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, ausser wenn diese Verbindlichkeiten im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten. Bei Anwendung dieser Ausnahme hat die Abwicklungsbehörde als die für das betreffende Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, zuständige Abwicklungsbehörde, zu bewerten, ob der Betrag der anrechenbaren Positionen ausreicht, um die Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu unterstützen.
6) Unbeschadet der Vorschriften über Grosskredite in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Bankgesetzes hat die Abwicklungsbehörde mit Blick auf die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen im Einklang mit Art. 21 Abs. 6 Bst. b den Umfang zu beschränken, in dem andere Institute bail-in-fähige Verbindlichkeiten halten; hiervon ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die von Unternehmen gehalten werden, die derselben Gruppe angehören.
Art. 57 Abs. 1a, 3 und 4 Bst. a
1a) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Vollziehung von Abs. 1 sorgfältig zu bewerten, ob Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind und nicht von der Anwendung der Herabschreibung- und Umwandlungsbefugnisse nach Art. 56 Abs. 2 Bst. h ausgenommen sind, ganz oder teilweise ausgeschlossen werden sollten, um die wirksame Durchführung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen. Beschliesst die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise auszuschliessen, kann der Umfang der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz nach Art. 42 Abs. 1 Bst. g eingehalten wird.
3) Beschliesst die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise von der Gläubigerbeteiligung auszuschliessen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, so darf der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Beitrag an das sich in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d leisten, um:
a) alle Verluste, die nicht von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a wieder auf null zu bringen; und/oder
b) Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu erwerben, um das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b zu rekapitalisieren.
4) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus kann den in Abs. 3 genannten Beitrag nur leisten, sofern:
a) von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschliesslich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmassnahme nach der in Art. 45 bis 48 vorgesehenen Bewertung, geleistet worden ist; und
Art. 57a
Veräusserung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an nichtprofessionelle Kunden
1) Ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen nach Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Art. 72a Abs. 1 Bst. b und Art. 72b Abs. 3 bis 5 der genannten Verordnung erfüllen, darf diese Verbindlichkeiten an einen nichtprofessionellen Kunden nach Art. 3a Abs. 1 Ziff. 10 des Bankengesetzes nur dann verkaufen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) der Verkäufer hat einen Eignungstest nach Art. 8d des Bankengesetzes durchgeführt;
b) der Verkäufer hat sich auf Grundlage des Tests nach Bst. a davon überzeugt, dass diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für den Kunden geeignet sind;
c) der Verkäufer dokumentiert die Eignung nach Art. 8c des Bankengesetzes.
2) Ungeachtet Abs. 1 sind die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen auch auf Verkäufer anderer Instrumente, die als Eigenmittel oder bail-in-fähige Verbindlichkeiten eingestuft sind, anzuwenden.
3) Sind die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und übersteigt das Finanzinstrument-Portfolio dieses Kunden zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht 500 000 Franken, so hat der Verkäufer auf Grundlage der von dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen nach Abs. 4 sicherzustellen, dass folgende Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind:
a) der aggregierte Betrag, den der Kunde in Verbindlichkeiten nach Abs. 1 anlegt, übersteigt nicht 10 % seines Finanzinstrument-Portfolios; und
b) dieser anfängliche Investitionsbetrag, der in eine oder mehrere Verbindlichkeiten nach Abs. 1 angelegt wird, beträgt mindestens 10 000 Franken.
4) Der Verkäufer stellt sicher, dass der Kunde ihm präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschliesslich sämtlicher Anlagen in Verbindlichkeiten nach Abs. 1, liefert.
5) Für die Zwecke der Abs. 3 und 4 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden alle Vermögenswerte, einschliesslich Bareinlagen, Kundengelder und Finanzinstrumente, mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.
6) Unbeschadet des Art. 8d des Bankengesetzes dürfen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 nur mit einer Mindeststückelung von mindestens 50 000 Franken veräussert werden.
Art. 58
Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
1) Jedes Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d hat die Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, soweit in dieser Bestimmung und den Art. 58a bis 61 vorgeschrieben, jederzeit einzuhalten.
2) Die Bestimmungen nach Abs. 1 gelten nicht für Banken, die sich ausschliesslich durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzieren und nicht zur Annahme von Einlagen nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a des Bankengesetzes berechtigt sind, sofern diese Banken im Anlassfall nach insolvenzrechtlichen Bestimmungen liquidiert werden und dabei sichergestellt wird, dass die von den Gläubigern und von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.
3) Die in Abs. 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 58b Abs. 4 bis 12 oder 16 bis 22 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:
a) des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden, in Abs. 1 genannten Instituts oder Unternehmens; und
b) der nach den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgrösse des betreffenden, in Abs. 1 genannten Instituts oder Unternehmens.
4) Institute nach Abs. 2 werden nicht in die in Art. 59 Abs. 3 genannte Konsolidierung einbezogen.
Art. 58a
Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten
1) Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in Art. 72a, 72b, mit Ausnahme von Abs. 2 Bst. d, und Art. 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen.
2) Wird in diesem Gesetz auf die Anforderungen des Art. 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Bestimmung abweichend von Abs. 1 aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Art. 72k der genannten Verordnung definiert und nach Teil 2 Titel I Kapitel 5a der genannten Verordnung bestimmt.
3) Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Art. 72a Abs. 2 Bst. l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) der Nennwert der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert oder steigt an und ist von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschliesslich der eingebetteten Derivatkomponente kann täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit Art. 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden; oder
b) der Schuldtitel enthält eine vertragliche Klausel, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Falle einer Insolvenz und einer Abwicklung des Emittenten fixiert ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.
4) Schuldtitel nach Abs. 3, einschliesslich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht nach Art. 66 Abs. 3 bewertet. Verbindlichkeiten nach Abs. 3 dürfen nur für den Teil, der dem in Abs. 3 Bst. a genannten Nennwert oder dem in Abs. 3 Bst. b genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.
5) Werden Verbindlichkeiten von einem im EWR niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner bestehenden Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) sie werden in Übereinstimmung mit Art. 59a Abs. 8 Bst. a begeben;
b) die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten nicht beeinträchtigt; und
c) sie übersteigen nicht einen Betrag, der sich nach Abzug der Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der nach Art. 59a Abs. 8 Bst. b begebenen Eigenmittel, von dem Betrag, der nach Art. 59a Abs. 8 Bst. a erforderlich ist, ergibt.
6) Unbeschadet des Mindestbetrags nach Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58c Abs. 1 Bst. a hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass ein Teil der in Art. 59 genannten Anforderung in Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschliesslich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58b Abs. 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Abs. 5 erfüllt wird. Die Abwicklungsbehörde darf zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschliesslich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 - X1 / X2) x 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschliesslich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58b Abs. 13 bis 15 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Abs. 9 und 10 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Art. 72b Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, wobei hinsichtlich der nach Art. 72b Abs. 3 der genannten Verordnung möglichen Reduzierung gilt:
a) X1 = 3,5 % des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags; und
b) X2 = die Summe aus 18 % des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung.
7) Ergibt sich durch die Anwendung von Abs. 6 für Abwicklungseinheiten, die Art. 58b Abs. 11 und 12 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 % des Gesamtrisikobetrags, so hat die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung nach Art. 59, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von Verbindlichkeiten nach Abs. 5 zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 % des Gesamtrisikobetrags zu begrenzen, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass:
a) der Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit betrachtet wird; und
b) wenn Bst. a nicht zutrifft, die Abwicklungseinheit die Anforderungen nach Art. 57 Abs. 4 oder 8, je nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung nach Art. 59 erfüllen kann.
8) Bei der Durchführung dieser Einschätzung nach Abs. 7 hat die Abwicklungsbehörde auch das Risiko unverhältnismässiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit zu berücksichtigen. Abs. 7 ist auf Abwicklungseinheiten, die Art. 58b Abs. 13 bis 15 unterliegen, nicht anzuwenden.
9) Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder G-SRI noch Abwicklungseinheiten, die Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58b Abs. 13 bis 15 unterliegen, sind, kann die Abwicklungsbehörde beschliessen, dass ein Teil der nach Art. 59 genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschliesslich Eigenmitteln, des Unternehmens und dem Betrag, der sich anhand der Formel nach Abs. 12 errechnet, je nachdem, welcher Wert höher ist, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Abs. 5 zu erfüllen ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die in Abs. 1 bis 3 genannten, nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie die Verbindlichkeiten, die von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;
b) es besteht ein Risiko, dass aufgrund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht nach Art. 56 oder 57 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen grössere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren; und
c) die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die unter Bst. b genannten Gläubiger keine grösseren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.
10) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschliesst, der Betrag der Verbindlichkeiten, die von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 % dieser Kategorie ausmacht, so hat die Abwicklungsbehörde das in Abs. 9 Bst. b genannte Risiko zu bewerten.
11) Für die Zwecke der Abs. 6 bis 10 und 12 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden. Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Abs. 6 bis 10 und 12 berücksichtigungsfähig.
12) Abweichend von Abs. 6 bis 8 darf die Abwicklungsbehörde beschliessen, dass die Anforderung nach Art. 59 von Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die Art. 58b Abs. 11 bis 15 unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Abs. 5 zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Art. 58b Abs. 11 und 12 sowie Art. 59a nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:
a) 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschliesslich Eigenmitteln, des Unternehmens; oder
b) den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:
1. A ist der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;
2. B ist der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Art. 35cbis des Bankengesetzes ergibt;
3. C ist der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.
13) Die Abwicklungsbehörde kann die in Abs. 12 genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten ausüben, die G-SRI sind oder die Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58b Abs. 13 bis 15 unterliegen. Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde berücksichtigt:
a) in der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und:
1. nach Ergreifung der Massnahmen nach Art. 21 Abs. 6 wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemassnahmen ergriffen; oder
2. das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Massnahmen nach Art. 21 Abs. 6 beseitigen und die Ausübung der Befugnis nach Abs. 12 würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;
b) die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts seiner Grösse, seiner Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform sowie seiner Beteiligungsstruktur beschränkt sind; oder
c) in der Anforderung nach Art. 35cbis des Bankengesetzes wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58b Abs. 13 bis 15 unterliegt, zu den 20 % der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Art. 58 Abs. 1 festlegt.
14) Die Abwicklungsbehörde hat die Beschlüsse nach Abs. 9 oder 12 nach Anhörung der FMA zu fassen. Bei diesen Beschlüssen hat die Abwicklungsbehörde zudem zu berücksichtigen:
a) die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, die Bepreisung solcher Instrumente, sofern vorhanden, und die Zeit, die für die Ausführung jeglicher zum Zweck der Einhaltung des Beschlusses erforderlicher Transaktionen benötigt wird;
b) den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die allen in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen genügen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen nach Abs. 9, 10 und 12 vorzunehmen;
c) die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die allen in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der in Art. 72b Abs. 2 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen, genügen;
d) die Frage, ob der Betrag der von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird; übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellenwerts wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbehörde bewertet;
e) das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten; und
f) die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.
Art. 58b
Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
1) Die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung ist von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA anhand folgender Kriterien zu bestimmen:
a) der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments, auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;
b) der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail-in-Instrument oder den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und dass es möglich ist, zu einer Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurückzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Bewilligungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie nach den finanzmarktrechtlichen Vorschriften bewilligt sind, weiter ausüben können;
c) der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vom Bail-in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Bewilligungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie nach den finanzmarktrechtlichen Vorschriften bewilligt ist, weiter ausüben kann;
d) Grösse, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;
e) des Umfangs, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen aufgrund seiner Verflechtungen mit jenen anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.
2) Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass nach einem bestimmten Szenario Abwicklungsmassnahmen zu treffen sind oder dass von den Befugnissen, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch zu machen ist, so muss die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:
a) die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert (Verlustabsorption);
b) die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Bewilligungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie nach den finanzmarktrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Rechtsvorschriften bewilligt sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben (Rekapitalisierung).
3) Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Absorption der Verluste nach Abs. 2 Bst. a ausreichenden Betrag hinausgeht. In der Bewertung der Abwicklungsbehörde wird insbesondere die im ersten Satz genannte Beschränkung hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem evaluiert. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung zum Schluss, dass eine Beschränkung der in Art. 58 Abs. 1 genannten Anforderung gerechtfertigt ist und nicht über den zur Absorption der Verluste nach Abs. 2 Bst. a ausreichenden Betrag hinausgeht, teilt sie dies dem Unternehmen mit.
4) Für Abwicklungseinheiten entspricht der in Abs. 2 genannte Betrag:
a) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäss Art. 58 Abs. 1 nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 Bst. a der Summe aus:
1. den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Art. 35cbis des Bankengesetzes an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen; und
2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung nach Art. 35cbis des Bankengesetzes auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen; und
b) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäss Art. 58 Abs. 1 nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 Bst. b der Summe aus:
1. den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen; und
2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.
5) Für die Zwecke des Art. 58 Abs. 3 Bst. a wird die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung als der nach Abs. 4 Bst. a berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des Art. 58 Abs. 3 Bst. b wird die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung als der nach Abs. 4 Bst. b berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgrösse als Prozentwert ausgedrückt.
6) Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Abs. 4 Bst. b hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach Art. 49 Abs. 9 sowie nach Art. 57 Abs. 4 und 8 zu berücksichtigen.
7) Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren:
a) sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevanten Gesamtrisikopositionsmessgrössen für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmassnahmen; und
b) sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung nach Art. 35cbis des Bankengesetzes entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.
8) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten.
9) Kommt Abs. 8 zur Anwendung, so wird der Betrag nach Abs. 8 der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des nach Art. 4c des Bankengesetzes berechneten Betrags gleichgesetzt.
10) Wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Art. 57 Abs. 4 und 8 sowie Art. 122 Abs. 3 hinausgeht, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag nach Abs. 8 nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Art. 57 Abs. 4 und 8 sowie Art. 122 Abs. 3 hinaus eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag nach Abs. 8 nach oben zu korrigieren.
11) Für Abwicklungseinheiten, die Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Milliarden Franken liegt, entspricht die Höhe der in Abs. 4 genannten Anforderung mindestens:
a) 13,5 %, sofern nach Art. 58 Abs. 3 Bst. a berechnet; und
b) 5 %, sofern nach Art. 58 Abs. 3 Bst. b berechnet.
12) Abweichend von Art. 58a haben Abwicklungseinheiten nach Abs. 11 die Höhe der in Abs. 11 genannten Anforderung von 13,5 %, sofern nach Art. 58 Abs. 3 Bst. a berechnet, oder von 5 %, sofern nach Art. 58 Abs. 3 Bst. b berechnet, mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Art. 58a Abs. 5 zu erfüllen.
13) Die Abwicklungsbehörde darf nach Anhörung der FMA beschliessen, die Anforderungen nach Abs. 11 und 12 auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Milliarden Franken liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt.
14) Bei der Entscheidung nach Abs. 13 hat die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
a) das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;
b) inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist;
c) inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Art. 59 einzuhalten.
15) Liegt keine Entscheidung nach Abs. 13 vor, so haben jegliche Entscheidungen nach Art. 58a Abs. 9 und 10 hiervon unberührt zu bleiben.
16) Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Abs. 2 genannte Betrag:
a) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäss Art. 58 Abs. 1 nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 Bst. a der Summe aus:
1. den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Art. 35cbis des Bankengesetzes entsprechen; und
2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung nach Art. 35cbis des Bankengesetzes nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen; und
b) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäss Art. 58 Abs. 1 nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 Bst. b der Summe aus:
1. den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen; und
2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.
17) Für die Zwecke des Art. 58 Abs. 3 Bst. a wird die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung als der nach Abs. 16 Bst. a berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des Art. 58 Abs. 3 Bst. b wird die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung als der nach Abs. 16 Bst. b berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgrösse als Prozentwert ausgedrückt.
18) Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Abs. 16 Bst. b hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach Art. 49 Abs. 9 sowie nach Art. 57 Abs. 4 und 8 zu berücksichtigen.
19) Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren:
a) sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikomessgrösse nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Massnahmen; und
b) sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung nach Art. 35cbis des Bankengesetzes entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.
20) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Abs. 16 Bst. a Ziff. 2 um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.
21) Kommt Abs. 20 zur Anwendung, so wird der Betrag nach Abs. 20 nach Ausübung der Befugnis nach den Art. 78 bis 81 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des nach Art. 4c des Bankengesetzes berechneten Betrages gleichgesetzt.
22) Wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Art. 57 Abs. 4 oder 8 sowie Art. 122 Abs. 3 hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnisse nach Art. 78 ff. oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag nach Abs. 20 nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Art. 57 Abs. 4 oder 8 sowie Art. 122 Abs. 3 hinaus eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag nach Abs. 20 nach oben zu korrigieren.
23) Geht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nach Art. 57 vollständig oder teilweise vom Bail-in ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so hat die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt zu werden, die ausreichen, um:
a) die nach Art. 57 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken;
b) die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.
24) Der Beschluss der Abwicklungsbehörde, im Rahmen dieses Artikels einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuschreiben, hat eine entsprechende Begründung samt einer Bewertung der in den Abs. 2 bis 23 genannten Elemente zu umfassen und hat durch die Abwicklungsbehörde überprüft zu werden, um jeglichen Änderungen der Höhe der Anforderung nach Art. 35cbis des Bankengesetzes Rechnung zu tragen.
25) Für die Zwecke der Abs. 4 bis 10 und 16 bis 22 sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen der genannten Verordnung zur Verfügung stehen, festgelegt sind.
Art. 58c
Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von G-SRI und bedeutenden EWR-Tochterunternehmen von G-SRI aus Drittstaaten
1) Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um ein G-SRI oder ein Tochterunternehmen eines G-SRI handelt, haben einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:
a) den in Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen; und
b) jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde nach Abs. 3 im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.
2) Ein bedeutendes EWR-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat hat einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:
a) den in den Art. 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen; und
b) jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen nach Abs. 3 festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in Art. 59a und 137 Abs. 4 genannten Bedingungen genügen.
3) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein G-SRI, einen Teil eines G-SRI oder ein bedeutendes EWR-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b fest, wenn die in Abs. 1 Bst. a oder Abs. 2 Bst. a genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen nach Art. 58b zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen nach Art. 58b sicherstellt.
4) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten und ist die Abwicklungsbehörde die für diese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b für die Zwecke des Art. 60 Abs. 4 festzulegen für:
a) jede Abwicklungseinheit;
b) das EWR-Mutterunternehmen unter der Annahme, dass es sich um die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI handelt.
5) Die Abwicklungsbehörde hat die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3 zu treffen.
6) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses nach Art. 35cbis des Bankengesetzes anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b zu überprüfen und, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3, gegebenenfalls eine neue Verfügung zu erlassen.
Art. 59
Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten
1) Abwicklungseinheiten haben die in Art. 58a bis 58c festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu erfüllen.
2) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Art. 60 und auf der Grundlage der Anforderungen nach Art. 58a bis 58c festzulegen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob Tochterunternehmen der Gruppe in Drittstaaten dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.
3) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungsgruppe, deren Banken ständig einer Zentralorganisation nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie unter Berücksichtigung der von ihr bevorzugten Abwicklungsstrategie festzulegen, welche Unternehmen dieser Abwicklungsgruppe in welcher Höhe und Weise Art. 58b Abs. 4 bis 12 und Art. 58c Abs. 1 zu erfüllen haben, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe gesamthaft die Anforderungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt.
Art. 59a
Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind
1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittstaatsunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, haben den in Art. 58b festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis nachzukommen.
2) Nach Anhörung der FMA kann die Abwicklungsbehörde einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, aber selbst keine Abwicklungseinheit ist, einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorschreiben.
3) Abweichend von Abs. 1 haben EWR-Mutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittstaatsunternehmen sind, den in Art. 58b und 58c festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nachzukommen.
4) Abwicklungsgruppen sowie Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen des Art. 59 Abs. 3 unterliegen, haben Art. 58b Abs. 16 bis 22 auf Einzelbasis nachzukommen.
5) Für ein Unternehmen nach Abs. 1 bis 4 wird der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 59a und 110, je nach Anwendbarkeit, und anhand der in Art. 58a festgelegten Anforderungen bestimmt.
6) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie dieses von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen, wenn:
a) sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit ihren Sitz im Inland haben und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;
b) die Abwicklungseinheit den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 59 hält;
c) kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmassnahmen getroffen werden;
d) die Abwicklungseinheit mit Zustimmung der FMA schriftlich erklärt hat, dass sie:
1. in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt; und
2. für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen vollständig und unbeschränkt bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
e) die Risikobewertungs-, Risikomess- und -kontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken; und
f) die Abwicklungseinheit mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
7) Die Abwicklungsbehörde kann ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, von der Anwendung dieser Bestimmung ausnehmen, wenn:
a) sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;
b) sein Mutterunternehmen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis hält;
c) kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmassnahmen getroffen oder Befugnisse nach Art. 78 bis 81 ausgeübt werden;
d) das Mutterunternehmen mit der Zustimmung der FMA schriftlich erklärt hat, dass sie:
1. in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt; und
2. für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen vollständig und unbeschränkt bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
e) die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken; und
f) das Mutterunternehmen mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
8) Der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der diesem Artikel unterliegenden Unternehmen hat sich aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile zusammenzusetzen:
a) Verbindlichkeiten:
1. die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von diesem Artikel unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nicht beeinträchtigt wird;
2. die die in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Art. 72b Abs. 2 Bst. b, c, k, l und m sowie des Art. 72b Abs. 3 bis 5 der genannten Verordnung;
3. die in Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung nach Ziff. 1 nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können;
4. die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen;
5. deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das diesem Artikel unterliegende Unternehmen finanziert wird;
6. für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das diesem Artikel unterliegende Unternehmen die Verbindlichkeiten, ausser im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens, vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen würde, und das Unternehmen auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis gibt;
7. für die Bestimmungen gelten, die dem Inhaber nicht das Recht verleihen, die planmässige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, ausser im Falle der Insolvenz oder Liquidation des diesem Artikel unterliegenden Unternehmens;
8. für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht aufgrund der Bonität des diesem Artikel unterliegenden Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird;
b) folgenden Eigenmitteln:
1. hartem Kernkapital; und
2. sonstigen Eigenmitteln, die an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nicht beeinträchtigt wird.
9) Wenn die in Abs. 6 Bst. a und b festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens zulassen, dass der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) die gestellte Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung;
b) die Garantie wird unverzüglich fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung nach Art. 78 Abs. 3 Bst. b getroffen wurde, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt;
c) die Garantie wird zu mindestens 50 % ihres Betrags über eine Finanzsicherheit nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2002/47/EG2 besichert;
d) die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Art. 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den nach Bst. c besicherten Garantiebetrag zu decken;
e) die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist vollständig unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien;
f) die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie jene, die in Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist; und
g) es bestehen keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmassnahmen getroffen werden.
10) Für die Zwecke des Abs. 9 Bst. g hat die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit Begründung versehenes Rechtsgutachten bereitzustellen oder auf andere gleichwertige Weise glaubhaft nachzuweisen, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.
Art. 59b
Ausnahmen für Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
Ist die Abwicklungsbehörde die für Banken, die einer Zentralorganisation nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ständig zugeordnet sind, zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie die Zentralorganisation oder eine Bank, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des Art. 59a teilweise oder ganz ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) es handelt sich um ständig zugeordnete Banken und ihre Zentralorganisation nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;
b) die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten Banken sind gemeinsame Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Banken werden von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert;
c) der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie an Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten Banken werden insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht;
d) im Fall von Ausnahmen für eine einer Zentralorganisation ständig zugeordnete Bank ist die Leitung der Zentralorganisation befugt, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Banken Weisungen zu erteilen;
e) die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung nach Art. 59 Abs. 3; und
f) es ist kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten Banken im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen.
Art. 60
Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder die für ein Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, das der Anforderung nach Art. 59a auf Einzelbasis unterliegt, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden binnen vier Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf Folgendes zu gelangen:
a) den Betrag der an jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellten Anforderung nach Art. 59 Abs. 1; und
b) den Betrag der an jedes Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelbasis gestellten Anforderung nach Art. 59a Abs. 1.
2) Die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 hat im Einklang mit Art. 59 und 59a zu stehen.
3) Die Abwicklungsbehörde hat die in Abs. 1 genannte gemeinsame Entscheidung zu übermitteln:
a) als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit;
b) als die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde an das Unternehmen;
c) als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an das EWR-Mutterunternehmen, falls dieses EWR-Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist.
4) In der gemeinsamen Entscheidung nach Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen nach Art. 58b Abs. 16 bis 22 von dem betreffenden Tochterunternehmen im Einklang mit Art. 59a Abs. 8 teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören, begeben und von diesen erworben werden, sofern dies im Einklang mit der Abwicklungsstrategie steht und die Abwicklungseinheit weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben hat, die den Anforderungen des Art. 59a Abs. 8 genügen.
5) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten, so ist die Anwendung von Art. 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest möglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in Art. 58c Abs. 4 Bst. a und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten und der Summe der in Art. 58c Abs. 4 Bst. b und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für das EWR-Mutterunternehmen zu erörtern und zu vereinbaren durch:
a) die Abwicklungsbehörde als die für das G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar; oder
b) die Abwicklungsbehörde als die für ein Tochterunternehmen eines G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden und der für das G-SRI zuständigen Abwicklungsbehörde.
6) Die Anpassung nach Abs. 5 kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden EWR-Mitgliedstaaten erfolgen, indem die Höhe der Anforderung nach Art. 58c angepasst wird. Sie darf jedoch nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in Art. 58c Abs. 4 Bst. a und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in Art. 58c Abs. 4 Bst. b und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für das EWR-Mutterunternehmen.
7) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe nach Art. 59 keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen nach Abs. 8 allein zu entscheiden. Sie hat hierbei folgenden Punkten Rechnung zu tragen:
a) der von den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;
b) der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde.
8) Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 7 genannten Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Abs. 7 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Abs. 7 im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 getroffen wurde, kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nicht mehr nach Art. 19 der genannten Verordnung befasst werden. Fasst die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde innert eines Monats, nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde, keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde.
9) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde:
a) kann sie im Sinne des Abs. 8 innert vier Monaten die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 7 genannten Angelegenheit befassen;
b) hat sie ihre Bewertung nach Abs. 7 Bst. a der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
10) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde:
a) kann sie nach Abs. 8 innert vier Monaten die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 7 genannten Angelegenheit befassen;
b) hat sie ihre Stellungnahme nach Abs. 7 Bst. b der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
11) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die auf Einzelbasis geltende Anforderung nach Art. 59a keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen nach Abs. 12 allein zu entscheiden und hat dabei die von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde schriftlich geäusserten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen.
12) Hat die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde innert vier Monaten die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 11 genannten Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Abs. 11 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Abs. 11 im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 getroffen wurde, kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nicht mehr nach Art. 19 der genannten Verordnung befasst werden. Fasst die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde innert eines Monats, nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde, keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde.
13) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung oder die für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde, kann sie die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nicht mit einer bindenden Vermittlertätigkeit nach Massgabe des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befassen, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert:
a) in Bezug auf die Anforderung nach Art. 59 bei maximal 2 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt; und
b) im Einklang mit Art. 58b Abs. 16 bis 22 steht.
14) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde:
a) kann sie nach Abs. 12 innert vier Monaten die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 11 genannten Angelegenheit befassen;
b) hat sie ihre Standpunkte und Vorbehalte nach Abs. 11 schriftlich der für das Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
15) Liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe und in Bezug auf die Anforderung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis keine gemeinsame Entscheidung vor, so gilt Folgendes:
a) die Entscheidung über die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe ist nach Abs. 7 und 8 zu treffen;
b) die Entscheidung über die Anforderung der Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis ist nach Abs. 11 und 12 zu treffen.
16) Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsamen Entscheidungen sowie die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen nach Abs. 7 bis 15 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde hat in ihrer entsprechenden Zuständigkeit die in Abs. 1 bis 15 genannten Entscheidungen regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
17) Die Abwicklungsbehörde hat in Abstimmung mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einhaltung der Anforderung nach Art. 58 Abs. 1 zu überprüfen und trifft gegebenenfalls notwendige Entscheidungen nach Abs. 1 bis 16 parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne.
Art. 61
Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
1) Unternehmen, die der Anforderung nach Art. 58 Abs. 1 unterliegen, haben der FMA und der Abwicklungsbehörde unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Abs. 2 folgende Angaben zu melden:
a) die anzuwendenden Anforderungen nach Art. 59 und 59a, ausgedrückt nach Art. 58 Abs. 3 und die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des Art. 59a Abs. 8 Bst. b erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschliesslich der Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile nach Art. 58 Abs. 3, nach allen berechneten Abzügen nach den Art. 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten;
c) in Bezug auf die in Bst. a und b genannten Posten Folgendes:
1. ihre Zusammensetzung einschliesslich ihres Fälligkeitsprofils;
2. ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren;
3. ob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittstaats unterliegen und gegebenenfalls, um welchen Drittstaat es sich handelt und ob sie die vertraglichen Klauseln nach Art. 74 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 Bst. p und q sowie Art. 63 Bst. n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.
2) Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 % der Anforderung nach Art. 58 Abs. 1, berechnet nach Abs. 1 Bst. a, halten.
3) Die in Abs. 1 genannten Unternehmen haben zu melden:
a) die Angaben nach Abs. 1 Bst. a zumindest halbjährlich; und
b) die Angaben nach Abs. 1 Bst. b und c zumindest jährlich.
4) Die FMA oder die Abwicklungsbehörde kann von den in Abs. 1 genannten Unternehmen die Meldung der Angaben nach Abs. 1 jedoch häufiger verlangen.
5) Die in Abs. 1 genannten Unternehmen haben folgende Angaben zumindest jährlich offenzulegen:
a) die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen nach Art. 59a Abs. 8 Bst. b erfüllen sowie an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
b) die Zusammensetzung der unter Bst. a genannten Posten, einschliesslich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;
c) die anzuwendenden Anforderungen nach Art. 59 und 59a, ausgedrückt nach Art. 58 Abs. 3.
6) Abs. 1 und 5 sind für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, nicht anzuwenden.
7) Die Abwicklungsbehörde hat der den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit Art. 59 und 59a festgelegt hat, mitzuteilen.
Art. 62
Verstösse gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
1) Die Abwicklungsbehörde oder die FMA hat im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit jedem Verstoss gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 59 oder 59a auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nachzugehen:
a) Befugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach Art. 21 bis 22a;
b) den Befugnissen nach Art. 20a;
c) den in Art. 35 oder 35c des Bankengesetzes genannten Massnahmen;
d) Frühinterventionsmassnahmen nach Art. 33;
e) Strafen und sonstige Massnahmen nach Art. 130 bis 132.
2) Die Abwicklungsbehörde und die FMA haben einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse nach Abs. 1 zu konsultieren.
Art. 63 Abs. 1 bis 3
1) Die Abwicklungsbehörde hat bei Anwendung des Bail-in-Instruments den Anforderungen der Art. 45 bis 48 entsprechend folgenden aggregierten Betrag zu bewerten:
a) gegebenenfalls den Betrag, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist; und
b) gegebenenfalls den Betrag, in dessen Höhe die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines der folgenden Institute wiederherzustellen:
1. entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts; oder
2. des Brückeninstituts.
2) Bei der Bewertung nach Abs. 1 ist der Betrag festzulegen, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Art. 122 Abs. 1 Bst. d zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es nach dem Bankengesetz bewilligt ist, fortzuführen.
3) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten nach Art. 54 anzuwenden, so wird bei der Bestimmung des Betrags, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, gegebenenfalls eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Abbaugesellschaft berücksichtigt.
Art. 64 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2
1) Die Abwicklungsbehörde hat bei Anwendung des Bail-in-Instruments nach Art. 55 Abs. 2 oder bei Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten nach Art. 78 in Bezug auf die Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel eine oder beide der folgenden Massnahmen zu treffen:
b) sofern das in Abwicklung befindliche Institut nach der Bewertung nach Art. 45 bis 48 einen positiven Nettowert aufweist, Verwässerung bei bestehenden Anteilseignern und Inhabern anderer Eigentumstitel infolge der Umwandlung:
2. bail-in-fähiger Verbindlichkeiten, die vom in Abwicklung befindlichen Institut nach der Befugnis nach Art. 82 Abs. 1 Bst. f ausgegeben werden, in Anteile oder andere Eigentumstitel.
Art. 65 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2
1) Die Abwicklungsbehörde hat bei Anwendung des Bail-in-Instruments unter Einhaltung der folgenden Anforderungen vorbehaltlich der Ausnahmen nach Art. 56 Abs. 2 bis 6 und Art. 57 von ihren Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen:
e) Wenn die nach Bst. a bis d erfolgte Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Bst. a bis d insgesamt die Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und d genannten Beträge unterschreitet, ist hierauf der Nennwert der restlichen nach Art. 56 bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder der bei diesen noch ausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens, einschliesslich der Rangfolge nach Art. 56a und 56abis des Bankengesetzes, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach Bst. a bis d die Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c genannten Beträge ergibt.
2) Wenn die Abwicklungsbehörde von ihren Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch macht, hat sie die in der Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c genannten Beträge ausgedrückten Verluste nach Art. 53 Abs. 1 gleichmässig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt, es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der unter den in Art. 57 Abs. 1 genannten Umstände zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die nach Art. 56 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 1 vom Bail-in ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines Konkursverfahrens den gleichen Rang haben.
Art. 74
Vertragliche Anerkennung des Bail-in in Drittstaaten
1) Institute und Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d sind verpflichtet, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die oder das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeit folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) die Verbindlichkeit ist nicht nach Art. 56 Abs. 2 ausgenommen;
b) die Verbindlichkeit stellt keine Einlage nach Art. 56a Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes dar;
c) die Verbindlichkeit unterliegt dem Recht eines Drittstaats; und
d) die Verbindlichkeit wurde nach dem 1. Januar 2017 ausgegeben oder eingegangen.
2) Die Regierung kann durch Verordnung vorsehen, dass die Verpflichtung nach Abs. 1 keine Anwendung auf Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d findet, in deren Fall der Mindestbetrag nach Art. 58 dem Verlustabsorptionsbetrag nach Art. 58b Abs. 2 Bst. a entspricht, vorausgesetzt, dass die Verbindlichkeiten, die die Bedingungen nach Abs. 1 Bst a bis d erfüllen und die vertragliche Klausel nach Abs. 1 nicht enthalten, nicht auf die Anforderung angerechnet werden.
3) Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag vom Erfordernis nach Abs. 1 absehen, wenn das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nachweisen kann, dass die betreffenden Verbindlichkeiten oder Instrumente aufgrund des Rechts des betreffenden Drittstaats oder aufgrund eines rechtlich bindenden Abkommens mit dem betreffenden Drittstaat zwingend den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme befristen und jederzeit aufheben.
4) Für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine nach Abs. 1 erforderliche vertragliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, hat dieses Unternehmen der Abwicklungsbehörde seine Feststellung mitzuteilen, einschliesslich der Benennung der Kategorie der Verbindlichkeit sowie einer Begründung dieser Feststellung. Das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d hat der Abwicklungsbehörde alle Informationen, die diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung verlangt, zu übermitteln, damit die Abwicklungsbehörde die Auswirkung der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d prüfen kann.
5) Die Verpflichtung, in die vertraglichen Bestimmungen eine nach Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, ist im Fall einer Mitteilung nach Abs. 4 ausgesetzt, sobald die Mitteilung bei der Abwicklungsbehörde eingeht.
6) Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine nach Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, so verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung nach Abs. 4 die Aufnahme einer solchen vertraglichen Klausel. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d auffordern, seine Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in zu ändern.
7) Die in Abs. 4 genannten Verbindlichkeiten dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 98 umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten nach Abs. 4 vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten nach Art. 56abis des Bankengesetzes.
8) Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der nach Art. 19 und 20 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschliesst, der Betrag der Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel nach Abs. 1 nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments ausgeschlossen sind oder voraussichtlich ausgeschlossen werden, über 10 % dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmachen, so hat die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, einschliesslich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergibt, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen nach Art. 92 zu verstossen, zu bewerten.
9) Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung nach Abs. 8 zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel nach Abs. 1 nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so hat sie gegebenenfalls ihre Befugnisse nach Art. 21 auszuüben, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.
10) Verbindlichkeiten, für die es das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d verabsäumt, die nach Abs. 1 erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen aufzunehmen, oder für die nach Abs. 4 ff. diese Anforderung nicht gilt, sind nicht auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzurechnen.
11) Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ein unabhängiges Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der vertraglichen Klausel nach Abs. 1 vorzulegen.
12) Verabsäumt es ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, eine nach Abs. 1 geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.
13) Wenn die Abwicklungsbehörde dies für erforderlich hält, kann sie die Kategorien der Verbindlichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, zu der Feststellung gelangen kann, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, die in Abs. 1 genannte vertragliche Klausel aufzunehmen.
Überschrift vor Art. 78
E. Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Art. 78 Sachüberschrift, Abs. 1 bis 3 Bst. b und c, Abs. 4 Bst. b und Abs. 9
Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
1) Die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird weder durch vertragliche Verpflichtungen noch durch andere gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt und kann wie folgt ausgeübt werden:
a) unabhängig von einer Abwicklungsmassnahme; oder
b) in Kombination mit einer Abwicklungsmassnahme, wenn die in Art. 38 bis 41 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.
1a) Wurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird.
1b) Nach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmassnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung nach Art. 93 vorgenommen und Art. 94 findet keine Anwendung.
1c) Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmassnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf die Abwicklungsbehörde nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch machen, die den in Art. 59a Abs. 2 Bst. a genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach Massgabe des Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, genügen.
1d) Übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis nach Abs. 1 aus, so stellt sie sicher, dass die Herabschreibung oder Umwandlung in Einklang mit Art. 42 Abs. 1 Bst. g erfolgt.
1e) Trifft die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmassnahme in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen und abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, so wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens nach Art. 79 Abs. 1 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die nach Art. 49 Abs. 9 und Art. 57 Abs. 4 Bst. a oder Art. 57 Abs. 8 Bst. a für das betreffende Unternehmen gelten.
2) Die Abwicklungsbehörde hat die Befugnis, die relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder in Anteile oder andere Eigentumstitel der Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d umzuwandeln.
3) Die Abwicklungsbehörde hat umgehend und nach Art. 79 bei den von einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ausgegebenen relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn zumindest einer der nachstehend genannten Umstände vorliegt:
b) Es steht fest, dass das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird.
c) Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellen die Abwicklungsbehörde und die Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung nach Art. 115 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. a fest, dass die Gruppe nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird.
4) Für die Zwecke von Abs. 3 wird ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder eine Gruppe nur dann als nicht länger existenzfähig erachtet, wenn beide nachstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Massnahmen, einschliesslich alternativer Massnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörde (auch Frühinterventionsmassnahmen), als durch eine einzeln oder zusammen mit einer Abwicklungsmassnahme durchgeführte Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten abgewendet werden kann.
9) Vor Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass nach Art. 45 bis 48 eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden ist, um das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu rekapitalisieren.
Art. 79 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b bis d sowie Abs. 2, 4 und 5
Bestimmungen zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
1) Bei der Erfüllung der in Art. 78 festgelegten Anforderung hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens so von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch zu machen, dass folgende Ergebnisse erzielt werden:
b) Der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
c) Der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
d) Der Nennwert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
2) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit herabgeschrieben, so:
a) ist die Herabsetzung dieses Nennwerts von Dauer, vorbehaltlich einer Aufwertung nach dem Erstattungsmechanismus nach Art. 63 Abs. 4;
b) besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit keine Verbindlichkeit mehr; und
c) erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine andere Entschädigung als die in Abs. 4 vorgesehene.
4) Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Relevante Kapitalinstrumente und solche Verbindlichkeiten können nur umgewandelt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder Unternehmens mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Instituts oder Unternehmens oder gegebenenfalls der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben.
b) Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch das Land oder eine staatliche Stelle vornimmt.
c) Die Instrumente des harten Kernkapitals werden nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zugeteilt und übertragen.
d) Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Art. 67 festgelegten Grundsätzen und allen etwaigen von der EBA nach Art. 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU ausgearbeiteten Leitlinien in Einklang.
5) Damit die Instrumente des harten Kernkapitals nach Abs. 4 bereitgestellt werden können, darf die Abwicklungsbehörde den Instituten und Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.
Art. 80 Abs. 2 und 3
2) Sind die relevanten Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf Einzelbasis für Zwecke des Art. 59a anerkannt, so liegt die Zuständigkeit für die in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Titel III der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurde.
3) Werden die relevanten Kapitalinstrumente von einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ausgegeben, das ein Tochterunternehmen ist, und sind sie auf Einzel- und auf konsolidierter Basis für Zwecke des Art. 59a anerkannt, so liegt die Zuständigkeit für die in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung bei folgender Behörde:
a) für die in Art. 78 Abs. 3 Bst. b genannte Feststellung bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, das diese Instrumente ausgegeben hat, nach Titel III der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurde;
b) für die in Art. 78 Abs. 3 Bst. d genannte Feststellung in Form einer gemeinsamen Entscheidung bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, das diese Instrumente ausgegeben hat, nach Titel III der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurde.
Art. 81 Abs. 1
1) Die Abwicklungsbehörde hat, bevor sie in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausgibt, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Zwecke des Art. 59a anerkannt sind, eine in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung trifft, folgende Anforderungen zu erfüllen:
a) Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht nach Anhörung der für die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden nach der Anhörung dieser Abwicklungsbehörde der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der entsprechenden Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet sowie den Abwicklungsbehörden, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in Art. 59a genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das Art. 59a unterliegt, erworben haben, mitzuteilen.
b) Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht, eine Feststellung nach Art. 80 Abs. 3 zu treffen, umgehend der Behörde mitzuteilen, die für Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von der Herabschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, den entsprechenden Behörden des EWR-Mitgliedstaats, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden.
Art. 82 Abs. 1 Bst. e, f und k
1) Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Befugnisse, um die Abwicklungsinstrumente auf Institute und auf Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d anzuwenden, die die geltenden Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen. Insbesondere verfügt die Abwicklungsbehörde über folgende Abwicklungsbefugnisse, die sie einzeln oder in Kombination anwenden kann:
e) die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag bail-in-fähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschliesslich ihn auf null herabzusetzen;
f) die Befugnis, bail-in-fähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d übertragen werden, umzuwandeln;
k) die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, ausser im Fall von besicherten Verbindlichkeiten nach Art. 56 Abs. 2;
Art. 85 Abs. 4
4) Wenn die Abwicklungsbehörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch macht, und diese nach Art. 78 auch bei Kapitalinstrumenten einsetzt, und die bail-in-fähige Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts Instrumente oder Verbindlichkeiten, die liechtensteinischem Recht unterliegen, Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern mit Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein umfassen, hat die Abwicklungsbehörde den Nennwert dieser Verbindlichkeiten oder Instrumente herabzusetzen oder die Verbindlichkeiten bzw. Instrumente umzuwandeln, und zwar in Einklang mit der Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde des anderen EWR-Mitgliedstaats.
Art. 87 Abs. 2 und 6
2) Eine solche Krisenpräventionsmassnahme oder Krisenmanagementmassnahme sowie eine Massnahme nach Art. 36a an sich gilt, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschliesslich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen sowie der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden, ausserdem im Rahmen eines Vertrags nicht als Durchsetzungsereignis oder Insolvenzverfahren, sofern der Vertrag:
a) von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die vom Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden; oder
b) von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält.
6) Eine Aussetzung oder Beschränkung nach Art. 36a oder 88 bis 90 ist keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Abs. 1 bis 3.
Art. 88 Abs. 4 und 5
4) Von einer Aussetzung nach Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber:
a) Systemen und Betreibern von Systemen, die nach der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden;
b) zentralen Gegenparteien, die nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im EWR zugelassen sind;
c) von der ESMA nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten; und
d) einer Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Nationalbank.
5) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang dieser Befugnis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Sie hat dabei die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Insbesondere bewertet die Abwicklungsbehörde sorgfältig, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Beschliesst die Abwicklungsbehörde die Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen auszuweiten, so hat diese dabei zuzulassen, dass Einleger täglich Zugang zumindest zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.
Art. 89 Abs. 2
2) Die Abwicklungsbehörde macht in folgenden Fällen nicht von ihrer in Abs. 1 festgelegten Befugnis Gebrauch:
a) bei etwaigen Sicherungsrechten von Systemen oder Betreibern von Systemen, die nach dem Finalitätsgesetz benannt wurden;
b) bei zentralen Gegenparteien, die nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im EWR zugelassen sind;
c) bei von der ESMA nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten; und
d) bei einer Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Nationalbank in Bezug auf Vermögenswerte, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden.
Art. 90 Abs. 4
4) Eine Aussetzung nach Abs. 1 oder 2 gilt nicht für:
a) Systeme oder Betreiber von Systemen, die nach der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden;
b) zentrale Gegenparteien, die nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im EWR zugelassen sind;
c) von der ESMA nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittstaaten; und
d) eine Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder die Schweizerische Nationalbank.
Art. 90a
Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittstaaten
1) Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d sind verpflichtet, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittstaats unterliegt, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten nach Art. 36a oder 88 bis 90 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des Art. 87 gebunden sind.
2) EWR-Mutterunternehmen haben sicherzustellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittstaat in die in Abs. 1 genannten Finanzkontrakte, sofern diese Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung durch das EWR-Mutterunternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird, vertragliche Klauseln aufnehmen, um auszuschliessen, dass die Ausübung der Befugnis nach Abs. 1, Rechte und Pflichten des EWR-Mutterunternehmens auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt.
3) Die Anforderung nach Abs. 2 ist auf Tochterunternehmen in einem Drittstaat anzuwenden, die Folgendes sind:
a) Banken;
b) Wertpapierfirmen oder Unternehmen, die Wertpapierfirmen wären, wenn sie ihren Sitz im Inland hätten; oder
c) sonstige Finanzinstitute.
4) Abs. 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die:
a) nach dem 1. Januar 2023 eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern; oder
b) die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die Art. 36a oder 88 bis 90 gelten würden, falls der Finanzkontrakt liechtensteinischem Recht unterläge.
5) Nimmt ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die nach Abs. 1 erforderliche Vertragsklausel nicht auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, auf diesen Finanzkontrakt ihre Befugnisse nach Art. 36a oder 88 bis 90 anzuwenden.
Art. 103a
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes nach Art. 103 Abs. 1 Bst. a bis l zuständigen Personen und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 104 Abs. 1
1) Die Entscheidungen der Abwicklungsbehörde und der FMA können bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden.
Art. 107 Abs. 1 und 2 Bst. d und i
1) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat ein Abwicklungskollegium einzurichten, das die in Art. 15 bis 17, 20, 22, 58 bis 60 und 112 bis 115 genannten Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittstaaten durchzuführen hat.
2) Das Abwicklungskollegium hat insbesondere einen Rahmen für die Wahrnehmung folgender Aufgaben vorzugeben:
d) Ausübung von Befugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach Art. 22 und 22a;
i) Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach Art. 58 bis 60 gelten.
Art. 110
Europäische Abwicklungskollegien
1) Hat ein Drittstaatsinstitut oder ein Drittstaatsmutterunternehmen in Liechtenstein und mindestens einem weiteren EWR-Mitgliedstaat ein EWR-Tochterunternehmen, ein EWR-Mutterunternehmen oder EWR-Zweigstellen, die von wenigstens zwei EWR-Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden, so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind oder in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium einzurichten.
2) Das in Abs. 1 genannte europäische Abwicklungskollegium hat die in Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die EWR-Zweigstellen wahrzunehmen.
3) Zu den Aufgaben des europäischen Abwicklungskollegiums zählt auch die Festlegung der Anforderungen nach Art. 59a bis 69. Bei der Festlegung der Anforderungen nach Art. 59a bis 69 haben die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittstaatsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie zu berücksichtigen.
4) Sind EWR-Tochterunternehmen oder ein EWR-Mutterunternehmen und seine Tochterinstitute nach der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die EWR-Tochterunternehmen oder das EWR-Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis den Anforderungen nach Art. 59a Abs. 1 bis 5 zu entsprechen, indem sie die in Art. 59a Abs. 8 Bst. a und b genannten Instrumente an das Drittstaatsmutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittstaat wie das Drittstaatsmutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen nach Art. 59a Abs. 8 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 2 ausgeben.
5) Die Abwicklungsbehörde hat den Vorsitz im europäischen Abwicklungskollegium zu übernehmen, wenn:
a) alle EWR-Tochterunternehmen eines Drittstaatsinstituts oder Drittstaatsmutterunternehmens einem einzigen EWR-Mutterunternehmen unterstehen und dieses EWR-Mutterunternehmen in Liechtenstein niedergelassen ist; oder
b) das in Liechtenstein niedergelassene EWR-Mutterunternehmen oder EWR-Tochterunternehmen über die höchste Bilanzsumme verfügt.
6) Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Behörden auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien die in Abs. 1 bis 5 und 7 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Abs. 1 bis 5, 7 und Art. 112 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschliesslich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
7) Vorbehaltlich Abs. 5 und 6 hat das europäische Abwicklungsgremium nach Art. 107 Abs. 1 und 2 sowie Art. 108 und 109 tätig zu werden.
Art. 120 Abs. 1 Bst. b
1) Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Regierung dürfen vertrauliche Informationen im Sinne des Art. 103, einschliesslich Sanierungspläne, nur dann mit den jeweiligen Drittstaatsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
b) Betrifft die Weitergabe von Informationen personenbezogene Daten, so ist für die Verarbeitung und Übertragung der personenbezogenen Daten an Drittstaatsbehörden die Datenschutzgesetzgebung anwendbar.
Art. 121 Abs. 6
6) Die Beiträge sind jährlich nach Vorschreibung der Anstalt zu überweisen.
Art. 123 Abs. 4
4) Liegt nach der Aufbauphase nach Abs. 1 der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit Art. 124 erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.
Überschrift vor Art. 136
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 136a
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. März 2023
1) Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d haben die Anforderungen nach Art. 58a Abs. 6, 7, 9 oder 12 sowie Art. 59 und 59a, jeweils soweit anwendbar, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausnahmefällen einen Übergangszeitraum festsetzen, der nach diesem Zeitraum endet, wenn dies auf der Grundlage der in Abs. 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
a) die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens;
b) die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Art. 59 bzw. 59a oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Art. 58a Abs. 6, 7, 9 oder 12 ergibt, erfüllt werden; und
c) ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Art. 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Art. 58a oder 59a Abs. 8 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur ist oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist.
2) Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfüllung der Mindesthöhe der Anforderungen nach Art. 58b Abs. 11 bis 15 endet ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3) Die Mindesthöhe der Anforderungen nach Art. 58b Abs. 11 bis 15 gilt nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag:
a) an dem die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument angewandt hat;
b) an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Massnahme der Privatwirtschaft nach Art. 38 Abs. 1 Bst. b eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wurden oder an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse in Bezug auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.
4) Die Anforderungen nach Art. 58a Abs. 6 und 12 sowie Art. 58b Abs. 11 bis 15, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als ein G-SRI identifiziert wurde oder seitdem sich die Abwicklungseinheit in der in Art. 58b Abs. 11 oder 13 beschriebenen Situation befindet.
5) Abweichend von Art. 58 legt die Abwicklungsbehörde für ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d, auf die Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum fest, um die Anforderungen nach Art. 59 bzw. 59a oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Art. 58a Abs. 6, 7, 9 oder 12, je nach Anwendbarkeit, ergibt, zu erfüllen.
6) Für die Zwecke der Abs. 1 bis 5 teilt die Abwicklungsbehörde dem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d während des Übergangszeitraums nach Abs. 1 für jeden Zeitraum von zwölf Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern.
7) Bei der Festlegung des Übergangszeitraums berücksichtigt die Abwicklungsbehörde Folgendes:
a) das Überwiegen von Einlagen und das gänzliche Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;
b) den Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten;
c) inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Art. 59 einzuhalten.
8) Vorbehaltlich des Abs. 1 ist die Abwicklungsbehörde nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum nach Abs. 5 oder die nach Abs. 6 mitgeteilte geplante Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten jederzeit zu ändern.
9) Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d haben die Anforderung zur Offenlegung nach Art. 61 Abs. 5, soweit anwendbar, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.
10) Auf Verbindlichkeiten nach Art. 57a Abs. 1, die vor dem 28. Dezember 2020 durch einen in Abs. 1 genannten Verkäufer begeben wurden, ist Art. 57a nicht anzuwenden.
Anhang 4
Es wird folgender Anhang 4 neu eingefügt:
Anhang 4
(Art. 20a)
Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
1. Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird durch Multiplikation der nach Ziff. 2 ermittelten Summe mit dem nach Ziff. 3 festgelegten Faktor berechnet. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Massnahmen nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a bis c gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herab.
2. Die zu multiplizierende Summe nach Ziff. 1 umfasst:
a) sämtliche Zwischengewinne, die nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Massnahmen nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a bis c; zuzüglich
b) sämtliche Gewinne zum Jahresende, die nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Massnahmen nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a bis c; abzüglich
c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn Gewinne nach Bst. a und b einbehalten würden.
3. Der Faktor nach Ziff. 1 wird wie folgt bestimmt:
a) Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Art. 58b und 58c verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des untersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0.
b) Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Art. 58b und 58c verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.
c) Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Art. 58b und 58c verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.
d) Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Art. 58b und 58c verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, so ist der Faktor 0,6.
4. Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:
Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).
III.
Anwendbarkeit von EU-Rechtvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtline 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296);
b) die Durchführungsrechtsakte zur Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/879.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
IV.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2023 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 106/2022 und 5/2023

2   Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43)