952.9
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 149 ausgegeben am 25. April 2023
Gesetz
vom 2. März 2023
über die Abänderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 27. Februar 2019 über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG), LGBl. 2019 Nr. 103, wird wie folgt abgeändert:
Art. 19 Abs. 1 und 3 Bst. c
1) Jede Sicherungseinrichtung hat ihren Mitgliedsinstituten pro Kalenderjahr Sonderbeiträge in der Höhe von maximal 0,5 % ihrer gedeckten Einlagen vorzuschreiben und zeitgerecht einzuheben, falls die verfügbaren Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung, auch im Falle der Durchführung von Kreditoperationen nach Art. 23, nicht ausreichen, um die Einleger im Sicherungsfall zu entschädigen. Reichen die Sonderbeiträge nicht aus, um diesen Zweck sicherzustellen, hat die Sicherungseinrichtung einen Antrag auf erhöhte Sonderbeiträge nach Abs. 3 zu stellen.
3) Die FMA hat auf Antrag einer Sicherungseinrichtung die Erhebung von Sonderbeiträgen nach Abs. 1 von mehr als 0,5 % zu bewilligen, wenn:
c) Aufgehoben
Art. 23 Abs. 1 und 1a
1) Können Ansprüche von Einlegern im Sicherungsfall nicht vollständig und rechtzeitig aus Fondsmitteln des Einlagensicherungsfonds befriedigt werden, kann die Sicherungseinrichtung, der ein Sicherungsfall nach Art. 7 zuzurechnen ist, anstelle der oder zusätzlich zur Einhebung von Sonderbeiträgen nach Art. 19 und 20 Kreditoperationen durchführen.
1a) Falls die verfügbaren Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung nicht ausreichen, um die Verpflichtungen aus den Kreditoperationen nach Abs. 1 fristgerecht zu bedienen, hat sie den Mitgliedsinstituten gesonderte Beiträge vorzuschreiben. Die Art. 19 und 20 gelten sinngemäss.
Art. 59 Abs. 1 Bst. d
1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
d) die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 oder Art. 23 Abs. 1a verletzt;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. März 2023 über die Abänderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 106/2022 und 5/2023