| 781.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 |
Nr. 152 |
ausgegeben am 25. April 2023 |
Gesetz
vom 2. März 2023
über die Abänderung des Postorganisationsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 über die Errichtung und die Organisation der Liechtensteinischen Post (Postorganisationsgesetz, POG), LGBl. 1999 Nr. 36, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Liechtensteinische Post (LPG)
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Errichtung und Organisation der Postunternehmung im Fürstentum Liechtenstein und legt die von ihr angebotenen Dienstleistungen fest.
Art. 2
Anwendbares Recht
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, kommen die Vorschriften des Postdienste- und Paketzustelldienstegesetzes, des Gesetzes über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen sowie des Personen- und Gesellschaftsrechts ergänzend zur Anwendung.
Art. 4 Abs. 1
1) Die Post erbringt im In- und Ausland:
a) Dienstleistungen nach dem Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz;
b) Zahlungsdienste und andere Finanzdienstleistungen nach Kapitel VIa.
Art. 5
Internationale Organisationen
Die Post kann internationalen postalischen Organisationen beitreten, soweit durch die Mitgliedschaft nicht die Zuständigkeit der Regierung oder der Regulierungsbehörde nach dem Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz berührt wird.
Überschrift vor Art. 14a
IIIa. Datenverarbeitung
Art. 14a
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Post darf personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 15
Rechnungslegung
Die Rechnungslegung der Post hat nach Massgabe von Art. 15 des Postdienste- und Paketzustelldienstegesetzes zu erfolgen. Im Übrigen finden die entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts Anwendung.
Art. 18 Abs. 2
2) Die Post schliesst die Vereinbarungen mit ausländischen Postverwaltungen und anderen Anbietern von Post- und Zahlungsdiensten ab.
Überschrift vor Art. 18a
VIa. Zahlungsdienste und andere Finanzdienstleistungen
Art. 18a
Grundsatz
1) Die Post gewährleistet die landesweite Versorgung mit Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a, b und f bis h des Zahlungsdienstegesetzes und damit zusammenhängenden Vor- und Nebenleistungen. Die Erbringung von Zahlungsdiensten umfasst alle für die Führung von Zahlungskonten erforderlichen Vorgänge. Insbesondere kann die Post Zahlungskonten mit oder ohne Rückzugsbeschränkungen führen und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse im Zahlungsverkehr marktübliche Kontoüberzüge gestatten.
2) Die Post kann folgende andere Finanzdienstleistungen ohne spezialgesetzliche Bewilligung anbieten:
a) Bankgeschäfte nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b des Bankengesetzes;
b) die Ausgabe von E-Geld nach dem E-Geldgesetz.
3) Die Post kann eine schriftliche Kooperations- oder Auslagerungsvereinbarung über die Erbringung einer oder mehrerer Zahlungsdienste oder anderer Finanzdienstleistungen nach Abs. 1 oder 2 abschliessen mit:
a) einer Bank mit Sitz im Inland, in der Schweiz oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat; oder
b) einem E-Geld-Institut mit Sitz im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat.
4) In einer Kooperations- oder Auslagerungsvereinbarung sind die jeweiligen Rechte und Pflichten der Post und des Kooperationspartners und des Dienstleisters, insbesondere die angemessene Vergütung für die Leistungen der Post, eindeutig zu regeln. Die Post hat der Finanzmarkaufsicht (FMA) die beabsichtigte Kooperation oder Auslagerung vor Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung schriftlich anzuzeigen.
5) Der Abschluss von Kooperations- oder Auslagerungsvereinbarungen mit einem der in Abs. 3 genannten Bewilligungsträger ist nur zulässig, sofern dieser über die notwendige Bewilligung zur Erbringung der Zahlungsdienste oder anderen Finanzdienstleistungen im Sinne von Abs. 1 oder 2 verfügt. Wird eine solche Vereinbarung mit einer Bank mit Sitz in der Schweiz abgeschlossen, so muss zudem sichergestellt sein, dass:
a) die Bank einer gleichwertigen Beaufsichtigung unterliegt, die den Grundsätzen der Richtlinie 2013/36/EU
2 entspricht; und
b) zwischen der FMA und der zuständigen schweizerischen Behörde eine Kooperationsvereinbarung im Sinne von Art. 30q des Bankengesetzes besteht.
Art. 18b
Aufsicht und Meldepflichten
1) Auf die Ausübung der Zahlungsdienste und anderen Finanzdienstleistungen nach Art. 18a finden die Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes, des E-Geldgesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes sinngemäss Anwendung.
2) Mindestens 90 Tage vor Aufnahme der Zahlungsdienste oder anderen Finanzdienstleistungen nach Art. 18a ist die Post verpflichtet, die FMA über deren Aufnahme zu verständigen.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 18c
Strafbarkeit bei Erbringung von Zahlungsdiensten und anderen Finanzdienstleistungen
1) Die Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten und anderen Finanzdienstleistungen richtet sich nach dem Zahlungsdienstegesetz, E-Geldgesetz und Sorgfaltspflichtgesetz.
2) Die Post wird von der FMA wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wenn sie die Meldungen nach Art. 18a Abs. 4 oder Art. 18b Abs. 2 nicht oder verspätet einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz vom 2. März 2023 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
109/2022 und
17/2023
2
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)