950.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 158 ausgegeben am 25. April 2023
Gesetz
vom 2. März 2023
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. n
Aufgehoben
Art. 25 Abs. 1
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen und/oder zur Ausführung von Aufträgen im Namen des Kunden berechtigt sind, können Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien anbahnen und abschliessen, ohne in Bezug auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften den Auflagen der Art. 14, 15, 16 Abs. 1 bis 2b und 3 bis 10, Art. 16a bis 16c, 16d Abs. 1 und 2, Art. 17 bis 19 und 20 Abs. 2 genügen zu müssen.
II.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz vom 2. März 2023 in Kraft.
2) Art. 25 Abs. 1 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 109/2022 und 17/2023