vom 2. März 2023
Das Emissionshandelsgesetz (EHG) vom 19. September 2012, LGBl. 2012 Nr. 346, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1
1) Die Emissionen von Treibhausgasen sind bis zum Jahr 2030 gegenüber 1990 gesamthaft um mindestens 55 % zu vermindern. Die Verminderung gegenüber 1990 ist zu mindestens 40 % durch Massnahmen im Inland zu erreichen, insbesondere durch energie-, verkehrs-, umwelt-, forst-, landwirtschafts-, wirtschafts- und finanzpolitische Massnahmen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2023 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
119/2022 und
15/2023