vom 2. März 2023
Das Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG), LGBl. 2011 Nr. 350, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24a
Adoption
Auf die Adoption finden die jeweiligen ehe- und kindschaftsrechtlichen Bestimmungen, die die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Voraussetzungen und Folgen der Auflösung oder Ungültigerklärung der Ehe regeln, sinngemäss Anwendung.
Auf Adoptionsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. März 2023 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
125/2022 und
2/2023