946.222.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 186 ausgegeben am 5. Mai 2023
Verordnung
vom 2. Mai 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Taliban
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 2615 (2021) vom 22. Dezember 2021 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. Oktober 2011 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Taliban, LGBl. 2011 Nr. 464, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 1452 (2002) vom 20. Dezember 2002, 1735 (2006) vom 22. Dezember 2006, 1988 (2011) vom 17. Juni 2011, 2160 (2014) vom 17. Juni 2014, 2255 (2015) vom 21. Dezember 2015, 2615 (2021) vom 22. Dezember 2021 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen2 verordnet die Regierung:
Art. 2 Abs. 2a und 2b
2a) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für das direkte oder indirekte Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe und anderer Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Afghanistan zu gewährleisten oder diese Tätigkeiten zu unterstützen.
2b) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das direkte oder indirekte Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an auf der Sanktionsliste3 gemäss der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aufgeführte natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen erforderlich ist zur Erbringung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse in Afghanistan.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.

2   Der Text dieser Resolutionen ist unter https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.

3   Die Sanktionsliste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://scsanctions.un.org/en/?keywords=taliban.