172.051
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 214 ausgegeben am 7. Juni 2023
Gesetz
vom 5. April 2023
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1a
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
1) Dieses Gesetz dient insbesondere der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe;2
b) Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge;3
c) Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Strassenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität;4
d) Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe;5
e) Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen.6
2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 5 Abs. 1 Bst. c, g und p
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
c) Aufgehoben
g) für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen oder -konzessionen durch Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten über den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle oder Hörfunkmediendienste, sowie von Aufträgen oder Konzessionen über Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden. Die Begriffe "audiovisuelle Mediendienste", "Anbieter von Mediendiensten" und "Sendungen" haben dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 2010/13/EU7; der Begriff "Sendung" umfasst jedoch zusätzlich Hörfunksendungen und Hörfunk-Sendematerial. Der Begriff "Sendematerial" hat dieselbe Bedeutung wie der Begriff "Sendung";
p) für Aufträge oder Konzessionen, die hauptsächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Die Begriffe "öffentliches Kommunikationsnetz" und "elektronischer Kommunikationsdienst" haben dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 2018/19728;
Art. 7 Abs. 1 Ziff. 12, 14, 22, 23, 39, 55 und 56
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
12. "europäische technische Bewertung": eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 305/20119;
14. "gemeinsame technische Spezifikation": eine technische Spezifikation auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), die anhand eines von den EWR-Mitgliedstaaten anerkannten Verfahrens erarbeitet wurde oder nach den Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1025/201210 festgelegt wurde;
22. Aufgehoben
23. Aufgehoben
39. "Strassenfahrzeug": ein Fahrzeug der Klasse M oder N nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EU) 2018/85811. Davon ausgenommen sind:
a) Fahrzeuge gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/858;
b) Fahrzeuge gemäss Anhang I Teil A Ziff. 5.2 bis 5.5 und 5.7 der Verordnung (EU) 2018/858; und
c) Fahrzeuge der Klasse M3 mit Ausnahme von:
1. Fahrzeugen der Klasse I mit einer zulässigen Personenzahl von mehr als 22 Personen ohne den Fahrer, die so konstruiert sind, dass Bereiche für Stehplätze vorgesehen werden, um ein häufiges Ein- und Aussteigen der Fahrgäste zu ermöglichen;
2. Fahrzeugen der Klasse A mit einer zulässigen Personenzahl von maximal 22 Personen ohne den Fahrer, die so konstruiert sind, dass stehende Fahrgäste befördert werden können, und die über Sitz- und Stehplätze verfügen;
55. "sauberes Fahrzeug":
a) ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1, dessen Auspuffemissionen höchstens dem in Tabelle 2 des Anhangs der Richtlinie 2009/33/EG angegebenen Wert in CO2 g/km entsprechen und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb unterhalb des in Tabelle 2 des Anhangs der Richtlinie 2009/33/EG festgelegten Prozentsatzes der anwendbaren Emissionsgrenzwerte liegen; oder
b) ein Fahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3, das mit Kraftstoffen oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen sowie die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können - insbesondere mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeicher, der extern aufgeladen werden kann, enthält ("Elektrofahrzeug") - betrieben wird; ausgenommen sind Kraftstoffe, die aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen erzeugt wurden, für die eine erhebliche Ausweitung des Erzeugungsgebiets auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu verzeichnen ist. Bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Biobrennstoffen oder synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Brennstoffen vermischt werden;
56. "emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug": ein sauberes Fahrzeug im Sinne von Ziff. 55 Bst. b ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, der weniger als 1 g CO2/kWh, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 595/200912, oder der weniger als 1 g CO2/km, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/200713, ausstösst.
Art. 12 Abs. 2
2) Sie bestimmt mit Verordnung den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation sowie deren Übermittlung an die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle und das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.
Art. 13 Abs. 2 Bst. a
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung:
a) den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung, deren Übermittlung an die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle und das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union sowie die Veröffentlichung eines Beschafferprofils;
Art. 20a
Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Strassenfahrzeugen oberhalb der Schwellenwerte
1) Bei der Vergabe von Aufträgen über den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Strassenfahrzeugen, öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/200714 und bei Dienstleistungsaufträgen über Verkehrsdienste nach Tabelle 1 des Anhangs der Richtlinie 2009/33/EG haben die Auftraggeber die Energie- und Umweltauswirkungen, einschliesslich des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und bestimmter Schadstoffemissionen während der gesamten Lebensdauer, zu berücksichtigen.
2) Bei der Vergabe sind die Mindestziele nach Art. 5 der Richtlinie 2009/33/EG für saubere leichte Nutzfahrzeuge und saubere bzw. emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge zu berücksichtigen.
Art. 28 Abs. 2
2) Auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte findet das Staatsvertragsrecht, insbesondere die Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/7115, Anwendung.
Art. 52 Abs. 1
1) Die Regierung erstellt alle drei Jahre eine Statistik über die Anwendung dieses Gesetzes und einen Überwachungsbericht. Die Auftraggeber haben der Regierung hierzu alle notwendigen oder zweckmässigen Informationen zur Verfügung zu stellen und bis zum 1. März jeden Jahres unaufgefordert Unterlagen und Informationen über die Anzahl und die Klassen der Fahrzeuge, die unter Art. 20a fallen, zu übermitteln.
II.
Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens:
a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
III.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Strassenfahrzeuge (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 1).
IV.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/1161 in das EWR-Abkommen in Kraft.
2) Art. 5 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 7 Abs. 1 Ziff. 22 und 23 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
3) Art. 5 Abs. 1 Bst. p tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2021 vom 24. September 2021 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens in Kraft, frühestens jedoch am 1. August 2023.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 103/2022

2   Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65)

3   Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33)

4   Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer Strassenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5)

5   Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1)

6   Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1)

7   Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1)

8   Richtlinie 2018/1972/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36)

9   Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5)

10   Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12)

11   Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1)

12   Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1)

13   Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1)

14   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1)

15   Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1)