vom 5. April 2023
Das Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6. Juni 2019, LGBl. 2019 Nr. 213, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. i Einleitungssatz
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
i) Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zusätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiensten für einen Teilnehmer seines Netzes oder Dienstes nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 21 des Kommunikationsgesetzes bereitgestellt werden:
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 13 und 14
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
13. "elektronischer Kommunikationsdienst": ein Dienst nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 9 des Kommunikationsgesetzes;
14. "elektronisches Kommunikationsnetz": ein Netz nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 des Kommunikationsgesetzes;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Kommunikationsgesetz vom 5. April 2023 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
122/2022 und
22/2023