950.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 219 ausgegeben am 7. Juni 2023
Gesetz
vom 5. April 2023
über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6. Juni 2019, LGBl. 2019 Nr. 213, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. i Einleitungssatz
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
i) Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zusätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiensten für einen Teilnehmer seines Netzes oder Dienstes nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 21 des Kommunikationsgesetzes bereitgestellt werden:
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 13 und 14
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
13. "elektronischer Kommunikationsdienst": ein Dienst nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 9 des Kommunikationsgesetzes;
14. "elektronisches Kommunikationsnetz": ein Netz nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 des Kommunikationsgesetzes;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Kommunikationsgesetz vom 5. April 2023 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 122/2022 und 22/2023