741.436
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 227 ausgegeben am 13. Juni 2023
Verordnung
vom 6. Juni 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. Dezember 2003 über die Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen, LGBl. 2003 Nr. 258, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ziff. 1.1.1
1.1.1 Es dürfen nur die unter den Ziff. 2.4, 3.2 und 3a beschriebenen Messgeräte verwendet werden.
Ziff. 1.5.2
1.5.2 Abgas-Nachkontrollen durch das Amt für Strassenverkehr und die Landespolizei
Sind bei Abgas-Nachkontrollen durch das Amt für Strassenverkehr und die Landespolizei die Sollwerte (inkl. Toleranzen) oder die unten aufgeführten Bedingungen nicht eingehalten, so ist nach Art. 36 Abs. 3 VTS eine erneute Abgaswartung und Nachkontrolle anzuordnen. Der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin untersteht dabei keiner Strafdrohung, wenn das Fahrzeug termingerecht gewartet wurde. Eine erneute Abgaswartung und Abgas-Nachkontrolle ist anzuordnen, wenn die Abgaswartung nicht korrekt vorgenommen wurde oder wenn Defekte oder Mängel an der abgasrelevanten Ausrüstung vorliegen.
Werden die massgebenden Werte erheblich unter- oder überschritten, so kann für die Beurteilung auf ein vereinfachtes Verfahren abgestellt werden.
Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor und OBD-System ist nebst der Überprüfung der Fehlerfunktionsanzeige und des Fehlerspeichers eine Messung der Abgasemissionen nach Ziff. 2.1.2 vorzunehmen. Liegen keine Angaben vor, darf der Wert für die CO-Emission 0.2 % vol nicht überschreiten.
Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor und OBD-System ist nebst der Überprüfung der Fehlerfunktionsanzeige und des Fehlerspeichers eine Messung der Rauchemission nach Ziff. 3.2.2 vorzunehmen. Der Trübungskoeffizient darf den auf der Genehmigungsplakette am Motor, auf der Typengenehmigung oder im Fahrzeugausweis eingetragenen Wert nicht überschreiten.
Bei Fahrzeugen mit vorgeschriebenem Partikelfilter ist mindestens eine Messung der Partikelanzahlkonzentration nach Ziff. 3a vorzunehmen. Als Fahrzeuge mit vorgeschriebenem Partikelfilter gelten Fahrzeuge, für die in den Abgasvorschriften nach Art. 52 Abs. 5 VTS ein Grenzwert für die Partikelanzahl festgelegt ist.
Ziff. 2.4
2.4 Abgasmessmittel
2.4.1 Es dürfen nur Messmittel verwendet werden, die nach der schweizerischen Verordnung vom 19. März 2006 über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren zugelassen und geeicht sind.
2.4.2 Reparierte Messmittel sind nach der schweizerischen Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 der zuständigen Stelle zur Nacheichung am Einsatzort zu übergeben.
Ziff. 3.2.1.3
3.2.1.3 Die Auspuffanlage darf weder ein Leck noch eine Vorrichtung aufweisen, das oder die eine Verdünnung der Abgase zur Folge hat. Verfügt ein Fahrzeug über mehrere Auspuffendrohre, ist an jedem eine Messreihe vorzunehmen. Massgebend ist die Messreihe mit dem höchsten Resultat.
Ziff. 3.2.2.1.1
3.2.2.1.1 Es dürfen nur Messgeräte verwendet werden, die nach der schweizerischen Verordnung vom 19. März 2006 über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren zugelassen und geeicht sind.
Ziff. 3.2.2.1.2
3.2.2.1.2 Reparierte Messmittel sind nach der schweizerischen Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 der zuständigen Stelle zur Nacheichung am Einsatzort zu übergeben.
Ziff. 3a
3a Bestimmungen für Fahrzeuge mit vorgeschriebenem Partikelfilter
3a.1 Messgeräte
3a.1.1 Für die Messung der Partikelanzahlkonzentration dürfen nur Messmittel verwendet werden, die nach der schweizerischen Verordnung vom 19. März 2006 über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren zugelassen und geeicht sind.
3a.1.2 Reparierte Messmittel sind nach der schweizerischen Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 der zuständigen Stelle zur Nacheichung zu übergeben.
3a.2 Messung der Partikelanzahlkonzentration
3a.2.1 Allgemeine Messbedingungen
3a.2.1.1 Der Motor muss nach den Angaben des Herstellers gewartet und eingestellt sein und die vom Hersteller angegebene Betriebstemperatur aufweisen.
3a.2.1.2 Die Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug, das Getriebe in Neutralstellung. Es muss handelsüblicher Treibstoff ohne Zusätze verwendet werden.
3a.2.1.3 Die Auspuffanlage darf weder ein Leck noch eine Vorrichtung aufweisen, das oder die eine Verdünnung der Abgase zur Folge hat. Verfügt ein Fahrzeug über mehrere Auspuffendrohre, so ist an jedem eine Messreihe vorzunehmen. Massgebend ist die Messreihe mit dem höchsten Resultat.
3a.2.1.4 Die Messung erfolgt in der Regel am Auspuffende. Wenn die Messung dort nicht möglich ist, so ist sie an einer Stelle durchzuführen, an der die folgenden Kriterien erfüllt sind:
- Die Abgaszusammensetzung ist für die Emissionen repräsentativ.
- Die Schadstoffverteilung ist über den Messquerschnitt homogen.
- Die Entnahmesonde wird in Fortsetzung des Strömungsverlaufs mittig in das Abgasrohr gehalten.
3a.2.1.5 Die Entnahmesonde ist in der Regel ca. 50 mm in das Abgasrohr einzuführen. Die Positionierung der Entnahmesonde im Abgasrohr darf keine Verdünnung der Abgase zur Folge haben.
3a.2.2 Durchführung der Messung
3a.2.2.1 Die Partikelanzahlkonzentration wird bei Fahrzeugen der Klassen M und N bei 2 000 Umdrehungen/min gemessen. Bei allen anderen Strassenfahrzeugen wird im oberen Leerlauf ohne Last (Abregeldrehzahl) des Motors gemessen (massgebender Betriebspunkt). Wenn die Abregeldrehzahl im Stand nicht erreicht werden kann, ist bei einer wiederholbaren Drehzahl ohne Last, zwischen Leerlaufdrehzahl und Abregeldrehzahl, zu messen. Wenn weder die Abregeldrehzahl noch eine wiederholbare Drehzahl ohne Last erreicht werden kann, so ist eine Messung unter Last, zum Beispiel durch Erbringen einer hydraulischen Leistung, zulässig, sofern der eingestellte Betriebspunkt wiederholbar und reproduzierbar ist. Die gewählte Drehzahl und allenfalls die Last sind entsprechend zu notieren.
3a.2.2.2 Die Messung der Partikelanzahlkonzentration ist durchzuführen, sobald der eingestellte Betriebspunkt konstant ist. Es sind drei Messungen durchzuführen, die vom Messmittel selbständig ausgelöst werden.
3a.2.3 Messresultat
3a.2.3.1 Als Messresultat gilt der arithmetische Mittelwert der offiziellen Messung nach Anhang 4 Ziff. 7.2 der schweizerischen Verordnung vom 19. März 2006 über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren. Vom angezeigten Messwert darf kein Abzug gemacht werden.
3a.3 Sollwert
3a.3.1 Das Messresultat darf den Sollwert von 2,5 × 105 Partikel/cm³ (250 000 Partikel/cm³) nicht überschreiten.
3a.3.2 Vereinfachtes Verfahren
Der Sollwert nach Ziff. 3a.3.1 gilt als eingehalten, wenn eine vereinfachte Messung im unteren Leerlauf ohne Last nicht mehr als 1 × 105 Partikel/cm³ (100 000 Partikel/cm³) ergibt.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef