Ziff. 3a
3a Bestimmungen für Fahrzeuge mit vorgeschriebenem Partikelfilter
3a.1 Messgeräte
3a.1.1 Für die Messung der Partikelanzahlkonzentration dürfen nur Messmittel verwendet werden, die nach der schweizerischen Verordnung vom 19. März 2006 über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren zugelassen und geeicht sind.
3a.1.2 Reparierte Messmittel sind nach der schweizerischen Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 der zuständigen Stelle zur Nacheichung zu übergeben.
3a.2 Messung der Partikelanzahlkonzentration
3a.2.1 Allgemeine Messbedingungen
3a.2.1.1 Der Motor muss nach den Angaben des Herstellers gewartet und eingestellt sein und die vom Hersteller angegebene Betriebstemperatur aufweisen.
3a.2.1.2 Die Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug, das Getriebe in Neutralstellung. Es muss handelsüblicher Treibstoff ohne Zusätze verwendet werden.
3a.2.1.3 Die Auspuffanlage darf weder ein Leck noch eine Vorrichtung aufweisen, das oder die eine Verdünnung der Abgase zur Folge hat. Verfügt ein Fahrzeug über mehrere Auspuffendrohre, so ist an jedem eine Messreihe vorzunehmen. Massgebend ist die Messreihe mit dem höchsten Resultat.
3a.2.1.4 Die Messung erfolgt in der Regel am Auspuffende. Wenn die Messung dort nicht möglich ist, so ist sie an einer Stelle durchzuführen, an der die folgenden Kriterien erfüllt sind:
- Die Abgaszusammensetzung ist für die Emissionen repräsentativ.
- Die Schadstoffverteilung ist über den Messquerschnitt homogen.
- Die Entnahmesonde wird in Fortsetzung des Strömungsverlaufs mittig in das Abgasrohr gehalten.
3a.2.1.5 Die Entnahmesonde ist in der Regel ca. 50 mm in das Abgasrohr einzuführen. Die Positionierung der Entnahmesonde im Abgasrohr darf keine Verdünnung der Abgase zur Folge haben.
3a.2.2 Durchführung der Messung
3a.2.2.1 Die Partikelanzahlkonzentration wird bei Fahrzeugen der Klassen M und N bei 2 000 Umdrehungen/min gemessen. Bei allen anderen Strassenfahrzeugen wird im oberen Leerlauf ohne Last (Abregeldrehzahl) des Motors gemessen (massgebender Betriebspunkt). Wenn die Abregeldrehzahl im Stand nicht erreicht werden kann, ist bei einer wiederholbaren Drehzahl ohne Last, zwischen Leerlaufdrehzahl und Abregeldrehzahl, zu messen. Wenn weder die Abregeldrehzahl noch eine wiederholbare Drehzahl ohne Last erreicht werden kann, so ist eine Messung unter Last, zum Beispiel durch Erbringen einer hydraulischen Leistung, zulässig, sofern der eingestellte Betriebspunkt wiederholbar und reproduzierbar ist. Die gewählte Drehzahl und allenfalls die Last sind entsprechend zu notieren.
3a.2.2.2 Die Messung der Partikelanzahlkonzentration ist durchzuführen, sobald der eingestellte Betriebspunkt konstant ist. Es sind drei Messungen durchzuführen, die vom Messmittel selbständig ausgelöst werden.
3a.2.3 Messresultat
3a.2.3.1 Als Messresultat gilt der arithmetische Mittelwert der offiziellen Messung nach Anhang 4 Ziff. 7.2 der schweizerischen Verordnung vom 19. März 2006 über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren. Vom angezeigten Messwert darf kein Abzug gemacht werden.
3a.3 Sollwert
3a.3.1 Das Messresultat darf den Sollwert von 2,5 × 105 Partikel/cm³ (250 000 Partikel/cm³) nicht überschreiten.
3a.3.2
Vereinfachtes Verfahren
Der Sollwert nach Ziff. 3a.3.1 gilt als eingehalten, wenn eine vereinfachte Messung im unteren Leerlauf ohne Last nicht mehr als 1 × 105 Partikel/cm³ (100 000 Partikel/cm³) ergibt.