153.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 266 ausgegeben am 30. Juni 2023
Gesetz
vom 3. Mai 2023
über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Heimatschriftengesetz (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 29a
E.bis Gebühren für Reisepass und Identitätskarte
Art. 29a
Ausstellung eines Reisepasses und einer Identitätskarte
Die nachstehenden Gebühren werden je Person und Vorgang kumulativ erhoben:
a) für die Ausstellung eines Reisepasses bzw. eines Austauschpasses:
1. an Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 60 Franken;
2. an Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr: 140 Franken;
b) für die Ausstellung einer Identitätskarte:
1. an Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 30 Franken;
2. an Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr: 65 Franken;
c) für die gleichzeitige Ausstellung eines Reisepasses und einer Identitätskarte:
1. an Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 70 Franken;
2. an Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr: 150 Franken.
Art. 42 Abs. 1
1) Regierung, Ausländer- und Passamt, Zivilstandsamt und diplomatische Vertretungen haben für die Ausstellung von Heimatschriften die durch Gesetz festgelegten oder Verordnung festzulegenden Gebühren einzuheben.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Berichte und Anträge der Regierung Nr. 13/2023 , 13a/2023 und 49/2023 zur Volksinitiative vom 31. Oktober 2022 bzw. 10. Februar 2023