0.110.042.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 273 ausgegeben am 6. Juli 2023
Kundmachung
vom 4. Juli 2023
des Beschlusses Nr. 145/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. September 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. September 2020
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 145/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2020
vom 25. September 2020
zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Gemäss Art. 4 Abs. 6 des Protokolls 31 fördern die Vertragsparteien die zweckdienliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Organen und anderen Einrichtungen in ihren Hoheitsgebieten, soweit dies zur Vertiefung und Ausweitung dieser Zusammenarbeit beitragen würde. Dies gilt insbesondere für Fragen, die in den Tätigkeitsbereich des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) fallen.
2. Die Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates, die in Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthalten ist, sollte durch eine Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2019/128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates ersetzt werden1.
3. Protokoll 31 des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Der Text der Fussnote in Art. 4 Abs. 6 von Protokoll 31 des EWR-Abkommens (Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates) erhält folgende Fassung:
"32019 R 0128: Verordnung (EU) 2019/128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 90)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/128 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 90.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.