0.369.101.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 291 ausgegeben am 12. Juli 2023
Notenaustausch
zur Änderung des Vertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile
Abgeschlossen durch Notenaustausch am 12. Juli 2023
Inkrafttreten: 12. Juli 2023
Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten
Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Departement den Empfang seiner Note vom 12. Juli 2023 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:
"Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, derselben unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile vom 15. Dezember 2004 folgendes mitzuteilen:
Der oben genannte Vertrag sieht vor, dass das Fürstentum Liechtenstein die in der Anlage zu diesem Vertrag aufgeführten materiellen Vorschriften der schweizerischen Bundesgesetzgebung in sein Landesrecht übernimmt.
In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 und 3 des Vertrages teilt das Departement der Botschaft mit, dass die Anlage zum Vertrag aufgrund von Änderungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) und des dazu gehörenden Vollzugsrechts angepasst werden muss.
Die Anlage zum Vertrag lautet ab 1. August 2023:
Liste der schweizerischen Rechtsvorschriften, die nach Art. 2 dieses Vertrages im Fürstentum Liechtenstein zur Anwendung gelangen:
SR Nr.
Erlass
AS
311.0
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
54 757
2022 600
 
anwendbar ist Art. 354 Abs. 4
 
312.0
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)
anwendbar sind Art. 255 Abs. 1 und 2, 257, 258 und 259 zur DNA-Analyse betr. die Probenahme und die Profilerstellung im Rahmen eines Strafverfahrens im Hinblick auf eine Übermittlung an die schweizerischen Behörden zur weiteren Bearbeitung
2010 1881
2014 2055
363
Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz)
anwendbar sind Art. 2, 3, 6, 8, 9, 9a Bst. a, 11 Abs. 1, 2 und 4, Art. 14, 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a-d und Abs. 3-7, Art. 17 Abs. 1, Art. 18, 19, 20 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 und Art. 23a
2004 5269
2010 1573

2014 2055

2022 537

2023 309
363.1
Verordnung vom 3. Dezember 2004 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung)
anwendbar sind Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 6, 6a, 7, 8, 9, 9c, 10,11, 12 Abs. 1 und 2, Art. 13, 15a, 18a und 19
2004 5279
2005 3337

2008 4943

2014 3467

2021 132

2022 568

2023 325
361.3
Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten
anwendbar sind Art. 2, 8 Abs. 1 Bst. a-c und e, Art. 9, 10, 12, 14, 16 Abs. 1, Art. 18, 22, 23 Abs. 2, Art. 23a und 26
2014 4479
2021 132

2022 568

2023 325
Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die Antwortnote Liechtensteins eine Vereinbarung über die Änderung der Anlage zum Vertrag, welche am Tag des Austausches der beiden Noten in Kraft tritt."
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten das Einverständnis der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit der vorstehenden Note bekannt zu geben. Die Note des Departements und die vorliegende Antwortnote bilden eine Vereinbarung über die Änderung der Anlage zum Vertrag, welche am Tag des Austausches der beiden Noten in Kraft tritt.
Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bern, den 12. Juli 2023