814.011.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 294 ausgegeben am 13. Juli 2023
Verordnung
vom 11. Juli 2023
über die Abänderung der Altlasten-Verordnung
Aufgrund von Art. 54 Abs. 4 und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung; AltlV), LGBl. 2008 Nr. 369, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9 Abs. 2 Bst. a
2) Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn:
a) bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze festgestellt werden;
Art. 11
Schutz vor Luftverunreinigungen
1) Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes von Personen vor Luftverunreinigungen überwachungsbedürftig, wenn seine Porenluft einen Konzentrationswert nach Anhang 2 überschreitet und die vom Standort ausgehenden Emissionen an Orte gelangen können, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können.
2) Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes von Personen vor Luftverunreinigungen sanierungsbedürftig, wenn seine Porenluft einen Konzentrationswert nach Anhang 2 überschreitet und die vom Standort ausgehenden Emissionen an Orte gelangen, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können.
Art. 16 Abs. 2
Aufgehoben
Anhang 1 Tabelle (Ersatz von Einträgen und Einfügung einer Legende)
Stoff
Konzentrationswert
Ammonium**
0.5 mg NH4+/l
Nitrit**
0.1 mg NO2-/l
- 1,2-Dibromethan (EDB)
0.05 µg/la
- Vinylchlorid*
0.5 µg/l
- Polychlorierte Biphenyle (PCB)b
0.1 µg/l
- Anthracen
10 mg/lc
- Fluoranthen
1 mg/lc
- Indeno(1,2,3-cd)pyren
0.5 µg/lc
- Pyren
1 mg/lc
a Bestimmungsgrenze
b PCB: die Summe der 6 Einzelisomere 28, 52, 101, 138, 153 und 180 multipliziert mit dem Faktor 4,3 darf den Konzentrationswert nicht überschreiten.
c In diesen Konzentrationen im Eluat normalerweise nicht feststellbar.
* Wird nach Abs. 4 beurteilt.
** Gilt nur für oberirdische Gewässer.
Anhang 3 Tabelle 2 (Ersatz eines Eintrags)
Stoff
Konzentrationswert
Quecksilber
2 mg Hg/kg
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef