0.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 300 ausgegeben am 20. Juli 2023
Abkommen
zur Änderung von Protokoll 9 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes
Abgeschlossen in Brüssel am 18. November 2020
Inkrafttreten: 22. Dezember 2020
Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes ("Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen") und insbesondere Art. 49 davon,
nach Konsultation der EFTA-Überwachungsbehörde,
in Anbetracht des Abkommens zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten ("Austrittsabkommen"),
unter Berücksichtigung, dass gemäss Art. 64 Abs. 2 des Austrittsabkommens die Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei dieses Abkommens von der EFTA-Überwachungsbehörde überwacht wird, deren Befugnisse den Befugnissen gemäss dem EWR-Abkommen und dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes ("Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen") entsprechen. Dazu gehört die Befugnis, aus eigener Initiative Untersuchungen zu angeblichen Verstössen gegen Teil Zwei durch die Verwaltungsbehörden der EWR/EFTA-Staaten durchzuführen und Beschwerden von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und deren Familienangehörigen zum Zweck dieser Untersuchungen entgegen zu nehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist ausserdem befugt, den EFTA-Gerichtshof gemäss dem Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen anzurufen,
infolgedessen Bestimmungen festgelegt werden sollten, die es der EFTA-Überwachungsbehörde und dem EFTA-Gerichtshof ermöglichen, die ihnen durch das Austrittsabkommen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,
infolgedessen folglich das Protokoll 9 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen abgeändert werden sollte,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Protokoll 9 des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens wird folgendes hinzugefügt:
"Art. 2
(Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofes)
Unbeschadet des Art. 5 dieses Abkommens überwacht die EFTA-Überwachungsbehörde die Umsetzung und Anwendung in den EFTA-Staaten von Teil Zwei des Abkommens zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten ("Austrittsabkommen"). Zu diesem Zweck gelten die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofes, die sich aus dem EWR-Abkommen und diesem Abkommen ergeben, mutatis mutandis.
Die EFTA-Überwachungsbehörde informiert den durch Art. 65 des Austrittsabkommens geschaffenen Gemischten Ausschuss jährlich über die Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei des Austrittsabkommens in den EFTA-Staaten. Die vorgelegten Informationen betreffen insbesondere die von den EFTA-Staaten zur Umsetzung oder Einhaltung von Teil Zwei getroffenen Massnahmen und die Anzahl und Art der eingegangenen Beschwerden."
Art. 2
1. Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in englischer Sprache verbindlich abgefasst und wird von den EFTA-Staaten gemäss ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt.
Vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dessen Inkrafttreten wird dieses Abkommen in Deutsch, Isländisch und Norwegisch verfasst und authentifiziert.
2. Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Norwegen hinterlegt, welche die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt. Die Annahmeurkunden werden bei der Regierung von Norwegen hinterlegt, diese notifiziert die Hinterlegung allen anderen EFTA-Staaten.
3. Dieses Abkommen tritt am Tag der Hinterlegung aller Annahmeurkunden der EFTA-Staaten in Kraft. Es gilt ab dem Tag des Inkrafttretens von Teil Zwei des Austrittsabkommens.
Zur Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am 18. November 2020
(Es folgen die Unterschriften)