946.223.9
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 310 ausgegeben am 17. August 2023
Verordnung
vom 16. August 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen aus Guinea-Bissau
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, und unter Einbezug des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Juli 2023 (GASP) 2023/1598 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. Mai 2012 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen aus Guinea-Bissau, LGBl. 2012 Nr. 135, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2a
2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b) internationale Organisationen;
c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef