| 946.224.3 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 |
Nr. 311 |
ausgegeben am 17. August 2023 |
Verordnung
vom 16. August 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 7. Mai 2015 (2015/740/GASP) sowie in Ausführung der Resolutionen 2206 (2015) vom 3. März 2015, 2428 (2018) vom 13. Juli 2018 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
1 verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. August 2015 über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan, LGBl. 2015 Nr. 229, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:
a) der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
Art. 4 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Abs. 2a
1) Die Einreise in Liechtenstein und die Durchreise durch Liechtenstein ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann für natürliche Personen nach Anhang 1 Ausnahmen gewähren:
2a) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Republik Südsudan; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
Art. 7a
Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Der Text dieser Resolutionen ist unter
www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.