| 946.225.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 |
Nr. 312 |
ausgegeben am 17. August 2023 |
Verordnung
vom 16. August 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen betreffend Haiti
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse (GASP) 2022/2319 vom 25. November 2022 und (GASP) 2023/1574 vom 28. Juli 2023 des Rates der Europäischen Union sowie in Ausführung der Resolutionen 2653 (2022) vom 21. Oktober 2022 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
1 verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Dezember 2022 über Massnahmen betreffend Haiti, LGBl. 2022 Nr. 412, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses (GASP) 2022/2319 vom 25. November 2022 des Rates der Europäischen Union sowie in Ausführung der Resolutionen 2653 (2022) vom 21. Oktober 2022 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
2 verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 2
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür an oder zugunsten in Anhang 1 aufgeführte natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Rüstungsgütern aller Art sowie im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschliesslich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, zugunsten von in Anhang 1 aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen sind verboten.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a, Abs. 3 Bst. d bis h und Abs. 5
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a) in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
f) Bereitstellung humanitärer Hilfe;
g) Erfüllung amtlicher Zwecke diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder
h) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
5) Aufgehoben
Art. 5 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Abs. 2a
1) Die Einreise nach Liechtenstein und die Durchreise durch Liechtenstein sind den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann für natürliche Personen nach Anhang 1 Ausnahmen gewähren:
2a) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist;
c) zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien, an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Haiti; oder
d) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
Art. 5a
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a) in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Personen, Unternehmen oder Organisationen;
b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a handeln.
Art. 6 Abs. 1
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Massnahmen nach Art. 3, 4 und 5a. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
Art. 8 Abs. 1
1) Wer gegen Art. 3 bis 5a verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
Art. 9
Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.
Anhang 1
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgenden Anhang 1 ersetzt:
Anhang 1
(Art. 3, 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 5a und 9)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 3 bis 5a richten (UN-Liste)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichnet worden sind.
3
Anhang 2
Es wird folgender Anhang 2 neu eingefügt:
Anhang 2
(Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2a sowie Art. 5a)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 4 bis 5a richten (EU-Liste)
4
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Der Text dieser Resolutionen ist unter
www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.
2
Der Text dieser Resolutionen ist unter
www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.
4
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