0.110.042.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 317 ausgegeben am 18. August 2023
Kundmachung
vom 16. August 2023
der Beschlüsse Nr. 302/2022 bis 306/2022, 308/2022 bis 324/2022, 326/2022, 327/2022, 330/2022, 331/2022, 336/2022, 339/2022 und 341/2022 bis 355/2022 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Dezember 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10. Dezember 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 43 die Beschlüsse Nr. 302/2022 bis 306/2022, 308/2022 bis 324/2022, 326/2022, 327/2022, 330/2022, 331/2022, 336/2022, 339/2022 und 341/2022 bis 355/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 302/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/634 der Kommission vom 13. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Bambermycin hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 0634: Durchführungsverordnung (EU) 2022/634 der Kommission vom 13. April 2022 (ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 29)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/634 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 303/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1518 der Kommission vom 29. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15x (Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 1518: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1518 der Kommission vom 29. März 2022 (ABl. L 236 vom 13.9.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1518 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 304/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1316 der Kommission vom 25. Juli 2022 zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15zl (Entscheidung 2008/911/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 D 1316: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1316 der Kommission vom 25. Juli 2022 (ABl. L 198 vom 27.7.2022, S. 22)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1316 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 305/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 der Kommission vom 2. August 2021 mit Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gute Pharmakovigilanz-Praxis sowie das Format, den Inhalt und die Zusammenfassung der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation für Tierarzneimittel7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 22i (Verordnung (EU) Nr. 2022/839 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"22j. 32021 R 1281: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 der Kommission vom 2. August 2021 mit Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gute Pharmakovigilanz-Praxis sowie das Format, den Inhalt und die Zusammenfassung der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation für Tierarzneimittel (ABl. L 279 vom 3.8.2021, S. 15)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 306/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/825 der Kommission vom 17. März 2022 zur Änderung von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12nza (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 0825: Delegierte Verordnung (EU) 2022/825 der Kommission vom 17. März 2022 (ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/825 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 308/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2022/586 der Kommission vom 8. April 2022 zur Änderung des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 0586: Verordnung (EU) 2022/586 der Kommission vom 8. April 2022 (ABl. L 112 vom 11.4.2022, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/586 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen12.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 309/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt13 berichtigt in ABl. L 146 vom 25.5.2022, S. 150, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 0692: Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 der Kommission vom 16. Februar 2022 (ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 1) berichtigt in ABl. L 146 vom 25.5.2022, S. 150"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/692, berichtigt in ABl. L 146 vom 25.5.2022, S. 150, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 310/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/323 der Kommission vom 22. Februar 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Sojet gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzzy (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1006 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12zzzzzzzz. 32022 D 0323: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/323 der Kommission vom 22. Februar 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Sojet gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 51)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/323 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 311/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1388 der Kommission vom 23. Juni 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs und Schwedens gegen die Bedingungen der Zulassung des Biozidprodukts Pat’Appât Souricide Canadien Foudroyant gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates17 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzzz (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/323 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12zzzzzzzza. 32022 D 1388: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1388 der Kommission vom 23. Juni 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs und Schwedens gegen die Bedingungen der Zulassung des Biozidprodukts Pat’Appât Souricide Canadien Foudroyant gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 208 vom 10.8.2022, S. 7)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1388 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 312/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2049 der Kommission vom 24. November 2021 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cypermethrin als Substitutionskandidat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2068 der Kommission vom 25. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2081 der Kommission vom 26. November 2021 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Indoxacarb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/4 der Kommission vom 4. Januar 2022 zur Genehmigung des Wirkstoffs Purpureocillium lilacinum Stamm PL11 als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/19 der Kommission vom 7. Januar 2022 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Purpureocillium lilacinum Stamm 251 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/43 der Kommission vom 13. Januar 2022 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Flumioxazin gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/40824 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/159 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32021 R 2049: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2049 der Kommission vom 24. November 2021 (ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 6)
- 32021 R 2068: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2068 der Kommission vom 25. November 2021 (ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 25)
- 32021 R 2081: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2081 der Kommission vom 26. November 2021 (ABl. L 426 vom 29.11.2021, S. 28)
- 32022 R 0004: Durchführungsverordnung (EU) 2022/4 der Kommission vom 4. Januar 2022 (ABl. L 1 vom 5.1.2022, S. 5)
- 32022 R 0019: Durchführungsverordnung (EU) 2022/19 der Kommission vom 7. Januar 2022 (ABl. L 5 vom 10.1.2022, S. 9)
- 32022 R 0043: Durchführungsverordnung (EU) 2022/43 der Kommission vom 13. Januar 2022 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 7)
- 32022 R 0159: Durchführungsverordnung (EU) 2022/159 der Kommission vom 4. Februar 2022 (ABl. L 26 vom 7.2.2022, S. 7)"
2. Unter Nummer 13zzzzt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 0043: Durchführungsverordnung (EU) 2022/43 der Kommission vom 13. Januar 2022 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 7)"
3. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzf (Durchführungsverordnung (EU) 2021/1451 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzg. 32021 R 2049: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2049 der Kommission vom 24. November 2021 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cypermethrin als Substitutionskandidat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 6)
13zzzzzzzzzzzzh. 32021 R 2081: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2081 der Kommission vom 26. November 2021 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Indoxacarb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 426 vom 29.11.2021, S. 28)
13zzzzzzzzzzzzi. 32022 R 0004: Durchführungsverordnung (EU) 2022/4 der Kommission vom 4. Januar 2022 zur Genehmigung des Wirkstoffs Purpureocillium lilacinum Stamm PL11 als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 1 vom 5.1.2022, S. 5)
13zzzzzzzzzzzzj. 32022 R 0019: Durchführungsverordnung (EU) 2022/19 der Kommission vom 7. Januar 2022 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Purpureocillium lilacinum Stamm 251 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2022, S. 9)
13zzzzzzzzzzzzk. 32022 R 0043: Durchführungsverordnung (EU) 2022/43 der Kommission vom 13. Januar 2022 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Flumioxazin gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 7)
13zzzzzzzzzzzzl. 32022 R 0159: Durchführungsverordnung (EU) 2022/159 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 26 vom 7.2.2022, S. 7)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/2049, (EU) 2021/2068, (EU) 2021/2081, (EU) 2022/4, (EU) 2022/19, (EU) 2022/43 und (EU) 2022/159 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 313/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/94 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Phosmet gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission27 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/708 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe 2,5 Dichlorbenzoesäuremethylester, Essigsäure, Aclonifen, Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumphospid, Aluminiumsilicat, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Boscalid, Calciumcarbid, Captan, Cymoxanil, Dimethomorph, Dodemorph, Ethephon, Ethylen, Teebaumextrakt, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Gibberellinsäure, Gibberellin, hydrolysierte Proteine, Eisensulfat, Magnesiumphosphid, Metam, Metamitron, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Phenmedipham, Pirimiphos-methyl, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Rapsöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl, Propamocarb, Proquinazid, Prothioconazol, Pyrethrine, Quarzsand, Fischöl, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett, S-Metolachlor, geradkettige Lepidopterenpheromone, Sulcotrion, Tebuconazol und Harnstoff28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32022 R 0094: Durchführungsverordnung (EU) 2022/94 der Kommission vom 24. Januar 2022 (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 33)
- 32022 R 0708: Durchführungsverordnung (EU) 2022/708 der Kommission vom 5. Mai 2022 (ABl. L 133 vom 10.5.2022, S. 1)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzl (Durchführungsverordnung (EU) 2022/159 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzm. 32022 R 0094: Durchführungsverordnung (EU) 2022/94 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Phosmet gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 33)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/94 und (EU) 2022/708 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 314/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/698 der Kommission vom 3. Mai 2022 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bifenazat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission30 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 0698: Durchführungsverordnung (EU) 2022/698 der Kommission vom 3. Mai 2022 (ABl. L 130 vom 4.5.2022, S. 3)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzm (Durchführungsverordnung (EU) 2022/94 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzn. 32022 R 0698: Durchführungsverordnung (EU) 2022/698 der Kommission vom 3. Mai 2022 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bifenazat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 130 vom 4.5.2022, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/698 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 315/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2022/1176 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter UV-Filter in kosmetischen Mitteln32 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2022/1181 der Kommission vom 8. Juli 2022 zur Änderung der Einleitung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens werden unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32022 R 1176: Verordnung (EU) 2022/1176 der Kommission vom 7. Juli 2022 (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 51)
- 32022 R 1181: Verordnung (EU) 2022/1181 der Kommission vom 8. Juli 2022 (ABl. L 184 vom 11.7.2022, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2022/1176 und (EU) 2022/1181 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 316/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/677 der Kommission vom 31. März 2022 zur Festlegung von Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Glossars der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen zur Verwendung bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/677 wird der Beschluss (EU) 2019/701 der Kommission36 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 13a (Beschluss (EU) 2019/701 der Kommission) folgende Fassung:
"32022 D 0677: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/677 der Kommission vom 31. März 2022 zur Festlegung von Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Glossars der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen zur Verwendung bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel (ABl. L 127 vom 29.4.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/677 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 317/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Art. 3 Abs. 3 Bst. d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird38, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4zzt (Delegierte Verordnung (EU) 2019/320 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4zzu. 32022 R 0030: Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Art. 3 Abs. 3 Bst. d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird (ABl. L 7 vom 12.1.2022, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen39.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 318/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/381 der Kommission vom 4. März 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 hinsichtlich der Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente für verstärktes, hochdichtes EPS-Bauplattensystem für Gebäudeeinheiten und andere Bauprodukte40 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1zzp (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 D 0381: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/381 der Kommission vom 4. März 2022 (ABl. L 75 vom 7.3.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/381 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen41.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 319/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1517 der Kommission vom 9. September 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 hinsichtlich der Veröffentlichung von Fundstellen Europäischer Bewertungsdokumente für Dämmung aus losem oder verbundenem expandiertem Korkgranulat oder losem Naturkork- und Gummigranulat und anderen Bauprodukten42 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1zzp (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 D 1517: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1517 der Kommission vom 9. September 2022 (ABl. L 235 vom 12.9.2022, S. 65)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1517 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen43.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 320/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Festlegung des Formats für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register44 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Anhänge II und XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 9ea (Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"9eb. 32019 R 0290: Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Festlegung des Formats für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 6)"
Art. 2
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 32faa (Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"32fab. 32019 R 0290: Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Festlegung des Formats für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 6)"
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen45.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 321/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1948 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Föderativen Republik Brasilien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union46 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1949 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Neuseeland in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union47 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Anhänge V und VIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10zt (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1340 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"10zu. 32022 D 1948: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1948 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Föderativen Republik Brasilien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 268 vom 14.10.2022, S. 43)
10zv. 32022 D 1949: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1949 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Neuseeland in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 268 vom 14.10.2022, S. 46)"
Art. 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11zt (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1340 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"11zu. 32022 D 1948: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1948 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Föderativen Republik Brasilien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 268 vom 14.10.2022, S. 43)
11zv. 32022 D 1949: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1949 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Neuseeland in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 268 vom 14.10.2022, S. 46)"
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/1948 und (EU) 2022/1949 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen48.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 322/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Delegierte Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen49 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang VII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang VII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 D 2183: Delegierter Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut des Delegierten Beschlusses (EU) 2021/2183 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen50.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 323/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission vom 14. März 2019 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäss Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen51, berichtigt in ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 39, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang VII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang VII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1c (Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"1d. 32019 R 0907: Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission vom 14. März 2019 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäss Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 145 vom 4.6.2019, S. 7), berichtigt in ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 39"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/907, berichtigt in ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 39, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen52.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 324/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2282 der Kommission vom 21. November 2022 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September 2022 bis 30. Dezember 2022 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit53 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zu (Durchführungsverordnung (EU) 2022/1384 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1zv. 32022 R 2282: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2282 der Kommission vom 21. November 2022 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September 2022 bis 30. Dezember 2022 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 301 vom 22.11.2022, S. 22)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2282 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen54.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 23
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 326/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1011 der Kommission vom 10. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung, wie die indirekten Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten zu ermitteln sind, wenn der Kontrakt nicht direkt mit dem Kunden abgeschlossen wurde, jedoch der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde55, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 14azzd (Delegierte Verordnung (EU) 2022/676 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"14azze. 32022 R 1011: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1011 der Kommission vom 10. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung, wie die indirekten Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten zu ermitteln sind, wenn der Kontrakt nicht direkt mit dem Kunden abgeschlossen wurde, jedoch der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde (ABl. L 170 vom 28.6.2022, S. 22)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen56.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 24
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 327/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/951 der Kommission vom 24. Mai 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf Referenzportfolios, Meldebögen und Erläuterungen, die in der Union für Meldungen gemäss Art. 78 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind57, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14m (Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 0951: Durchführungsverordnung (EU) 2022/951 der Kommission vom 24. Mai 2022 (ABl. L 174 vom 30.6.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/951 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen58.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 25
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 330/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1407 der Kommission vom 16. August 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben nach Massgabe der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates59 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bazze (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2382 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32022 R 1407: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1407 der Kommission vom 16. August 2022 (ABl. L 215 vom 18.8.2022, S. 27)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1407 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen60.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 26
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 331/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2310 der Kommission vom 18. Oktober 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf den Wert für die Clearingschwelle für Positionen in OTC-Warenderivatekontrakten und anderen OTC-Derivatekontrakten61 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2311 der Kommission vom 21. Oktober 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards durch befristete Sofortmassnahmen in Bezug auf die Anforderungen an Sicherheiten62 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 31bcf (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 2310: Delegierte Verordnung (EU) 2022/2310 der Kommission vom 18. Oktober 2022 (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 29)"
2. Nummer 31bcj (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission) wird wie folgt geändert:
i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32022 R 2311: Delegierte Verordnung (EU) 2022/2311 der Kommission vom 21. Oktober 2022 (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 31)"
ii) Die Anpassung wird Anpassung a.
iii) Die folgende Anpassung wird eingefügt:
"b) In Art. 62 werden die Wörter ‚Transaktionen mit Derivaten im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Bst. b und d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011‘ ersetzt durch die Wörter ‚Transaktionen mit Derivaten, die im EWR erzeugten, gehandelten oder gelieferten Strom oder im EWR erzeugtes, gehandeltes oder geliefertes Erdgas betreffen oder mit Derivaten, die den Transport von Strom oder Erdgas im EWR betreffen‘."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2022/2310 und (EU) 2022/2311 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen63.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 27
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 336/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäss der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates64 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gemäss Art. 28 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und Art. 29 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates65 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens werden nach Nummer 5eu (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/254 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"5ev. 32021 D 0914: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäss der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 31)
5ew. 32021 D 0915: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gemäss Art. 28 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und Art. 29 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 18)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/914 und (EU) 2021/915 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen66.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 28
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 339/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von intelligenten Fahrtenschreibern und ihren Komponenten67 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21bb (Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 R 1228: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 der Kommission vom 16. Juli 2021 (ABl. L 273 vom 30.7.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen68.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 29
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 341/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1310 der Kommission vom 6. August 2021 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates69 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66ne (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 R 1310: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1310 der Kommission vom 6. August 2021 (ABl. L 284 vom 9.8.2021, S. 15)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1310 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen70.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 30
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 342/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/414 der Kommission vom 11. März 2022 zur Berichtigung der finnischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates71 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 0414: Durchführungsverordnung (EU) 2022/414 der Kommission vom 11. März 2022 (ABl. L 85 vom 14.3.2022, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/414 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen72.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 31
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 343/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/697 der Kommission vom 10. Februar 2022 zur Berichtigung der polnischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates73 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nh (Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 0697: Delegierte Verordnung (EU) 2022/697 der Kommission vom 10. Februar 2022 (ABl. L 130 vom 4.5.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/697 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen74.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 32
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 344/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2022/943 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)75 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XVI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 6a (Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 0943: Verordnung (EU) 2022/943 der Kommission vom 17. Juni 2022 (ABl. L 164 vom 20.6.2022, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/943 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen76.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 33
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 345/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2021/2053 der Kommission vom 8. November 2021 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Herstellung von Metallerzeugnissen für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates77 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Beschluss (EU) 2021/2054 der Kommission vom 8. November 2021 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für den Sektor Telekommunikationsdienste und Informations- und Kommunikationstechnologiedienste (IKT-Dienste) für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates78 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 1ear (Beschluss (EU) 2020/1802 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"1eas. 32021 D 2053: Beschluss (EU) 2021/2053 der Kommission vom 8. November 2021 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Herstellung von Metallerzeugnissen für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 55)
1eat. 32021 D 2054: Beschluss (EU) 2021/2054 der Kommission vom 8. November 2021 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für den Sektor Telekommunikationsdienste und Informations- und Kommunikationstechnologiedienste (IKT-Dienste) für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 87)"
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse (EU) 2021/2053 und (EU) 2021/2054 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen79.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 34
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 346/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2326 der Kommission vom 30. November 2021 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Grossfeuerungsanlagen80 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1fw (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1fx. 32021 D 2326: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2326 der Kommission vom 30. November 2021 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Grossfeuerungsanlagen (ABl. L 469 vom 30.12.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2326 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen81.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 35
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 347/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/142 der Kommission vom 31. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 hinsichtlich der Berichterstattung über das Produktionsvolumen und zur Berichtigung jenes Durchführungsbeschlusses82 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1hb (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32022 D 0142: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/142 der Kommission vom 31. Januar 2022 (ABl. L 23 vom 2.2.2022, S. 25)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/142 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen83.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 36
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 348/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1307 der Kommission vom 22. Juli 2022 zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäss der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates84 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1307 wird der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1161 der Kommission85 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 13cag (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1161 der Kommission) folgende Fassung:
"32022 D 1307: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1307 der Kommission vom 22. Juli 2022 zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäss der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 197 vom 26.7.2022, S. 117)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1307 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen86.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 37
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 349/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/827 der Kommission vom 20. Mai 2022 zur Berichtigung der dänischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten87 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21apl (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32022 R 0827: Durchführungsverordnung (EU) 2022/827 der Kommission vom 20. Mai 2022 (ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 25)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/827 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen88.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 38
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 350/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2021/1840 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt89, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2022/520 der Kommission vom 31. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt90, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens werden unter Nummer 32cb (Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32021 R 1840: Verordnung (EU) 2021/1840 der Kommission vom 20. Oktober 2021 (ABl. L 373 vom 21.10.2021, S. 1)
- 32022 R 0520: Verordnung (EU) 2022/520 der Kommission vom 31. März 2022 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 63)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2021/1840 und (EU) 2022/520 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen91.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 39
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 351/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/691 der Kommission vom 28. April 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates92 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32fhd (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 D 0691: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/691 der Kommission vom 28. April 2022 (ABl. L 128 vom 2.5.2022, S. 84)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/691 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen93.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 40
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 352/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie der Datenformate für die Zwecke der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte94 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 32fhf (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2325 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"32fi. 32019 D 2193: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie der Datenformate für die Zwecke der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 72)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2193 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen95.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 41
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 353/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/256 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung einer rotierenden Mehrjahresplanung96 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/257 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für den Bereich Arbeitskräfte97 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/258 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für den Bereich Einkommen und Lebensbedingungen98 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1432 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 202199 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1640 der Kommission vom 12. August 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für das Ad-hoc-Thema 2022 "Berufliche Kompetenzen" und für die achtjährlichen Variablen zu "Altersrenten, Alterspensionen und Erwerbsbeteiligung" im Bereich Arbeitskräfte100 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/29 der Kommission vom 28. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen hinsichtlich "Arbeitsmarkt und Wohnen", "Intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen, Wohnungsnot" und des Ad-hoc-Themas 2023 "Energieeffizienz der Haushalte"101 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2181 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Merkmale von in mehreren Datensätzen vorkommenden Elementen gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates102 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Arbeitskräfte gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates103 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2241 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Beschreibung der Variablen und der Länge, der Qualitätsanforderungen und des Detaillierungsgrads der Zeitreihen für die Übermittlung monatlicher Daten zur Erwerbslosigkeit nach der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates104 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2242 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Angaben von Datensätzen, zur Festlegung der technischen Formate und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates105 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1013 der Kommission vom 20. Juli 2020 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2021 gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates106 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
12. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1642 der Kommission vom 5. November 2020 zur Spezifizierung der technischen Eigenschaften des Datensatzes für das Ad-hoc-Thema 2022 "Berufliche Kompetenzen" und für die achtjährlichen Variablen zu "Altersrenten, Alterspensionen und Erwerbsbeteiligung" im Bereich Arbeitskräfte gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates107 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
13. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1721 der Kommission vom 17. November 2020 zur Festlegung der technischen Eigenschaften der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen hinsichtlich "Gesundheit" und "Lebensqualität" gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates108 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
14. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2052 der Kommission vom 24. November 2021 zur Festlegung der technischen Eigenschaften der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen über Arbeitsmarkt und Wohnen, intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen, Wohnungsnot sowie des Ad-hoc-Themas 2023 zur Energieeffizienz von Haushalten gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates109 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
15. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18q (Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
"18qa. 32019 R 2181: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2181 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Merkmale von in mehreren Datensätzen vorkommenden Elementen gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 16)
18qb. 32019 R 2240: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Arbeitskräfte gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 59)
18qc. 32019 R 2241: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2241 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Beschreibung der Variablen und der Länge, der Qualitätsanforderungen und des Detaillierungsgrads der Zeitreihen für die Übermittlung monatlicher Daten zur Erwerbslosigkeit nach der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 125)
18qd. 32019 R 2242: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2242 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Angaben von Datensätzen, zur Festlegung der technischen Formate und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 133)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Island und Norwegen sind von der Bereitstellung der Daten für die Variable mit der Kennung PL111B in Anhang II befreit.
18qe. 32020 R 0256: Delegierte Verordnung (EU) 2020/256 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung einer rotierenden Mehrjahresplanung (ABl. L 54 vom 26.2.2020, S. 1)
18qf. 32020 R 0257: Delegierte Verordnung (EU) 2020/257 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für den Bereich Arbeitskräfte (ABl. L 54 vom 26.2.2020, S. 9)
18qg. 32020 R 0258: Delegierte Verordnung (EU) 2020/258 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für den Bereich Einkommen und Lebensbedingungen (ABl. L 54 vom 26.2.2020, S. 16)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Island und Norwegen sind von der Bereitstellung der Daten für die Variable mit der Kennung PL111B im Anhang befreit.
18qh. 32020 R 1432: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1432 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2021 (ABl. L 331 vom 12.10.2020, S. 4)
18qi. 32020 R 1013: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1013 der Kommission vom 20. Juli 2020 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2021 gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 22.7.2020, S. 1)
18qj. 32020 R 1640: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1640 der Kommission vom 12. August 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für das Ad-hoc-Thema 2022 "Berufliche Kompetenzen" und für die achtjährlichen Variablen zu "Altersrenten, Alterspensionen und Erwerbsbeteiligung" im Bereich Arbeitskräfte (ABl. L 370 vom 6.11.2020, S. 1)
18qk. 32020 R 1642: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1642 der Kommission vom 5. November 2020 zur Spezifizierung der technischen Eigenschaften des Datensatzes für das Ad-hoc-Thema 2022 "Berufliche Kompetenzen" und für die achtjährlichen Variablen zu "Altersrenten, Alterspensionen und Erwerbsbeteiligung" im Bereich Arbeitskräfte gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 370 vom 6.11.2020, S. 9)
18ql. 32020 R 1721: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1721 der Kommission vom 17. November 2020 zur Festlegung der technischen Eigenschaften der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen hinsichtlich "Gesundheit" und "Lebensqualität" gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 386 vom 18.11.2020, S. 9)
18qm. 32022 R 0029: Delegierte Verordnung (EU) 2022/29 der Kommission vom 28. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen hinsichtlich "Arbeitsmarkt und Wohnen", "Intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen, Wohnungsnot" und des Ad-hoc-Themas 2023 "Energieeffizienz der Haushalte" (ABl. L 7 vom 12.1.2022, S. 1)
18qn. 32021 R 2052: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2052 der Kommission vom 24. November 2021 zur Festlegung der technischen Eigenschaften der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen über Arbeitsmarkt und Wohnen, intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen, Wohnungsnot sowie des Ad-hoc-Themas 2023 zur Energieeffizienz von Haushalten gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 23)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2020/256, (EU) 2020/257, (EU) 2020/258, (EU) 2020/1432, (EU) 2020/1640 und (EU) 2022/29 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/2181, (EU) 2019/2240, (EU) 2019/2241, (EU) 2019/2242, (EU) 2020/1013, (EU) 2020/1642, (EU) 2020/1721 und (EU) 2021/2052 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen110.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 42
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 354/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2022/1392 der Kommission vom 11. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 12111 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 1392: Verordnung (EU) 2022/1392 der Kommission vom 11. August 2022 (ABl. L 211 vom 12.8.2022, S. 78)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/1392 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen112.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 43
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 355/2022
vom 9. Dezember 2022
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/589 der Kommission vom 23. April 2020 über die Angemessenheit der zuständigen Stelle der Republik Südafrika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates113 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 10fh (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1010 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"10fi. 32020 D 0589: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/589 der Kommission vom 23. April 2020 über die Angemessenheit der zuständigen Stelle der Republik Südafrika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 15)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/589 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen114.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 29.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 236 vom 13.9.2022, S. 1.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 198 vom 27.7.2022, S. 22.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 279 vom 3.8.2021, S. 15.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 3.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   ABl. L 112 vom 11.4.2022, S. 6.

12   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

13   ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 1.

14   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

15   ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 51.

16   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

17   ABl. L 208 vom 10.8.2022, S. 7.

18   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

19   ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 6.

20   ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 25.

21   ABl. L 426 vom 29.11.2021, S. 28.

22   ABl. L 1 vom 5.1.2022, S. 5.

23   ABl. L 5 vom 10.1.2022, S. 9.

24   ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 7.

25   ABl. L 26 vom 7.2.2022, S. 7.

26   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

27   ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 33.

28   ABl. L 133 vom 10.5.2022, S. 1.

29   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

30   ABl. L 130 vom 4.5.2022, S. 3.

31   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

32   ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 51.

33   ABl. L 184 vom 11.7.2022, S. 3.

34   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

35   ABl. L 127 vom 29.4.2022, S. 1.

36   ABl. L 121 vom 8.5.2019, S. 1.

37   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

38   ABl. L 7 vom 12.1.2022, S. 6.

39   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

40   ABl. L 75 vom 7.3.2022, S. 1.

41   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

42   ABl. L 235 vom 12.9.2022, S. 65.

43   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

44   ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 6.

45   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

46   ABl. L 268 vom 14.10.2022, S. 43.

47   ABl. L 268 vom 14.10.2022, S. 46.

48   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

49   ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16.

50   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

51   ABl. L 145 vom 4.6.2019, S. 7.

52   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

53   ABl. L 301 vom 22.11.2022, S. 22.

54   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

55   ABl. L 170 vom 28.6.2022, S. 22.

56   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

57   ABl. L 174 vom 30.6.2022, S. 1.

58   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

59   ABl. L 215 vom 18.8.2022, S. 27.

60   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

61   ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 29.

62   ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 31.

63   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

64   ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 31.

65   ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 18.

66   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

67   ABl. L 273 vom 30.7.2021, S. 1.

68   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

69   ABl. L 284 vom 9.8.2021, S. 15.

70   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

71   ABl. L 85 vom 14.3.2022, S. 4.

72   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

73   ABl. L 130 vom 4.5.2022, S. 1.

74   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

75   ABl. L 164 vom 20.6.2022, S. 6.

76   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

77   ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 55.

78   ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 87.

79   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

80   ABl. L 469 vom 30.12.2021, S. 1.

81   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

82   ABl. L 23 vom 2.2.2022, S. 25.

83   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

84   ABl. L 197 vom 26.7.2022, S. 117.

85   ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 32.

86   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

87   ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 25.

88   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

89   ABl. L 373 vom 21.10.2021, S. 1.

90   ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 63.

91   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

92   ABl. L 128 vom 2.5.2022, S. 84.

93   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

94   ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 72.

95   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

96   ABl. L 54 vom 26.2.2020, S. 1.

97   ABl. L 54 vom 26.2.2020, S. 9.

98   ABl. L 54 vom 26.2.2020, S. 16.

99   ABl. L 331 vom 12.10.2020, S. 4.

100   ABl. L 370 vom 6.11.2020, S. 1.

101   ABl. L 7 vom 12.1.2022, S. 1.

102   ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 16.

103   ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 59.

104   ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 125.

105   ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 133.

106   ABl. L 237 vom 22.7.2020, S. 1.

107   ABl. L 370 vom 6.11.2020, S. 9.

108   ABl. L 386 vom 18.11.2020, S. 9.

109   ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 23.

110   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

111   ABl. L 211 vom 12.8.2022, S. 78.

112   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

113   ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 15.

114   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.