946.224.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 324 ausgegeben am 22. August 2023
Verordnung
vom 22. August 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie des Beschlusses (GASP) 2023/1217 vom 23. Juni 2023 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2022 Nr. 45, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 3a bis 5 und 6 Einleitungssatz
3a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.
4) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3a gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz erforderlich sind.
5) Die Verbote nach Abs. 1 und 1a gelten nicht für die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal.
6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3a bewilligen:
Art. 5 Abs. 2a und 4
2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
a) in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b) in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
4) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 2 Bst. b und Abs. 2a Bst. b sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 6 Abs. 1a, 2 Einleitungssatz, Abs. 2a und 4
1a) Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 1 ist verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:
2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
a) in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b) in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
4) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 Bst. b und Abs. 2a Bst. b sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1a, 2 Bst. g bis i sowie Abs. 2a
1) Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:
1a) Die Verbote nach Art. 5 Abs. 1a und Art. 6 Abs. 1a gelten nicht für Güter nach Anhang 2 GKV bzw. Anhang 1 dieser Verordnung, die für die Zwecke nach Abs. 1 Bst. a bis e bestimmt sind.
2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 Bst. a sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 Bst. a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:
g) diplomatische Vertretungen Liechtensteins oder der Schweiz oder ihrer Partner;
h) die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden; oder
i) die ausschliessliche Nutzung durch Liechtenstein oder die Schweiz, sofern sie dessen oder deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit Liechtenstein oder die Schweiz seine oder ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen.
2a) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1a und Art. 6 Abs. 1a bewilligen für Güter nach Anhang 2 GKV bzw. Anhang 1 dieser Verordnung, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Abs. 2 Bst. b, c, d und h bestimmt sind.
Art. 10 Abs. 1a, 5a und 9 bis 11
1a) Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 3 ist verboten.
5a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
9) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen für Güter nach Anhang 3 Ziff. 2, sofern diese für die ausschliessliche Nutzung durch Liechtenstein oder die Schweiz bestimmt sind und dessen oder deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit Liechtenstein oder die Schweiz seine oder ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen.
10) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1a bewilligen für Güter nach Anhang 3, sofern diese für die Zwecke nach Abs. 7 und 8 bestimmt sind.
11) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 6 bis 10 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 10a Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2a und 6
1) Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt nach Anhang 17:
2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
a) in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b) in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
6) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 Bst. b und Abs. 2a Bst. b sowie um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 10b Abs. 1a und 3 bis 6
1a) Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven nach Anhang 20:
a) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten;
b) nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegt einer Bewilligungspflicht.
3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
a) in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b) in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1a bewilligen für Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive nach Anhang 20, falls dies erforderlich ist für:
a) die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;
b) medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke; oder
c) das Verhindern von Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach Abs. 1 Bst. b, Abs. 1a Bst. b und Abs. 2 Bst. b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
6) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 1 Bst. b, Abs. 1a Bst. b, Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b sowie um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11 Abs. 2a
2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
Art. 12 Abs. 2a
2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
Art. 12a Abs. 2a und 5 Bst. b
2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen:
b) für Güter der Zolltarifkapitel 72, 84, 85 und 90, sofern diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können.
Art. 13
Aufgehoben
Art. 15a Abs. 4 und 4a
4) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der Europäischen Union festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz.
4a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der Europäischen Union festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz, sofern zum Zeitpunkt der Einfuhr nach Liechtenstein oder in die Schweiz ein Nachweis vorgelegt wird über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung dieser Güter in einem Drittland verwendet wurden.
Art. 15b Abs. 1a, 1b und 3 bis 6
1a) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
1b) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 1a für Schiffe der Zolltarifnummern 8901 10 und 8901 90 bis zum 31. Dezember 2023 bewilligen, sofern:
a) sich diese am 22. August 2023 physisch in der Russischen Föderation befanden und für die Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind; und
b) diese die Flagge der Russischen Föderation im Rahmen einer Bareboat-Charter-Registrierung geführt haben, die ursprünglich vor dem 10. März 2022 erfolgte.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 4 ab, wenn die Schiffe nach Abs. 4 für militärische Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 und 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 15e
Ausnahmen vom Verbot der Bereitstellung technischer Hilfe
Die Verbote der Bereitstellung von technischer Hilfe nach Art. 10 Abs. 4, Art. 10a Abs. 2, Art. 10b Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 13b Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 15a Abs. 3, Art. 15c Abs. 2 und Art. 15d Abs. 4 gelten nicht für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.
Art. 16 Abs. 15
15) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 187 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, die zumindest unter Beteiligung dieser Organisation vor dem 28. Februar 2023 abgeschlossen wurden, spätestens am 26. August 2023 zu beenden.
Art. 24 Abs. 1
1) Der Verkauf von auf eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden übertragbaren Wertpapieren, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, von auf eine andere Währung lautenden übertragbaren Wertpapieren, die nach dem 6. August 2023 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die in diesen Wertpapieren investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
Art. 29e Abs. 5 und 6
5) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 1a bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall nach Art. 16 Abs. 18.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 und 5 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 32a Abs. 1 Einleitungssatz
1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Art. 10 Abs. 1, 3, 6 und 8 bis 10 und Art. 11 bis 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Art. 7, 8, 10 Bst. b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Art. 18, 21 Bst. b bis e und g bis i, Art. 29 und 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Art. 13 Bst. a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
Art. 33a Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2a und 4
1) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann bis zum 31. Dezember 2023 Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5, 6, 10, 10a, 10b, 11, 12, 12a und 15b bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 17, 19, 20 und 24 aufgeführten Gütern und Technologien sowie von Gütern nach Anhang 2 GKV sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sofern:
2a) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann bis zum 31. März 2024 Ausnahmen von den Verboten nach Art. 12 bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in Anhang 5 aufgeführten Gütern, sofern diese Tätigkeiten unbedingt erforderlich sind für den Abzug von Investitionen aus einem Joint Venture, das:
a) eine Gasinfrastruktur zwischen der Russischen Föderation und Drittländern betreibt;
b) vor dem 10. März 2022 nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurde; und
c) eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1, 2a und 3 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 33c Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 3 und 4
1) Die Regierung kann bis zum 31. März 2024 Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen nach Art. 29e bewilligen, sofern:
3) Sie kann bis zum 31. März 2024 Ausnahmen vom Verbot nach Art. 29e Abs. 1a betreffend Dienstleistungen im Bereich Rechtsberatung bewilligen, sofern diese Dienstleistungen rechtlich erforderlich sind für den Abschluss des Verkaufs oder der Übertragung von Anteilen an einer in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die von einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung unmittelbar oder mittelbar gehalten werden.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 und 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Überschrift vor Art. 33d
IVb. Ausnahmebewilligungen für Güter und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kaspischen Pipeline-Konsortium
Art. 33d
Ausnahmen von Verboten betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern sowie betreffend Dienstleistungen
1) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5, 6, 10a und 12a bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch Liechtenstein oder die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation von in diesen Artikeln genannten Gütern oder damit verbundene Dienstleistungen für den Betrieb und die grundlegende Wartung der Pipeline des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC-Pipeline) und der zugehörigen Infrastrukturen, die erforderlich sind für den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden, sofern:
a) der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch Liechtenstein oder die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder die damit verbundenen Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind;
b) die entsprechende Art von Gütern oder Dienstleistungen bereits zuvor aus einem EWRA-Vertragsstaat, einem Partner oder der Schweiz für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen nach der Russischen Föderation ausgeführt bzw. erbracht wurde;
c) die beantragten Mengen den Mengen entsprechen, die für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen verwendet werden; und
d) diese Güter von einer dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz unterworfenen natürlichen oder juristischen Person ausschliesslich für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen bereitgestellt werden.
2) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 29e Abs. 1 betreffend Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung, Art. 29e Abs. 1a betreffend Dienstleistungen in den Bereichen Ingenieurwesen und Rechtsberatung sowie Art. 29e Abs. 1b betreffend Dienstleistungen im Bereich technische physikalische und chemische Untersuchung bewilligen, sofern die Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 34 Abs. 1
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Art. 3 bis 7, 10 bis 29f, 31 und 32a bis 33d. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
Art. 35 Abs. 1
1) Wer gegen Art. 3 bis 7, 10 bis 16, 18 bis 21 und 23 bis 33d verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
Art. 37 Abs. 10 bis 13 und 22 bis 24
10) Art. 12a ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
a) Güter der Zolltarifnummern 8703 23, 8703 24, 8703 32, 8703 33, 8703 40, 8703 50, 8703 60, 8703 70, 8703 80, 8703 90 oder 8903 mit einem Wert von bis zu 50 000 Franken pro Einheit, sofern das Geschäft vor dem 22. August 2023 vereinbart wurde und bis zum 17. November 2023 erfüllt ist;
b) Güter der Zolltarifnummern 2710 12, 2909 60, 3905 99, 4002 19, 4002 70, 4010 11, 4010 12, 4011 20, 4012 90, 4805 93, 4810 29, 4823 90, 7216 61, 8402 11, 8454 30, 8477 10, 8477 20, 8477 59, 8477 80, 8477 90, 8514 32, 8514 40, 8525 89, 8704 21, 9024 90, 9031 10, 9031 41, 9031 49, 9031 80, 9031 90 oder 9406 20, sofern das Geschäft vor dem 22. August 2023 vereinbart wurde und bis zum 17. November 2023 erfüllt ist;
c) Güter nach Anhang 24, die am 22. August 2023 neu in Anhang 24 aufgenommen wurden und nicht in Bst. a und b genannt werden, sofern das Geschäft vor dem 22. August 2023 vereinbart wurde und bis zum 17. November 2023 erfüllt ist.
11) Aufgehoben
12) Aufgehoben
13) Aufgehoben
22) Aufgehoben
23) Aufgehoben
24) Aufgehoben
Anhang 1
Anhang 1 wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1
(Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 33a Abs. 1)
Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors1
Anhang 2 Bst. B Ziff. 502 bis 589
502.
VMK Limited Liability Company (Russland)
503.
TESTKOMPLEKT LLC (Russland)
504.
Radiopriborsnab LLC (Russland)
505.
CJSC Radiotekhkomplekt (Russland)
506.
Asia Pacific Links Ltd. (Hongkong, China)
507.
Tordan Industry Limited (Hongkong, China)
508.
Alpha Trading Investments Limited (Hongkong, China)
509.
JSC NICEVT (Russland)
510.
A-CONTRAKT (Russland)
511.
JCS Izhevsk Motozavod Axion-holding (Russland)
512.
Gorky Plant of Communication Equipment (GZAS) (Russland)
513.
Nizhny Novgorod Research Institute of Radio Engineering (NNIIRT) (Russland)
514.
Nizhegorodskiy televizionnyy zavod (NITEL JSC) (Russland)
515.
LLC Rezonit (Russland)
516.
ZAO Promelektronika (Russland)
517.
TD Promelektronika LLC (Russland)
518.
Tako LLC (Armenien)
519.
Art Logistics LLC (Russland)
520.
GFK Logistics LLC (Russland)
521.
Novastream Limited (Russland)
522.
SKS Elektron Broker (Russland)
523.
Trust Logistics (Russland)
524.
Trust Logistics LLC (Russland)
525.
Alfa Beta Creative LLC (Usbekistan)
526.
GFK Logistics Asia LLC (Usbekistan)
527.
I Jet Global DMCC (Syrien)
528.
I Jet Global DMCC (Vereinigte Arabische Emirate)
529.
Success Aviation Services FZC (Vereinigte Arabische Emirate)
530.
LLC CST (Zala Aero Group) (Russland)
531.
Iran Aircraft Manufacturing Industries Corporation (HESA) (Iran)
532.
Closed Joint Stock Company Special Design Bureau (Russland)
533.
Federal State Enterprise Kazan State Gunpowder Plant (Russland)
534.
Federal State Unitary Enterprise Central Scientific Research Institute of Chemistry and Mechanics (Russland)
535.
Federal State Unitary Enterprise Rostov-On-Don Research Institute of Radio Communications (Russland)
536.
Informtest Firm Limited Liability Company (Russland)
537.
Joint Stock Company 150 Aircraft Repair Plant (Russland)
538.
Joint Stock Company 810 Aircraft Repair Plant (Russland)
539.
Joint Stock Company Arzamas Instrument-Making Plant named after P.I. Plandin (Russland)
540.
Joint Stock Company Concern Central Institute for Scientific Research Elektropribor (Russland)
541.
Joint Stock Company Dux (Russland)
542.
Joint Stock Company Eastern Shipyard (Russland)
543.
Joint Stock Company Information Satellite Systems Named After Academician M.F. Reshetnev (Russland)
544.
Joint Stock Company Izhevsk Electromechanical Plant Kupol (Russland)
545.
Joint Stock Company Kazan Optical-Mechanical Plant (Russland)
546.
Joint Stock Company Khabarovsk Shipbuilding Yard (Russland)
547.
Joint Stock Company Machine Building Company Vityaz (Russland)
548.
Joint Stock Company Management Company Radiostandard (Russland)
549.
Joint Stock Company Marine Instrument Engineering Corporation (Russland)
550.
Joint Stock Company NII Gidrosvyazi Shtil (Russland)
551.
Joint Stock Company Nizhny Novgorod Plant of the 70th Anniversary of Victory (Russland)
552.
Joint Stock Company Northern Production Association Arktika (Russland)
553.
Joint Stock Company Perm Machine Building Plant (Russland)
554.
Joint Stock Company Production Complex Akhtuba (Russland)
555.
Joint Stock Company Project Design Bureau RIO (Russland)
556.
Joint Stock Company Scientific Production Association Orion (Russland)
557.
Joint Stock Company Scientific Production Association Volna Plant (Russland)
558.
Joint Stock Company Scientific Production Center of Automatics and Instrument Building Named After Academician N.A. Pilyugin (Russland)
559.
Joint Stock Company Scientific Production Concern Tekhmash (Russland)
560.
Joint Stock Company Scientific Research Engineering Institute (Russland)
561.
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Computing Complexes Named After M.A. Kartsev (Russland)
562.
Joint Stock Company Scientific Technical Institute Radiosvyaz (Russland)
563.
Joint Stock Company Taganrog Plant Priboy (Russland)
564.
Joint Stock Company Tula Cartridge Works (Russland)
565.
Joint Stock Company Tula Machine-Building Plant (Russland)
566.
Joint Stock Company Ulan-Ude Aviation Plant (Russland)
567.
Joint Stock Company Ulyanovsk Cartridge Works (Russland)
568.
Joint Stock Company Ural Automotive Plant (Russland)
569.
Joint Stock Company Vodtranspribor (Russland)
570.
Joint Stock Company Zavolzhskiy Plant of Caterpillar Tractors (Russland)
571.
Joint Stock Company Zelenodolsk Plant Named After A.M. Gorky (Russland)
572.
Machine Building Group Limited Liability Company (Russland)
573.
Military Industrial Company Limited Liability Company (Russland)
574.
Open Joint Stock Company Degtyaryov Plant (Russland)
575.
Promtekhnologiya Limited Liability Company (Russland)
576.
Public Joint Stock Company Kurganmashzavod (Russland)
577.
Public Joint Stock Company Motovilikha Plants (Russland)
578.
Public Joint Stock Company Proletarsky Plant (Russland)
579.
Public Joint Stock Company Rostvertol (Russland)
580.
Scientific Production Association Izhevsk Unmanned Systems Limited Liability Company (Russland)
581.
Scientific Production Enterprise Prima Limited Liability Company (Russland)
582.
United Machine Building Group Limited Liability Company (Russland)
583.
Volgograd Machine Building Company Limited Liability Company (Russland)
584.
VXI-Systems Limited Liability Company (Russland)
585.
LLC Yadro (Russland)
586.
Perm Powder Plant (Russland)
587.
RPA Kazan Machine Building Plant (Russland)
588.
Proton JSC (Russland)
589.
Zhukovskiy Central Aerohydrodynamics Institute (TsAGI) (Russland)
Anhang 18
Der bisherige Anhang 18 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 18
(Art. 15a Abs. 1 und 2, Art. 33a Abs. 3)
Eisen- und Stahlerzeugnisse
Zolltarifnummer
Bezeichnung
7206
Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse und Eisen der Position 7203)
7207
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7208
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm gewalzt, weder plattiert noch überzogen
7209
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kalt gewalzt, weder plattiert noch überzogen
7210
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen Bleche mit metallischem Überzug
7211
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen
7212
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen
7213
Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7214
Stabeisen und Stabstahl, nicht legiert, nur geschmiedet, warm gewalzt, warm stranggepresst oder warm gezogen, auch nach dem Walzen verwunden
7215
Anderes Stabeisen und anderer Stabstahl, nicht legiert
7216
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7217
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7218
Rostfreier Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Primärformen; Halbzeug aus rostfreiem Stahl
7219
Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7220
Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
7221
Walzdraht aus rostfreiem Stahl
7222
Stäbe, Stangen und Profile, aus rostfreiem Stahl
7223
Draht aus rostfreiem Stahl
7224
Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Primärformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl
7225
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl
7226
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
7227
Walzdraht aus anderem legierten Stahl
7228
Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7229
Draht aus anderem legierten Stahl
7301
Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweissen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl
7302
Gleismaterial aus Gusseisen, Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen, Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und andere für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtete Teile
7303
Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen
7304
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl
7305
Andere Rohre (z. B. geschweisst oder genietet), mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl
7306
Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergefügten Rändern), aus Eisen oder Stahl
7307
Zubehör zu Rohren (z. B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl
7308
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Läden, Geländer), aus Gusseisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl
7309
Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
7310
Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behältnisse, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
7311
Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl
7312
Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, nicht für die Elektrotechnik isoliert
7313
Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, aus Eisen oder Stahl, der für Zäune oder Einfriedungen verwendeten Art
7314
Gewebe (einschliesslich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und Streckbänder, aus Eisen oder Stahl
7315
Ketten, Kettchen und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl
7316
Schiffsanker, Draggen und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl
7317
Stifte, Nägel, Reissnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit Kopf aus Kupfer
7318
Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl
7319
Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen
7320
Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl
7321
Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (einschliesslich der zusätzlich für Zentralheizung verwendbaren), Holzkohlengrills, Kohlenbecken, Gaskocher, Plattenwärmer und ähnliche nicht elektrische Geräte, zur Verwendung im Haushalt, und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl
7322
Heizkörper für Zentralheizung, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heisslufterzeuger und -verteiler (einschliesslich solcher, die auch als Verteiler frischer oder konditionierter Luft dienen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse ausgerüstet, und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl
7323
Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl; Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl
7324
Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl
7325
Andere Waren aus Gusseisen oder Stahlguss
7326
Andere Waren aus Eisen oder Stahl
Anhang 19
Der bisherige Anhang 19 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 19
(Art. 15b Abs. 1 und 2 Bst. c, Art. 33a Abs. 1)
Luxusgüter
Sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, gilt das Verbot nach Art. 15b für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Franken.
1. Pferde
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
0101 21
reinrassige Zuchttiere
 
0101 29
andere
2. Kaviar und Kaviarersatz
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
1604 31
Kaviar
 
1604 32
Kaviarersatz
3. Trüffel und Zubereitungen daraus
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
0709 56 00
Trüffel
ex
0710 80 90
andere
ex
0711 59 00
andere
ex
0712 39 00
andere
ex
2001 90 98
andere
 
2003 90 10
Trüffel
ex
2103 90 00
andere
ex
2104 10 00
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen, zubereitet
ex
2106 90
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
4. Weine (einschl. Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
2203 00
Bier aus Malz
 
2204 10
Schaumwein
 
2204 21
anderer Wein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l
 
2204 29
Anderer Wein
 
2205
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
 
2206 00
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
2207 10
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder mehr
ex
2208
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen
5. Zigarren und Zigarillos
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
2402 10
Zigarren (einschl. Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend
ex
2402 90
andere
6. Parfüms, Toilettenwasser und Kosmetikartikel, einschliesslich Schönheits- und Schminkprodukten
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
3303
Parfüm und Toilettenwasser
 
3304
Schönheitsmittel Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege
 
3305
Zubereitungen für die Haarpflege
 
3307
Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften
 
6704
Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen
7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
4201
Sattlerwaren für alle Tiere (einschl. Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und ähnliche Waren), aus Stoffen aller Art
 
4202
Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen
 
4205 00
andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder
 
9605
Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen
8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
4203
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder
 
4303
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen
 
6101
Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6103
 
6102
Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6104
 
6103
Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben
 
6104
Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen
 
6105
Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben
 
6106
Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen
 
6107
Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben
 
6108
Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen
 
6109
T-Shirts und Unterleibchen (Unterhemden), gewirkt oder gestrickt
 
6110
Pullover, Westen (Cardigans), Gilets und ähnliche Waren, einschliesslich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt
 
6111
Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt, für Kleinkinder
 
6112
Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen, gewirkt oder gestrickt
 
6113
Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Stoffen der Nr. 5903, 5906 oder 5907
 
6114
Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt
 
6115
Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschliesslich Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfadernstrümpfe), gewirkt oder gestrickt
 
6116
Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe, gewirkt oder gestrickt
 
6117
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt
 
6201
Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6203
 
6202
Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6204
 
6203
Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Männer oder Knaben
 
6204
Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen
 
6205
Hemden für Männer oder Knaben
 
6206
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen
 
6207
Unterleibchen, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben
 
6208
Unterleibchen und Unterhemden, Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen
 
6209
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder
 
6210
Bekleidung aus Erzeugnissen der Nr. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907
 
6211
Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung
 
6212
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, und Teile davon, auch gewirkt oder gestrickt
 
6213
Taschentücher und Ziertaschentücher
 
6214
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
 
6215
Krawatten, Papillons (Fliegen) und Halstuchkrawatten
 
6216
Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe
 
6217
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212
 
6401
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengesetzten Teilen besteht
 
6402 20
Schuhe mit Oberteil aus Riemen oder Bändern, die mit Zapfen an der Sohle befestigt sind
 
6402 91
den Knöchel bedeckend
 
6402 99
andere
 
6403 19
andere
 
6403 20
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Rist verlaufen und die grosse Zehe umspannen
 
6403 40
Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe
 
6403 51
den Knöchel bedeckend
 
6403 59
andere
 
6403 91
den Knöchel bedeckend
 
6403 99
andere
ex
6404 19
Pantoffeln und andere Hausschuhe
 
6404 20
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder
 
6405
Andere Schuhe
 
6504
Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
 
6505
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausg. Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
 
6506 99
Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet, aus anderen Stoffen
 
6601 91
Schirme mit teleskopischem Unter- oder Griffstock
 
6601 99
andere
 
6602
Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren
ex
9619
Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder
9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
5701
Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert
 
5702 10
Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
 
5702 20
Bodenbeläge aus Kokos
 
5702 31
andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren
 
5702 32
andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
 
5702 39
andere, aus anderen Spinnstoffen
 
5702 41
andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren
 
5702 42
andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
 
5702 50
andere, ohne Flor, nicht konfektioniert
 
5702 91
andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren
 
5702 92
andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
 
5702 99
andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen
 
5703 00 00
Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen (einschl. Rasen), getuftet, auch konfektioniert
 
5704
Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert
 
5705
Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
 
5805
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert
10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
7101
Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht
ex
7102
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke
 
7103
Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht
ex
7104 91 00
Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken
ex
7105
Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken
 
7106
Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
 
7107
Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in Form von Halbzeug
 
7108
Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
 
7109
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug
 
7110
Platin (einschl. Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
 
7111
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug
 
7113
Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
 
7114
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
 
7115
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
 
7116
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen
11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
4907
Banknoten
 
7118 10
Münzen (ausg. Goldmünzen), andere als gesetzliche Zahlungsmittel
 
7118 90
andere
12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
8214
Andere Messerschmiedewaren (z. B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschl. Nagelfeilen)
ex
8215
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren
ex
9307
Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden
13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
6911
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus Porzellan
 
6912
Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderer Keramik als Porzellan
 
6914
Andere Waren aus Keramik
14. Artikel aus Bleikristall
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
7009 91
Spiegel aus Glas, nicht gerahmt
ex
7009 92
Spiegel aus Glas, gerahmt
ex
7010
Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
 
7013 22
aus Bleikristallglas
 
7013 33
aus Bleikristallglas
 
7013 41
aus Bleikristallglas
 
7013 91
aus Bleikristallglas
ex
7018 10
Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen oder Zuchtperlen, Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren
ex
7018 90
andere
ex
7020 00 80
andere Glaswaren, andere
ex
9405 50
nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper
ex
9405 91
Teile, aus Glas
15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 Franken
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
8414 51
Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 125 W
ex
8414 59
andere
ex
8414 60
Abzugshauben mit einer grössten waagrechten Seitenlänge von nicht mehr als 120 cm
ex
8415 10
der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder "Split-Systemen" (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen)
ex
8418 10
kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente
ex
8418 21
Kompressionskühlschränke
ex
8418 29
andere
ex
8418 30
Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l
ex
8418 40
Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l
ex
8419 81
zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen
ex
8422 11
Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art
ex
8423 10
Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen
ex
8443 12
Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen
ex
8443 31
Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können
ex
8443 32
andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können
ex
8443 39
andere
ex
8450 11
Waschvollautomaten
ex
8450 12
andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder
ex
8450 19
andere
ex
8451 21
Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg
ex
8452 10
Haushaltsnähmaschinen
ex
8470 10
elektronische Rechenmaschinen, die unabhängig von einer externen Stromquelle betrieben werden können und Taschengeräte mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten
ex
8470 21
andere elektronische Rechenmaschinen, druckende
ex
8470 29
andere
ex
8470 30
andere Rechenmaschinen
ex
8472 90
andere Büromaschinen und -apparate, andere
ex
8479 60
Luftkühlgeräte, nach dem Verdunstungsprinzip arbeitend
ex
8508 11 00
Staubsauger mit einer Leistung von nicht mehr als 1 500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l
 
8508 19
andere
ex
8508 60
andere Staubsauger
ex
8509 80
andere Geräte
ex
8516 31
Haartrockner
ex
8516 50 00
Mikrowellenöfen
ex
8516 60
Vollherde
ex
8516 71
Kaffee- oder Teemaschinen
ex
8516 72
Brotröster (Toaster)
ex
8516 79
andere
ex
8517 11
drahtgebundene Telefonapparate mit drahtlosem Handapparat
ex
8517 13
Smartphones
ex
8517 18
andere
ex
8529 10
Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschliesslich Geräteeinbauantennen
ex
8529 10
Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden
ex
8531 10
elektrische Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder und ähnliche Geräte
ex
8543 70
Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen
ex
8543 70
Antennenverstärker
ex
8543 70
Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte
ex
8543 70
andere
ex
9504 50 00
Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30
ex
9504 90
andere
16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1 000 Franken
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
8519
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte
ex
8521
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger
ex
8527
Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert
ex
8528 71
nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet
ex
8528 72
andere, für mehrfarbiges Bild
ex
9006
Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539
ex
9007
Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten
17. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 Franken pro Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5 000 Franken pro Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
4011 10
neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschl. "Breaks" und Rennwagen) verwendeten Art
ex
4011 40
neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art
ex
4011 90
neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere
ex
7009 10
Rückspiegel für Fahrzeuge
ex
8407
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)
ex
8409
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt
ex
8428 60
Seilschwebebahnen (einschl. Sessellifte und Schlepplifte); Zugmechanismen für Standseilbahnen
ex
8512 30
Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
ex
8512 30
andere
ex
8512 40
Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben
ex
8603
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604
ex
8605
Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausg. Wagen der Nr. 8604)
ex
8607
Teile von Schienenfahrzeugen
ex
8702
Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer
ex
8706
Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705, mit Motor
ex
8707
Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705, einschliesslich Führerkabinen
ex
8708
Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705
ex
8711
Motorräder (einschl. Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen
ex
8712
Zweiräder und andere Fahrräder (einschl. Lastendreiräder), ohne Motor
ex
8714
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711-8713
ex
8716 10
Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, in der Art von Caravans, zu Wohn- oder Campingzwecken
ex
8716 40
andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger
ex
8716 90
Teile
ex
8901 10
Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe
ex
8901 90
andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet
18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
9101
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex
9102
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101
ex
9103
Wecker und Standührchen (Pendulettes), mit Kleinuhrwerk
ex
9104 00 00
Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge
ex
9105
Wecker, Pendulen, Uhren und ähnliche Apparate der Uhrenindustrie, mit anderem als Kleinuhrwerk
ex
9108
Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt
ex
9109
Uhrwerke, vollständig und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke
ex
9110
Uhrwerke, vollständig, nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen); Uhrwerke, unvollständig, zusammengesetzt; Rohwerke von Uhren
ex
9111
Gehäuse für Uhren der Nr. 9101 oder 9102, und Teile davon
ex
9112
Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon
ex
9113
Uhrenarmbänder und Teile davon
ex
9114
Andere Uhrenbestandteile
19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1 500 Franken
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
9201
Klaviere, auch selbsttätige; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur
ex
9202
Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)
ex
9205
Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln
ex
9206 00 00
Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Pauken, Xylophone, Becken, Kastagnetten, Maracas)
ex
9207
Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. Orgeln, Gitarren und Akkordeons):
20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
97
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschliesslich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
4015 19 00
andere
ex
4015 90 00
andere
ex
6210 40 00
andere Bekleidung für Männer oder Knaben
ex
6210 50
andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen
ex
6211 11
für Männer oder Knaben
ex
6211 12
für Frauen oder Mädchen
ex
6211 20
Skianzüge und Skiensembles
ex
6216
Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe
ex
6402 12 00
Skischuhe und Snowboard-Schuhe
ex
6402 19 00
andere
ex
6403 12 00
Skischuhe und Snowboard-Schuhe
ex
6403 19 00
andere
ex
6404 11 00
Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe
ex
6404 19 90
andere
ex
9004 90 00
andere
ex
9020 00 00
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement
ex
9506 11 00
Ski
ex
9506 12 00
Skibindungen
ex
9506 19 00
andere
ex
9506 21 00
Segelbretter
ex
9506 29 00
andere
ex
9506 31 00
Golfschläger, vollständige
ex
9506 32 00
Bälle
ex
9506 39 00
andere
ex
9506 40 00
Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis
ex
9506 51 00
Tennisschläger, auch ohne Bespannung
ex
9506 59 00
andere
ex
9506 61 00
Tennisbälle
ex
9506 69 00
andere
ex
9506 70
Schlittschuhe und Rollschuhe, einschliesslich Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen
ex
9506 91 00
Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Leibesübungen, Gymnastik oder Athletik
ex
9506 99 00
andere
ex
9507
Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; Handnetze zu Zwecken aller Art; Lockgeräte (andere als solche der Nr. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdartikel
22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
9504 20 00
Billards aller Art und Zubehör dazu
ex
9504 30
andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings)
ex
9504 40 00
Spielkarten
ex
9504 50 00
Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30
ex
9504 90 00
andere
23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
8525 83 00
andere, in Unternummern-Anmerkung 3 zu Kapitel 85 genannte Nachtsichtgeräte
ex
9013 80 90
Rotpunktvisier
Anhang 21
Der bisherige Anhang 21 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 21
(Art. 15c Abs. 1, 3 und 4, Art. 33a Abs. 3)
Wirtschaftlich bedeutende Güter
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
0306
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
 
1604 31
Kaviar
 
1604 32
Kaviarersatz
 
2208
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:
 
2303
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets
 
2402
Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
 
2523
Zement (einschl. Zementklinker), auch gefärbt
 
2701
Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle
 
2702
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett
 
2703
Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert
 
2704
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
 
2705
Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
 
2706
Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierte Teere
 
2707
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
 
2708
Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
 
2712
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische "slack wax", Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
 
2713
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien
 
2714
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein
 
2715
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
 
2803
Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)
 
2811
Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente
 
2818
Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid
ex
2825
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nummern 2825 20 und 2825 30
 
2834
Nitrite; Nitrate
ex
2835
Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nummer 2835 26
 
2836
Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat
ex
2901
Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche der Nummer 2901 10
 
2902
Cyclische Kohlenwasserstoffe
 
2903
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe
 
2905
Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2907
Phenole; Phenolalkohole
 
2909
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2914
Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder -Nitrosoderivate
 
2915
Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2917
Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2922
Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktione
 
2923
Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich
 
2931
Andere organisch-anorganische Verbindungen
 
2933
Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e)
 
3104 20
Kaliumchlorid
 
3105 20
Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
 
3105 60
Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend
ex
3105 90
andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
 
3301
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle
 
3304
Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege
 
3305
Zubereitungen für die Haarpflege
 
3306
Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht
 
3307
Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften
 
3401
Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen
 
3402
Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401
 
3404
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse
 
3801
Künstlicher Graphit; kolloider oder halbkolloider Graphit; Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen
 
3811
Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
 
3812
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe
 
3817
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902
 
3819
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent
 
3823
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
 
3824
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
3901
Polymere des Ethylens, in Primärformen
 
3902
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
 
3903
Polymere des Styrols, in Primärformen
 
3904
Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
 
3907
Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen
 
3908
Polyamide in Primärformen
 
3916
Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen
 
3917
Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen
 
3919
Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen
 
3920
Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
 
3921
Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
 
3923
Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
 
3925
Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
3926
Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901 bis 3914
 
4002
Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.
 
4011
Neue Luftreifen, aus Kautschuk
 
4107
Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschliesslich Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114
 
4202
Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen
 
4301
Rohe Pelzfelle (einschliesslich Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nrn. 4101, 4102 oder 4103
 
44
Holz, Holzkohle und Holzwaren
 
4703
Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen
 
4705
Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt
 
4801
Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen
 
4802
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nrn. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft)
 
4803
Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen
 
4804
Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nummer 4802 oder 4803
 
4805
Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben
 
4810
Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten
 
4811
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nrn. 4803, 4809 oder 4810
 
4818
Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
 
4819
Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art
 
4823
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
 
5402
Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex
 
5601
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen
 
5603
Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet
 
6204
Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen
 
6305
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
 
6403
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
 
6806
Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nrn. 6811, 6812 oder des Kapitels 69
 
6807
Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)
 
6808
Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert
 
6810
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert
 
6814
Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen
 
6815
Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschliesslich Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
6902
Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden
 
6907
Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik
 
7005
Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet
 
7007
Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas)
 
7010
Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
 
7019
Glasfasern (einschliesslich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe)
 
7104
Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht
 
7106
Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
 
7112
Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549
 
7115
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
 
7606
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
 
7801
Blei in Rohform
 
8207
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge
 
8212
Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschliesslich Klingenrohlinge im Band)
 
8302
Beschläge und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen
 
8309
Stöpsel (einschliesslich Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen
 
8407
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)
 
8408
Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
 
8409
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt
 
8411
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der Nummer 8411 91
 
8412
Andere Motoren und Kraftmaschinen
 
8413
Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen)
 
8414
Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter
 
8418
Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon
 
8419
Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher)
 
8421
Zentrifugen, einschl. Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen
 
8422
Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschliesslich Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure
 
8424
Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen
 
8426
Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren
 
8431
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425 bis 8430 bestimmt
 
8450
Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen
 
8455
Metallwalzwerke und Walzen hierfür
 
8466
Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456-8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art
 
8467
Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge
 
8471
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8474
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschliesslich Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand
 
8477
Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8479
Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8480
Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe
 
8481
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile
 
8482
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)
 
8483
Transmissionswellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen
 
8487
Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren
 
8501
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
 
8502
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
 
8503
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8501 oder 8502 bestimmt
 
8504
Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen
 
8511
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter
 
8516
Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545
 
8517
Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)), andere als solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528
 
8523
Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, "intelligente Karten" und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37
 
8525
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder
 
8526
Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung
 
8531
Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder)
 
8535
Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1 000 V
 
8536
Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1 000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel
 
8537
Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nrn. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517
 
8538
Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar
 
8539
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen
 
8541
Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle
 
8542
Elektronische integrierte Schaltungen
 
8543
Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8544
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
 
8545
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik
 
8603
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604
 
8606
Schienengebundene Güterwagen
 
8701
Traktoren (ausgenommen Zugkarren der Nr. 8709)
 
8703
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich "Breaks" und Rennwagen
 
8704
Automobile zum Befördern von Waren
 
8716
Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
 
8802
Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschliesslich Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge
 
8901
Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren
 
8903
Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus
 
8904
Schlepper und Schubschiffe
 
8905
Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen
 
9001
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschliesslich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas
 
9006
Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539
 
9013
Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
9014
Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte
 
9026
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nrn. 9014, 9015, 9028 oder 9032
 
9027
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschliesslich der Belichtungsmesser); Mikrotome
 
9030
Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen
 
9031
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren
 
9032
Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren
 
9401
Sitzmöbel (ausgenommen solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon
 
9403
Andere Möbel und Teile davon
 
9404
Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen
 
9405
Leuchten und Beleuchtungskörper (einschliesslich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile
 
9406
Vorgefertigte Gebäude
Anhang 23
Aufgehoben
Anhang 24 Artikelverweis
Anhang 24
(Art. 12a Abs. 1, Art. 33a Abs. 1)
Anhang 29
Der bisherige Anhang 29 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 29
(Art. 13b Abs. 4 Bst. c)
Erlaubte Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen in Drittstaaten
Gegenstand
Bestimmungsort (Drittstaat)
Geltungsdauer
Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sachalin-2
Japan
5. Dezember 2022 bis 31. März 2024
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin

1   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.