vom 16. August 2023
des Beschlusses Nr. 178/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. September 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 178/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 178/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2012 vom 13. Juli 2012
1 geändert.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1087/2011 der Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit in Bezug auf Sprengstoffdetektoren
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 1141/2011 der Kommission vom 10. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern an EU Flughäfen
3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 66ha (Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 66he (Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1087/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 1141/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
4
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.