| 851.41 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 |
Nr. 373 |
ausgegeben am 29. September 2023 |
Gesetz
vom 7. September 2023
über die Abänderung des Energiekostenpauschalegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 30. November 2022 über die Ausrichtung einer einmaligen Energiekostenpauschale für einkommensschwache Haushalte (Energiekostenpauschalegesetz; EKPG), LGBl. 2022 Nr. 405, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 2
2) Als einkommensschwach gilt ein Haushalt, wenn der Erwerb aller im Haushalt lebenden Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben, insgesamt die Erwerbsgrenze von 100 000 Franken nicht überschreitet.
Art. 5 Abs. 4
4) Der Antrag nach Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 2023 vollständig ausgefüllt einzureichen; Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden, sind zurückzuweisen.
Art. 10 Abs. 1
1) Die Steuerverwaltung, die Gemeinden, das Amt für Statistik sowie der jeweilige Stromlieferant sind verpflichtet, dem Amt für Soziale Dienste auf Verlangen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte, einschliesslich personenbezogener Daten, gebührenfrei zu erteilen.
Art. 13
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis zum 1. Juli 2024.
2) Art. 8 gilt bis zum 1. Juli 2029.
Anhang
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang
(Art. 4 Abs. 1)
Einmalige Energiekostenpauschale (in Franken)
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Erwerb gemäss Steuerveranlagung ("Total Erwerb")
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Pauschale nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
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1
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2
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3
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4
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5
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6
(maximal)
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bis 26 000
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1029
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1715
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2256
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2760
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3264
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3860
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26 001 bis 52 000
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847
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1437
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1917
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2370
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2823
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3345
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52 001 bis 77 000
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482
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879
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1239
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1590
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1941
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2315
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77 001 bis 100 000
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300
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600
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900
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1200
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1500
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1800
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1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
2) Personen, denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Energiekostenpauschale ausbezahlt wurde, wird von Amts wegen für jede im Zeitpunkt der Antragstellung im Haushalt lebende Person eine zusätzliche Pauschale in der Höhe von 300 Franken, höchstens jedoch 1 800 Franken pro Haushalt, ausgerichtet; die Pauschale wird spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbezahlt. Ein weitergehender Anspruch nach neuem Recht besteht nicht.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
75/2023