946.223.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 376 ausgegeben am 3. Oktober 2023
Verordnung
vom 3. Oktober 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, sowie unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 20. Juli 2023 (GASP) 2023/1532 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Januar 2016 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran, LGBl. 2016 Nr. 10, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 26. Juli 2010 (2010/413/GASP), 12. April 2011 (2011/235/GASP) und 20. Juli 2023 (GASP) 2023/1532 sowie in Ausführung der Resolutionen 2231 (2015) vom 20. Juli 2015 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:
Art. 3a
Verbote betreffend Güter und Technologie für unbemannte Luftfahrzeuge
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern und Technologie für unbemannte Luftfahrzeuge nach Anhang 1a an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern und Technologie nach Anhang 1a sind verboten.
3) Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern und Technologie nach Anhang 1a aus dem Iran sind verboten.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) kann den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Anhang 1a oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe erforderlich sind für:
a) medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
b) humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und weitreichende Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 4 Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 8
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO erteilt die Bewilligung für Güter nach Abs. 2 sowie nach Anhang 2 Teil A und damit zusammenhängende Dienstleistungen gegebenenfalls im Verfahren nach Art. 16 der schweizerischen Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997 (GKV), wenn:
8) Bewilligungsgesuche sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 5 Abs. 7
7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 6 Abs. 4 Satz 2
4) ... Entsprechende Gesuche sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 8 Abs. 2b und 3a
2b) Das Verbot nach Abs. 2 Bst. a gilt zudem nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang 6a genannten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen erforderlich ist für die Durchführung humanitärer Aktivitäten in Iran durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung solcher Aktivitäten Beiträge des Landes erhalten.
3a) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 im Zusammenhang mit den natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 6a bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Iran zu ermöglichen.
Art. 11 Abs. 3 Einleitungssatz
3) Sie kann für natürliche Personen nach den Anhängen 6 bis 7 Ausnahmen gewähren:
Art. 15a
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Oktober 2023
Für Güter und Technologien nach Anhang 1a gelten die Verbote nach Art. 3a Abs. 1 bis 3 bis zum 27. Oktober 2023 nicht für Verpflichtungen aus vor dem 3. Oktober 2023 geschlossenen Verträgen.
Anhang 1 Artikelverweis und Titel
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 1, 2 und 4)
Güter, Technologie und Software für Trägersysteme, die unter die Verbote nach Art. 3 fallen
Anhang 1a
Es wird folgender Anhang 1a neu eingefügt:
Anhang 1a
(Art. 3a Abs. 1 bis 4 und Art. 15a)
Güter und Technologie, die unter die Verbote nach Art. 2a fallen
A. Kategorie 1 - Unbemannte Luftfahrzeuge
HS-Code
Beschreibung
8806.91
Luftfahrzeuge ohne Besatzung, nicht zum Befördern von Passagieren hergerichtet, nicht ausschliesslich zum ferngesteuerten Betrieb hergerichtet, mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von nicht mehr als 250 g
8806.92
Luftfahrzeuge ohne Besatzung, nicht zum Befördern von Passagieren hergerichtet, nicht ausschliesslich zum ferngesteuerten Betrieb hergerichtet, mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 250 g, jedoch nicht mehr als 7 kg
8806.93
Luftfahrzeuge ohne Besatzung, nicht zum Befördern von Passagieren hergerichtet, nicht ausschliesslich zum ferngesteuerten Betrieb hergerichtet, mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 7 kg, jedoch nicht mehr als 25 kg
8806.94
Luftfahrzeuge ohne Besatzung, nicht zum Befördern von Passagieren hergerichtet, nicht ausschliesslich zum ferngesteuerten Betrieb hergerichtet, mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 25 kg, jedoch nicht mehr als 150 kg
8806.99
Luftfahrzeuge ohne Besatzung, nicht zum Befördern von Passagieren hergerichtet, nicht ausschliesslich zum ferngesteuerten Betrieb hergerichtet, mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 150 kg
B. Kategorie 2 - Antriebs- und Navigationselemente
HS-Code
Beschreibung
ex 8411.11
Turbostrahltriebwerke für Luftfahrzeuge mit einer Schubkraft von nicht mehr als 25 kN
ex 8411.12
Turbostrahltriebwerke für Luftfahrzeuge mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN
ex 8411.21
Turbopropellertriebwerke für Luftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 1 100 kW
ex 8411.22
Turbopropellertriebwerke für Luftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 1 100 kW
ex 8411.91
Speziell konzipierte Teile für Turbostrahltriebwerke oder Turbopropellertriebwerke für Luftfahrzeuge
8407.10
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) für Luftfahrzeuge
8409.10
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Kolbenmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt
ex 8408.90
Kolbenmotoren mit Kompressionszündung für Luftfahrzeuge
ex 9014.20
Trägheitsnavigationssysteme, Trägheitsplattformen (Intertial measurement Unit IMU), Beschleunigungsmesser oder Kreisel
ex 8526.10
Radar für Luftfahrzeuge ohne Besatzung und speziell konzipierte Bestandteile hierfür
ex 8529.90
Radar für Luftfahrzeuge ohne Besatzung und speziell konzipierte Bestandteile hierfür
ex 8526.91
Geräte für Funknavigation für Luftfahrzeuge und speziell konzipierte Bestandteile hierfür
ex 8529.90
Geräte für Funknavigation für Luftfahrzeuge und speziell konzipierte Bestandteile hierfür
ex 8807.30
Flugsteuerorgane (FCU) für Luftfahrzeuge ohne Besatzung (UAV)
ex 8807.30
Fernsteuerungsgeräte für Luftfahrzeuge ohne Besatzung (UAV)
C. Kategorie 3 - Elektronische Bauelemente und Systeme
HS-Code
Beschreibung
ex 8542.31
Integrierte Schaltungen wie folgt: FPGA (Field Programmable Gate Array, anwenderprogrammierbares Logikgatter), Mikrocontroller, Mikroprozessor, Signalprozessor, Signalanalysator
ex 8542.39
Integrierte Schaltungen wie folgt: FPGA (Field Programmable Gate Array, anwenderprogrammierbares Logikgatter), Mikrocontroller, Mikroprozessor, Signalprozessor, Signalanalysator
ex 8542.33
MMIC (monolithisch integrierte Mikrowellenschaltkreise)
ex 8548.00
HF- oder EMI-Abschirmungen gegen elektromagnetische Interferenzen, geeignet für Luftfahrzeuge
8525.83
Nachtsichtgeräte
ex 8525.89
(Sichtlicht- oder Wärmebild-) Kameras, besonders konzipiert für die Verwendung in Luftfahrzeugen ohne Besatzung
ex 9006.30
Luftbild-Überwachungskamera
ex 9025.80
Wärmesensoren für UAV-Kameras
ex 9027.50
Wärmesensoren für UAV-Kameras
D. Kategorie 4 - Sonstige Güter
1. Ausrüstung für Satellitennavigationssysteme, einschliesslich für den Empfang von GNSS-Signalen geeigneter Antennen
2. luftgestützte Laser-Entfernungsmesser
3. LIDAR (Light Detection and Ranging)-Systeme
4. Technologie, die für die Erprobung, Entwicklung oder Herstellung der vorstehend in der Liste aufgeführten Ausrüstung konzipiert oder speziell angepasst wurde
Anhang 6a
Es wird folgender Anhang 6a neu eingefügt:
Anhang 6a
(Art. 8 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und 3, Art. 12 Bst. b)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten (Beschluss (GASP) 2023/1532)2
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.

2   Dieser Anhang enthält derzeit keine Einträge.