611.01 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2023 |
Nr. 379 |
ausgegeben am 6. Oktober 2023 |
Verordnung
vom 3. Oktober 2023
über die Abänderung der Finanzhaushaltsverordnung
Aufgrund von Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 über den Finanzhaushalt des Staates (Finanzhaushaltsgesetz; FHG), LGBl. 2010 Nr. 373, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 20. Dezember 2011, LGBl. 2011 Nr. 589, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 3 Bst. b
Aufgehoben
Art. 42
Pflege des Kontenplans
Die Pflege des Kontenplans obliegt dem Amt für Finanzen.
Art. 43
Amt für Finanzen
Dem Amt für Finanzen obliegen insbesondere:
a) die Führung der Buchhaltung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für die kreditverwaltenden Stellen nach Art. 32;
b) die Verwaltung der Liquidität und der Kauf von Fremdwährungen nach Art. 36;
c) die Fakturierung, der Einzug und die Verwaltung von Forderungen nach Art. 37;
d) die Mitwirkung bei der Verwaltung des Landesvermögens (Poolanlagen) als operative Geschäftsstelle des Anlageausschusses;
e) die Führung der Buchhaltungen öffentlicher Unternehmen und von Dritten gewidmeter Stiftungen bei Bedarf und im Rahmen seiner Möglichkeiten;
f) die Unterstützung der Regierung in finanziellen und finanzhaushaltsrechtlichen Fragen;
g) die Mitarbeit bei Projekten sowie die Einsitznahme in Gremien im Auftrag der Regierung;
h) die Koordination des kurz- und mittelfristigen Planungsprozesses zur Erstellung des Voranschlags und des Finanzplans sowie die Betreuung der entsprechenden Informatiksysteme;
i) die Betreuung des Kosten- und Leistungsrechnungssystems sowie der entsprechenden Informatiksysteme;
k) die Wahrnehmung von Aufgaben als zentrale Koordinationsstelle im Bereich Interne Kontrollsysteme (IKS);
l) die Wahrnehmung von Aufgaben als zentrale Koordinationsstelle im Bereich der Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 10 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. c, Art. 11 Einleitungssatz, Art. 12 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 und 3, Art. 22 Abs. 4 und 6, Art. 24 Abs. 2, Art. 29 Abs. 3, Art. 31 Abs. 4 bis 7, Art. 32, 33 Einleitungssatz, Art. 34 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz, Art. 36 Abs. 1 und 2, Art. 37 Abs. 1, 3 und 5, Art. 38 Einleitungssatz, Art. 39 Abs. 2, Art. 40 sowie 41 Abs. 1, 3 und 4 ist die Bezeichnung "Landeskasse" bzw. "Stabsstelle Finanzen" durch die Bezeichnung "Amt für Finanzen", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef