Abgeschlossen in Genf am 7. Juli 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2023
"1) Sofern nicht in Anhang IX abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung:
a) auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und
b) ausserhalb der Hoheitsgewässer auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden."
Der Text von Art. 8 des Abkommens wird durch folgenden Text ersetzt:
Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der administrativen Zusammenarbeit sind in Anhang IX aufgeführt."
1
Im Liechtensteinische Landesgesetzblatt werden lediglich die Änderungen am Abkommen veröffentlicht. Das Protokoll als Ganzes kann in englischer Originalsprache beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariates verfügbar:
www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/bosnia-and-herzegovina
2
Annex IX des Abkommens in englischer Originalsprache kann auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse eingesehen werden:
www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/bosnia-and-herzegovina