174.11 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2023 |
Nr. 403 |
ausgegeben am 31. Oktober 2023 |
Gesetz
vom 7. September 2023
über die Abänderung des Staatspersonalgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3
3) Es gilt nicht für:
a) die im Ausland rekrutierten und eingesetzten Angestellten;
b) Personen, die in einem Auftragsverhältnis zum Staat stehen und dabei öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
b) "Amtsstellenleiterin und Amtsstellenleiter":
5. die Präsidentinnen und Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes in Bezug auf das nicht-richterliche Personal des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes.
Art. 9 Abs. 2 Bst. g
2) Auf eine öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn:
g) Stellen im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung von erkrankten und verunfallten Angestellten und der Integration von Menschen mit Behinderungen besetzt werden.
Art. 11 Abs. 2
2) Der Diensteid ist binnen drei Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses zu leisten.
Art. 14 Abs. 3
3) Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen eine längere Probezeit festlegen bzw. die Probezeit verlängern. Die Probezeit darf höchstens sechs Monate betragen.
Art. 20 Abs. 2
2) Die Regierung regelt das Nähere über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit Verordnung.
Art. 28 Abs. 1
1) Der Staat hat die Persönlichkeit der Angestellten zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Angestellte nicht belästigt oder sexuell belästigt werden und dass den Opfern von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
Art. 41 Abs. 2 und 3
2) Die Regierung hat die Ausübung eines öffentlichen Amtes zu untersagen, wenn es die dienstliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigt oder mit der dienstlichen Stellung unvereinbar ist.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Ausübung öffentlicher Ämter mit Verordnung regeln.
Art. 42a
Arbeitsplatz
1) Die Angestellten haben ihre dienstliche Tätigkeit vorbehaltlich Abs. 2 an dem ihnen von der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter zugewiesenen Arbeitsplatz zu verrichten.
2) Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter kann die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit ausserhalb des zugewiesenen Arbeitsplatzes (Remote Work) genehmigen, wenn dies die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Remote Work.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit ausserhalb des zugewiesenen Arbeitsplatzes, insbesondere die Voraussetzungen und den Umfang, mit Verordnung.
Überschriften vor Art. 44a
IV. Führung von Personalakten und Datenschutz
A. Führung von Personalakten
Art. 44a
Grundsatz
1) Das Amt für Personal und Organisation führt während der Dauer des Dienstverhältnisses für jede angestellte Person einen Personalakt; vorbehalten bleibt die Aufbewahrungspflicht nach Art. 47 Abs. 2.
2) Der Personalakt enthält sämtliche in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis der angestellten Person stehenden personenbezogenen Daten nach Art. 45 Abs. 1.
3) Die Angestellten und Vorgesetzten haben dem Amt für Personal und Organisation sämtliche für die Führung der Personalakten erforderlichen Daten nach Abs. 2 zu übermitteln.
4) Der Personalakt ist durch technische und organisatorische Massnahmen, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. f der Verordnung (EU) 2016/679
2 gewährleisten, zu schützen.
5) Zugang zu den im Personalakt enthaltenen Daten erhalten nur:
a) Personen, die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten betraut sind, und nur soweit dies zu diesen Zwecken erforderlich ist;
b) die betroffene angestellte Person.
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Personalakts mit Verordnung, insbesondere:
a) den Inhalt des Personalakts;
b) die Gliederung des Personalakts;
c) welche Aktenteile getrennt vom übrigen Personalakt aufzubewahren sind;
d) die Zugriffsberechtigungen.
Überschrift vor Art. 45
B. Datenschutz
Art. 45 Abs. 1 und 4
1) Das Amt für Personal und Organisation sowie die Vorgesetzten dürfen vorbehaltlich Abs. 2 personenbezogene Daten von Angestellten, einschliesslich besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten und personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
4) Daten nach Abs. 1 und 2 dürfen im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle erhoben werden, soweit sie für die Beurteilung der Erfüllung der Ausschreibungsvoraussetzungen, der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Dienstverhältnis erforderlich und geeignet sind. Diese Daten sind bei einer Nichtanstellung binnen drei Monaten zurückzugeben oder zu löschen, wenn die betroffene Person der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt.
Art. 47
Umgang mit Daten nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst
1) Daten nach Art. 45 Abs. 1 und 2, die von den Vorgesetzten geführt werden, sind nach dem Ausscheiden der angestellten Person aus dem Staatsdienst dem Amt für Personal und Organisation zu übermitteln.
2) Das Amt für Personal und Organisation bewahrt den Personalakt nach dem Ausscheiden der angestellten Person aus dem Staatsdienst weiterhin auf. Der Personalakt ist nach Ablauf von fünf Jahren nach dem ordentlichen Altersrücktritt der angestellten Person dem Amt für Kultur zu Archivzwecken anzubieten; vorbehalten bleibt Abs. 3.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung:
a) für welche Daten eine von Abs. 2 abweichende Aufbewahrungsfrist gilt;
b) welche Daten nicht der Ablieferungspflicht an das Amt für Kultur unterliegen und nach einem bestimmten Zeitraum gelöscht werden.
Art. 48
Rechte der Angestellten
Die Angestellten haben nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung das Recht:
a) auf Auskunft, Berichtigung, Vervollständigung, Übertragbarkeit, Widerspruch oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder Einschränkung der Datenverarbeitung;
b) bei der Datenschutzstelle Beschwerde gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erheben.
Art. 49 Abs. 1 und 3a
1) Die Vorgesetzten nach Abs. 4 und 5 haben mindestens einmal im Jahr mit den ihnen unterstellten Angestellten ein Mitarbeitergespräch und eine Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen.
3a) Das Mitarbeitergespräch und die Mitarbeiterbeurteilung sind mündlich durchzuführen, wobei die Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind; die Angestellten sind berechtigt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Ergebnisse sind zusammen mit einer allfälligen Stellungnahme in den Personalakt aufzunehmen.
Art. 54 Abs. 1 Bst. a
bis
1) Die Regierung kann Angestellte vorläufig freistellen, wenn:
abis) ein sachlich hinreichender Grund für eine Kündigung des Dienstverhältnisses vorliegt und eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet ist;
Art. 54a
Freistellung nach einer Kündigung
1) Wird das Dienstverhältnis nach Art. 22 gekündigt, kann die Regierung Angestellte während der Kündigungsfrist vom Dienst freistellen, sofern das notwendige Vertrauen nicht mehr gegeben ist.
2) Kündigt die angestellte Person das Dienstverhältnis nach Art. 21, kann sie vom Dienst freigestellt werden, wenn das notwendige Vertrauen nicht mehr gegeben ist und der Anschein eines Interessenkonflikts besteht.
3) Die Freistellung erfolgt unter Beibehaltung des bisherigen Besoldungsanspruchs; Ferienansprüche und Zeitguthaben sind jedoch in Abzug zu bringen.
Art. 56
Aufschiebende Wirkung
Beschwerden gegen Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen, die Freistellung nach einer Kündigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 59a
Amtshilfe
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Organen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2) Wird eine angestellte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das ihre Vertrauenswürdigkeit oder Eignung beeinträchtigen kann, strafrechtlich verfolgt, erstatten die Strafbehörden an die Leiterin oder den Leiter des Amtes für Personal und Organisation wie folgt Meldung:
a) die Staatsanwaltschaft: über die Einleitung oder Einstellung eines Strafverfahrens;
b) das urteilende Gericht: über das gefällte Strafurteil.
Art. 60 Bst. c
bis, n
bis, n
ter, p
bis und q
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über:
cbis) die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses (Art. 20);
nbis) die Ausübung öffentlicher Ämter (Art. 41);
nter) die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit ausserhalb des zugewiesenen Arbeitsplatzes (Art. 42a);
pbis) die Führung des Personalakts (Art. 44a);
q) den Umgang mit Daten nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst (Art. 47);
Art. 61 Abs. 1 Bst. b und e bis g
1) Die Regierung kann mit Verordnung bestimmte Personalgeschäfte unter Vorbehalt des Rechtszugs an die Regierung an das Amt für Personal und Organisation oder an die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter zur alleinigen oder einvernehmlichen Erledigung übertragen, insbesondere:
b) die Anstellung von Aushilfen oder Praktikantinnen und Praktikanten;
e) die Verlängerung der Probezeit (Art. 14 Abs. 3);
f) die einvernehmliche Auflösung von Dienstverhältnissen (Art. 20);
g) die Freistellung nach einer Kündigung (Art. 54a Abs. 2).
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2024 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
33/2023 und
66/2023
2
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)