| 172.018.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 |
Nr. 404 |
ausgegeben am 31. Oktober 2023 |
Gesetz
vom 7. September 2023
über die Abänderung des E-Government-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. September 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG), LGBl. 2011 Nr. 575, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6c Abs. 1a
1a) Um die Erreichbarkeit für Kunden und die Feststellung der amtsinternen Zuständigkeiten zu erleichtern, können die dienstlichen Kontaktdaten der Staatsangestellten (Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) auf den Serviceportalen der Liechtensteinischen Landesverwaltung veröffentlicht werden.
Art. 12 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 12a
Verwendung der eID in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern
1) Die Verwendung der eID zur eindeutigen elektronischen Identifikation von natürlichen Personen in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern ist nur zulässig, wenn:
a) die Verwendung der eID durch den privaten Dateninhaber vom Amt für Informatik bewilligt wurde; und
b) der Inhaber der eID in diese Nutzung eingewilligt hat.
2) Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 Bst. a berücksichtigt das Amt für Informatik, ob der betroffene Dateninhaber Gewähr für einen sicheren Umgang mit der eID bietet. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3) Das Amt für Informatik entscheidet formlos über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 Bst. a; der betroffene Dateninhaber kann jedoch binnen 14 Tagen ab Zustellung der formlosen Entscheidung den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Verwendung der eID in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern mit Verordnung, insbesondere über:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 2;
b) allfällige Bewilligungs- und Nutzungsgebühren.
Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1a
1) Die eID wird gesperrt, wenn:
1a) Die Sperrung der eID nach Abs. 1 erfolgt durch das Ausländer- und Passamt. Ausserhalb der Amtsstunden kann in den Fällen nach Abs. 1 Bst. c, d und f die Landespolizei die Sperrung vornehmen.
Art. 27 Abs. 1
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Ausländer- und Passamtes, der Landespolizei oder des Amtes für Informatik kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung erhoben werden.
Art. 29 Bst. e
bis
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
ebis) die Verwendung der eID in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern (Art. 12a Abs. 4);
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Dezember 2023 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
33/2023 und
66/2023