831.10 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2023 |
Nr. 405 |
ausgegeben am 31. Oktober 2023 |
Gesetz
vom 7. September 2023
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 38 Abs. 1
1) Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im Folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4.025 % erhoben. Vorbehalten bleibt Art. 39.
Art. 39
b) Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
1) Der Beitrag eines versicherten Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, beträgt 8.25 % des massgebenden Lohnes, wobei dieser für die Berechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird.
2) Die Beiträge eines versicherten Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, können gemäss Art. 27 Abs. 2 erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber dem zustimmen. In diesem Fall beträgt der Beitragssatz für den Arbeitnehmer 4.025 % und den Arbeitgeber 4.225 % des massgebenden Lohnes.
Art. 41
a) Grundsatz
1) Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8.25 % erhoben, wobei das Einkommen auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird.
2) Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit weniger als 3 000 Franken im Jahr, so ist ein fester Beitrag in Höhe des Mindestbeitrags gemäss Art. 43 zu entrichten.
Art. 43
III. Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten
1) Der Beitrag der Nichterwerbstätigen beträgt mindestens 247.50 Franken (Mindestbeitrag) und höchstens 8 250 Franken (Höchstbeitrag) im Jahr. Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über die Bemessung der Beiträge, wobei die Beiträge auf der Grundlage des Vermögens, des Einkommens sowie anderer wiederkehrender Leistungen zu bemessen sind. Nichterwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen und nichterwerbstätige Ehegatten von Rentenbezügern entrichten den Mindestbeitrag. Nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, entrichten ebenfalls den Mindestbeitrag. Die Regierung kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zuzumuten sind.
2) Personen, die einer Ausbildung nachgehen und die während eines Kalenderjahres keine Beiträge oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, weniger Beiträge als den Mindestbeitrag bezahlt haben, entrichten vom 1. Januar der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an die allfälligen Beiträge auf das Erwerbseinkommen bzw. den Mindestbeitrag. Die Regierung wird ermächtigt, mit Verordnung zu regeln, welche Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes anerkannt wird.
3) Personen, die der Besteuerung nach Aufwand gemäss dem Steuergesetz unterstehen oder die aufgrund früheren Rechts Steuerabmachungen getroffen haben, werden als Nichterwerbstätige der Beitragspflicht unterstellt. Als jährlicher Beitrag ist der Höchstbetrag gemäss Abs. 1 zu entrichten.
4) Die Regierung kann den Mindest- und Höchstbeitrag mit Verordnung dem Rentenindex nach Art. 77 anpassen.
Art. 48
II. Bemessung
Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4.225 % der Summe der an beitragspflichtige Personen ausgerichteten massgebenden Löhne.
Art. 63quinquies
b) Einkommensgutschriften
Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen aus Versicherungszeiten ohne Beitragspflicht werden mit dem Faktor 100 vervielfacht, durch den Beitragssatz von 8.25 % geteilt und in Form von Einkommensgutschriften wie Erwerbseinkommen angerechnet.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
46/2023