vom 7. September 2023
Das Gesetz vom 4. November 2016 über die Anstalt zur Finanzierung finanzstabilisierender Massnahmen (Finanzmarktstabilisierungs-Anstalts-Gesetz; FSAG), LGBI. 2016 Nr. 494, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b sowie Abs. 2a
2) Im Verwaltungsrat sind vertreten:
a) zwei Vertreter der Landesverwaltung;
b) Aufgehoben
2a) Die Regierung bestellt die Vertreter nach Abs. 2 Bst. a und bestimmt einen davon als Präsidenten.
Art. 14 Abs. 2 Bst. a und a
bis
2) Der Regierung obliegen:
a) die Bestellung der Vertreter nach Art. 11 Abs. 2 Bst. a sowie die Wahl des Präsidenten;
abis) die Genehmigung der Statuten;
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2023 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
64/2023