814.065.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2023 |
Nr. 410 |
ausgegeben am 31. Oktober 2023 |
Verordnung
vom 31. Oktober 2023
über die Abänderung der CO2-Verordnung
Aufgrund von Art. 11a Abs. 2, Art. 14 Abs. 2, Art. 15 und 26 des Gesetzes vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Oktober 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung), LGBl. 2013 Nr. 359, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2a Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1b, 2, 3a und 5, Art. 5a Abs. 1 Bst. b und Abs. 3, Art. 6 Abs. 2, Art. 7b Abs. 3, Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4, Art. 11a Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 2 und 3, Art. 14 Abs. 2 und 6, Art. 15, 16 Abs. 4 und Art. 26 des Gesetzes vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, sowie aufgrund der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 2010 Nr. 13, verordnet die Regierung:
Art. 39 Abs. 4
4) Die Frist für die Abgabe der Emissionsrechte und der internationalen Bescheinigungen ist der 1. Juni des Folgejahres.
Art. 40
Importeur
1) Als Importeur nach Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes gilt, wer ein Fahrzeug beim BFE nach Art. 46 Abs. 4 bescheinigen lässt.
2) Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt, so gilt als Importeur, wer im Informationssystem Verkehrszulassung nach Art. 89a des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes als solcher erfasst ist.
3) Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt und ist im Informationssystem Verkehrszulassung nicht ersichtlich, wer der Importeur ist, so gilt als Importeur, wer in der Zollanmeldung als solcher bezeichnet ist.
Art. 40a Abs. 2
2) Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2018/858
1.
Art. 40b Abs. 2
2) Sie gelten nicht für:
a) Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009
2 gemessen werden und die nicht mit Elektrizität oder mit Wasserstoff als Energiequelle ausschliesslich elektrisch angetrieben werden; sowie
b) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2018/858.
Art. 40c Abs. 2
2) Sie gelten nicht für:
a) Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden; und
b) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2018/858.
Art. 40d Abs. 2 und 3
2) Nicht als erstmals in Verkehr gesetzt gelten eingeführte Fahrzeuge, die:
a) vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind; oder
b) vor mehr als sechs Monaten und vor höchstens zwölf Monaten vor der Zollanmeldung zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind und zu folgendem Zeitpunkt eine Fahrleistung von 5 000 km oder mehr aufweisen:
1. zum Zeitpunkt der Zollanmeldung;
2. zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr, wenn die Fahrleistung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht erfasst ist.
3) Aufgehoben
Art. 40e
Referenzjahr
Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, für das die Erreichung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird.
Art. 45a Abs. 2
2) Er oder der Grossimporteur muss dies dem BFE vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen der betreffenden Fahrzeuge melden.
Art. 46
Pflichten der Importeure
1) Importeure müssen dem schweizerischen Bundesamt für Strassen (ASTRA) vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekanntgeben, die für dessen Zuweisung zum Importeur und für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.
2) Geben Grossimporteure dem BFE für die folgenden Fahrzeuge bis zum 31. Januar des auf das Referenzjahr folgenden Jahres die Daten bekannt, die auf der Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 36 oder 37 der Verordnung (EU) 2018/858 (Certificate of Conformity, COC) basieren, so berücksichtigt das BFE für die Berechnung einer allfälligen Sanktion diese Daten statt der Daten nach Abs. 1:
a) Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt nach Art. 3 und 3a TGV;
b) Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Art. 3 Ziff. 8 der Verordnung (EU) 2018/858.
3) Das BFE kann zur Kontrolle der nach Abs. 2 bekanntgegebenen Daten verlangen, dass der Grossimporteur ein Duplikat oder eine Kopie des COC nachreicht.
4) Kleinimporteure müssen ein Fahrzeug vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen beim BFE bescheinigen lassen.
Art. 48 Abs. 1
1) Für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs werden die Emissionen gemäss dem WLTP verwendet.
Art. 52
Sanktionsbeträge
Die Sanktionsbeträge für das Referenzjahr 2024 betragen für jedes Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe 95 Franken.
Art. 58 Abs. 1 und 1a
1) Überschreiten die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das BFE die Sanktion.
1a) Die Sanktion ist vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs zu entrichten.
Art. 68p
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2023
Für eingeführte Fahrzeuge, deren Zollanmeldung vor Inkrafttreten der Änderung vom 31. Oktober 2023 eingereicht wurde, gilt Art. 40d Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2024 in der bisherigen Fassung.
Anhang 1
Der bisherige Anhang 1 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 2)
Erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima in CO
2eq
Treibhausgas
|
Chemische Formel
|
Wirkung in CO2eq
|
Kohlendioxid
|
CO2
|
1
|
Methan
|
CH4
|
28
|
Distickstoffmonoxid, Lachgas
|
N2O
|
265
|
Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs)
|
|
|
- HFC-23
|
CHF3
|
12 400
|
- HFC-32
|
CH2F2
|
677
|
- HFC-41
|
CH3F
|
116
|
- HFC-43-10mee
|
CF3CHFCHFCF2CF3
|
1 650
|
- HFC-125
|
CHF2CF3
|
3 170
|
- HFC-134
|
CHF2 CHF2
|
1 120
|
- HFC-134a
|
CHF2 FCF3
|
1 300
|
- HFC-143
|
CH2 FCHF2
|
328
|
- HFC-143a
|
CH3 CF3
|
4 800
|
- HFC-152
|
CH2FCH2F
|
16
|
- HFC-152a
|
CH3CHF2
|
138
|
- HFC-161
|
CH3CH2F
|
4
|
- HFC-227ca
|
CF3CF2CHF2
|
2 640
|
- HFC-227ea
|
CF3CHFCF3
|
3 350
|
- HFC-236cb
|
CH2FCF2CF3
|
1 210
|
- HFC-236ea
|
CHF2CHFCF3
|
1 330
|
- HFC-236fa
|
CF3CH2CF3
|
8 060
|
- HFC-245ca
|
CH2FCF2CHF2
|
716
|
- HFC-245cb
|
CF3CF2CH3
|
4 620
|
- HFC-245ea
|
CHF2CHFCHF2
|
235
|
- HFC-245eb
|
CH2FCHFCF3
|
290
|
- HFC-245fa
|
CHF2CH2CF3
|
858
|
- HFC-263fb
|
CH3CH2CF3
|
76
|
- HFC-272ca
|
CH3CF2CH3
|
144
|
- HFC-329p
|
CHF2CF2 CF2CF3
|
2 360
|
- HFC-365mfc
|
CH3CF2CH2CF3
|
804
|
Perfluorierte Kohlenwasserstoffe
|
|
|
- Perfluormethan - PFC-14
|
CF4
|
6 630
|
- Perfluorethan - PFC-116
|
C2F6
|
11 100
|
- Perfluorcyclopropan - PFC-c216
|
c-C3F6
|
9 200
|
- Perfluorpropan - PFC-218
|
C3F8
|
8 900
|
- Perfluorbutan - PFC-31-10
|
C4F10
|
9 200
|
- Perfluorcyclobutan - PFC-318
|
c-C4F8
|
9 540
|
- Perfluourpentan - PFC-41-12
|
n-C5F12
|
8 550
|
- Perfluorhexan - PFC-51-14
|
n-C6F14
|
7 910
|
- Perfluorheptan - PFC-61-16
|
n-C7F16
|
7 820
|
- Perfluoroctan - PFC-71-18
|
C8F18
|
7 620
|
- Perfluorodecalin - PFC-91-18
|
C10F18
|
7 190
|
- Perfluorodecalin (cis)
|
Z-C10F18
|
7 240
|
- Perfluorodecalin (trans)
|
E-C10F18
|
6 290
|
Schwefelhexafluorid
|
SF6
|
23 500
|
Stickstofftrifluorid
|
NF3
|
16 100
|
Anhang 6
Der bisherige Anhang 6 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 6
(Art. 38 Abs. 1 Bst. a)
Emissionsverminderungen, welche zur Erfüllung der Kompensationspflicht ausgeschlossen sind
Ein Projekt zur Emissionsverminderung im Inland kann nicht zur Erfüllung der Kompensationspflicht durchgeführt werden, wenn die Emissionsverminderungen erzielt werden durch:
a) den Einsatz von Kernenergie;
b) Forschung und Entwicklung oder Information und Beratung;
c) den Einsatz biogener Brenn- und Treibstoffe, die den ökologischen und sozialen Anforderungen nach Art. 12b des schweizerischen Mineralölsteuergesetzes und der dazugehörigen Ausführungsvorschriften nicht entsprechen;
d) den Ersatz fossiler Energieträger durch fossile Energieträger (z.B. in Heizkesseln, Fahrzeugen und Hybridfahrzeugen);
e) den Einsatz von Wasserstoff; ausgenommen ist die Verwendung von:
1. Wasserstoff aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern als biogener Treibstoff (Art. 19a Bst. f schweizerische Mineralölsteuerverordnung), der die Anforderungen nach Art. 12b des schweizerischen Mineralölsteuergesetzes erfüllt; oder
2. Wasserstoff aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern, der die Anforderungen nach Art. 12b des Mineralölsteuergesetzes erfüllt, aber nicht als Treibstoff verwendet wird;
f) Strom als Brennstoffersatz für Prozesswärme; ausgenommen ist die Verwendung in Wärmepumpen;
g) Nutzungsverzicht oder Unternutzung;
h) den Einsatz von Pflanzenkohle; ausgenommen ist die Verwendung als:
1. Dünger, wenn weniger als acht Tonnen pro Hektare pro Kreditierungsperiode ausgebracht werden und die eingesetzte Pflanzenkohle den Anforderungen nach der schweizerischen Dünger-Verordnung entspricht; oder
2. Baumaterial;
i) den Einsatz von Ad- und Absorptionstechniken zur Bereitstellung von Kälte oder Wärme; ausgenommen ist deren Einsatz bei der dezentralen Nutzung von ausreichend verfügbarer Abwärme nach Art. 2 Bst. e der schweizerischen Energieförderungsverordnung.
Anhang 8 Ziff. 2
2. Durchschnittliches Leergewicht
Das durchschnittliche Leergewicht betrug im Kalenderjahr 2022:
a) bei erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen: 1 727 kg;
b) bei erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 2 117 kg.
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. November 2023 in Kraft.
2) Art. 40, 40d Abs. 2 und 3, Art. 40e, 45a Abs. 2, Art. 46, 52, 58 Abs. 1 und 1a, Art. 68p sowie die Anhänge 1, 6 und 8 Ziff. 2 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Sabine Monauni
Regierungschef-Stellvertreterin
1
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
(ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1)
2
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG
(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1)