| 143.014 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 |
Nr. 426 |
ausgegeben am 17. November 2023 |
Verordnung
vom 14. November 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Bereitschaftspolizei
Aufgrund von Art. 10 Abs. 2 und Art. 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Bereitschaftspolizei (BPolV), LGBl. 2003 Nr. 274, wird wie folgt abgeändert:
Sachüberschrift vor Art. 20
Entschädigung
Art. 20 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3
a) im Allgemeinen
2) Für die während der Grundausbildung verrichteten Dienste (Art. 16b Abs. 2) sowie für Pikettdienste (Art. 14 Abs. 1) wird eine Pauschalentschädigung, in allen übrigen Fällen eine Stundenentschädigung ausbezahlt; Vorbehalten bleibt Art. 20a. Die Regierung legt die Höhe der Entschädigung in einem Reglement fest.
3) Aufgehoben
Art. 20a
b) bei ausserordentlichen Lagen
1) Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei werden für den Ernstfalleinsatz bei einer ausserordentlichen Lage nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Bevölkerungsschutzgesetzes wie folgt entschädigt:
a) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern bei einer Freistellung nach Art. 21 des Bevölkerungsschutzgesetzes den vereinbarten Lohn weiter zu bezahlen. Die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Dienstzeit wird nach Massgabe von Art. 20 Abs. 2 entschädigt.
b) Selbständig Erwerbstätige erhalten für die geleistete Dienstzeit einen Stundenlohn, der - ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche mit acht Stunden Arbeitszeit pro Tag - aufgrund des in der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung angegebenen steuerbaren Erwerbs errechnet wird; der Stundenlohn entspricht jedenfalls der Stundenentschädigung nach Art. 20 Abs. 2. Die darüber hinaus gehende Dienstzeit wird nach Massgabe von Art. 20 Abs. 2 entschädigt.
c) Nichterwerbstätigen wird die geleistete Dienstzeit nach Massgabe von Art. 20 Abs. 2 entschädigt.
2) Das Land erstattet dem Arbeitgeber den nach Abs. 1 Bst. a ausbezahlten Lohn vollständig zurück; die Auszahlung erfolgt durch die Landespolizei.
3) Die Landespolizei kann mit ausländischen Arbeitgebern von Mitgliedern der Bereitschaftspolizei Vereinbarungen über die allfällige Freistellung und Entschädigung abschliessen.
Art. 21 Abs. 1 und 2
1) Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei sind hinsichtlich der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung den Polizeibeamten der Landespolizei gleichgestellt.
2) Ein weitergehender Versicherungsschutz durch das Land wird für jedes Mitglied der Bereitschaftspolizei im Einzelfall geprüft. Dies gilt insbesondere für die Pensionsversicherung, wenn kein Versicherungsschutz durch einen anderen Arbeitgeber vorhanden ist.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef