831.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 427 ausgegeben am 17. November 2023
Verordnung
vom 14. November 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 43 Abs. 1 und 4 sowie Art. 100 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), LGBl. 1982 Nr. 35, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 25 Abs. 1
1) Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 247.50 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Einkommens (Renteneinkommen sowie andere wiederkehrende Leistungen) gemäss folgender Tabelle:
Vermögen bzw. mit 30 multipliziertes jährliches Einkommen in Franken
Jahresbeitrag in Franken
Zuschlag für je weitere 100 000 Franken Vermögen bzw. mit 30 multipliziertes jährliches Einkommen in Franken
weniger als 200 000
247.50
-
200 000 bis 399 999
312.00
-
400 000 bis 599 999
408.00
-
600 000 bis 799 999
516.00
-
800 000 bis 999 999
660.00
-
für je weitere 100 000
-
288.00
3.6 Millionen und mehr
8 250.00
-
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef