851.01 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2023 |
Nr. 432 |
ausgegeben am 24. November 2023 |
Verordnung
vom 21. November 2023
über die Abänderung der Sozialhilfeverordnung
Aufgrund von Art. 31 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 7. April 1987, LGBl. 1987 Nr. 18, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 20a Abs. 2
2) Zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt werden folgende Pauschalbeträge nach Personenzahl in einem gemeinsam geführten Haushalt ausgerichtet:
Haushaltsgrösse
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Pauschale pro Monat (in Franken)
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1 Person
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1 186
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2 Personen
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1 815
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3 Personen
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2 206
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4 Personen
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2 538
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5 Personen
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2 870
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jede weitere Person
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zusätzlich 299
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Art. 22 Abs. 1 Bst. a
1) Lebt eine unterstützte Person oder leben mehrere unterstützte Personen in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft, so ist die wirtschaftliche Hilfe wie folgt zu berechnen:
a) Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für alle Personen des Haushaltes wird nach Art. 20a Abs. 2 berechnet und auf den Pro-Kopf-Anteil der unterstützten Person(en) umgerechnet; der Pro-Kopf-Anteil wird auf den ganzen Franken auf- oder abgerundet.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef