vom 5. Oktober 2023
Das Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 70b Abs. 2 und 2a
2) Die für die Ausstellung eines Ausweises erforderlichen Fingerabdrücke werden am Tag der Aushändigung oder des Versands des Ausweises, spätestens jedoch 30 Tage nach deren Erfassung gelöscht.
2a) Das für die Ausstellung eines Ausweises erforderliche Gesichtsbild wird in den automatisierten Registern gespeichert und kann für die Zwecke nach Art. 75 Abs. 2 verarbeitet werden.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. Oktober 2023 über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
121/2022 und
82/2023