| 449.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 |
Nr. 448 |
ausgegeben am 6. Dezember 2023 |
Gesetz
vom 5. Oktober 2023
über die Abänderung des Mediengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Mediengesetz (MedienG) vom 19. Oktober 2005, LGBl. 2005 Nr. 250, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1, 3 und 4
1) Dieses Gesetz gilt für alle Medien in Liechtenstein und alle Medieninhaber, die der Rechtshoheit Liechtensteins unterworfen sind, insbesondere:
a) Mediendiensteanbieter, die nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2010/13/EU in Liechtenstein niedergelassen sind oder auf die Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2010/13/EU Anwendung findet;
b) Video-Sharing-Plattform-Anbieter, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG in Liechtenstein niedergelassen sind oder nach Art. 28a Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2010/13/EU als in Liechtenstein niedergelassen gelten.
3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste
2;
b) Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
3.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften nach Abs. 3 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 1a
Register der vom Geltungsbereich erfassten Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter
1) Die Regulierungsbehörde führt ein Register über die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter nach Art. 1 Abs. 1; das Register ist regelmässig zu aktualisieren.
2) Die Regulierungsbehörde übermittelt das Register nach Abs. 1 und dessen Aktualisierungen der EFTA-Überwachungsbehörde.
3) Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter haben die für die Führung und Aktualisierung des Registers nach Abs. 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung und Aktualisierung des Registers nach Abs. 1 sowie die damit zusammenhängenden Auskunftspflichten nach Abs. 3 in Übereinstimmung mit Art. 2 und 28a der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 bis 4b, 10, 10b, 21, 21a, 22a bis 23, 24a und 26
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
3. "elektronisches Medium": ein Medium, das unter Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze im Sinne des Kommunikationsgesetzes verbreitet wird;
4. "audiovisueller Mediendienst": eine Dienstleistung, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Kommunikationsgesetzes bereitzustellen; bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme oder um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;
4a. "audiovisueller Mediendienst auf Abruf" (d. h. ein nichtlinearer audiovisueller Mediendienst): ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Medieninhaber festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird;
4b. "Video-Sharing-Plattform-Dienst": eine Dienstleistung, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder eines trennbaren Teils der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion der Dienstleistung darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Video-Sharing-Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Kommunikationsgesetzes zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, und deren Organisation vom Video-Sharing-Plattform-Anbieter bestimmt wird, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Tagging und Festlegung der Abfolge;
10. "Medieninhaber": eine Person, die ein Medienunternehmen, eine Medienagentur, einen Mediendienst oder einen Video-Sharing-Plattform-Dienst betreibt oder sonst die redaktionelle Verantwortung für ein Medium trägt;
10b. "redaktionelle Entscheidung": eine Entscheidung, die regelmässig im Zuge der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und in Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft des Mediums steht;
21. "Sendung": eine Abfolge von Medieninhalten mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Medieninhaber erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, einschliesslich Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Kindersendungen und Originalproduktionen;
21a. "nutzergeneriertes Video": eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und von einem Nutzer erstellt und von diesem oder einem anderen Nutzer auf eine Video-Sharing-Plattform hochgeladen wird;
22a. "Mediendiensteanbieter": eine Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;
22b. "Video-Sharing-Plattform-Anbieter": eine Person, die einen Video-Sharing-Plattform-Dienst betreibt;
22c. "Fernsehprogramm" (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst): ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
22d. "Fernsehveranstalter": ein Mediendiensteanbieter, der Fernsehprogramme bereitstellt;
23. "Sponsoring": jeder Beitrag von nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten oder Video-Sharing-Plattform-Diensten oder in der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder natürlichen Personen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten, Video-Sharing-Plattform-Diensten, nutzergenerierten Videos oder Sendungen mit dem Ziel, ihren Namen, ihre Marke, ihr Image, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu bewerben;
24a. "Produktplatzierung": jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder die entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, sodass diese innerhalb einer Sendung oder eines nutzergenerierten Videos erscheinen;
26. Aufgehoben
Art. 6 Abs. 2 Bst. b und e
2) Jedenfalls unzulässig sind Medieninhalte, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe und Ordnung zu gefährden, insbesondere wenn sie:
b) zu Gewalttätigkeiten, einschliesslich terroristischer Straftaten nach § 278c des Strafgesetzbuches, auffordern oder anreizen oder solche billigen;
e) zu Hass oder Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Staatsangehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auffordern oder anreizen oder dies billigen.
Art. 12 Abs. 2, 5 und 6
2) Anzugeben sind der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und die Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.
5) Ein Mediendiensteanbieter hat zudem anzugeben:
a) den Staat, dessen Rechtshoheit er unterworfen ist; und
b) die zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
6) Für einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf, der keinen Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, gilt Abs. 2 mit der Massgabe, dass nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, der Wohnsitz oder der Sitz des Mediendiensteanbieters samt elektronischen Kontaktdaten anzugeben sind. Abs. 3 bis 5 finden auf solche Dienste keine Anwendung.
Art. 40 Abs. 1
1) Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gefordert, versprochen oder geleistet wird, müssen in allen Medien deutlich als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sein, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung eindeutig und leicht als entgeltliche Veröffentlichungen zu erkennen sind.
Art. 41 Abs. 1 Bst. b
1) Werbung darf nicht:
b) Diskriminierungen, insbesondere nach Rasse, Ethnie, Geschlecht, Religion oder Glauben, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung oder Staatsangehörigkeit, enthalten oder fördern;
Art. 43 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Werbung darf nicht zur körperlichen, geistigen oder sittlichen Beeinträchtigung Minderjähriger führen. Sie darf daher:
2) Mediendiensteanbieter haben für Werbung bei und in Kindersendungen Richtlinien in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2010/13/EU zu erlassen und diese leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen.
Art. 44
Andere Werbeformen
Die Bestimmungen der Art. 40 bis 43 gelten für andere Formen der Werbung entsprechend; dies gilt insbesondere für Teleshopping, Sponsoring und Produktplatzierung im Rundfunk, in audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf und in Video-Sharing-Plattform-Diensten.
Art. 58 Abs. 5
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 59
2. Meldung von Rundfunkprogrammen
Art. 59
Meldepflicht
1) Die Veranstaltung eines Radio- oder Fernsehprogramms ist der Regulierungsbehörde zu melden.
2) Die Meldung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
a) eine Erklärung der betreffenden juristischen oder natürlichen Person, dass sie beabsichtigt, ein Radio- oder Fernsehprogramm anzubieten;
b) die folgenden Mindestangaben für die Führung des Registers nach Art. 1a:
1. die Angaben zur Identifizierung des Meldepflichtigen;
2. die Benennung zumindest einer Kontaktperson des Meldepflichtigen;
3. die Zustelladresse des Meldepflichtigen und der Kontaktperson oder -personen;
4. eine Kurzbeschreibung des wesentlichen Programminhalts oder des Katalogs; und
5. den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aufnahme der Programmveranstaltung; und
c) die notwendigen Angaben zur vollständigen Offenlegung der Eigentums- und Treuhandverhältnisse sowie aller Rechtsbeziehungen zu Rundfunkveranstaltern und Unternehmen in medienrelevanten Märkten.
3) Jede Änderung meldepflichtiger Angaben nach Abs. 2 sowie die Einstellung der Programmveranstaltung sind unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
4) Die Regulierungsbehörde erhebt von den Meldepflichtigen eine angemessene jährliche Aufsichtsabgabe.
5) Das Nähere über die Meldepflicht, einschliesslich der Erhebung einer Aufsichtsabgabe nach Abs. 5, regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 5a bis 5c der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.
6) Unberührt bleiben kommunikationsrechtliche Erfordernisse.
Art. 60 bis 66
Aufgehoben
Art. 67
Sicherheitsleistung
Für alle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Radio- oder Fernsehprogramms, zur Deckung allfälliger Kosten, Gebühren und Verwaltungsstrafen kann vom Meldepflichtigen oder Rundfunkveranstalter eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden.
Art. 70a
Produktplatzierung
1) Produktplatzierung ist in allen Fernsehsendungen zulässig, ausser in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen.
2) Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Ihr Inhalt und ihre Platzierung im Sendeplan dürfen keinesfalls so beeinflusst werden, dass die Verantwortung und redaktionelle Unabhängigkeit des Fernsehveranstalters beeinträchtigt wird.
b) Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen anregen, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.
c) Sie dürfen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen; dies gilt auch für kostenlos zur Verfügung gestellte geringwertige Güter.
d) Die Zuschauer oder Zuhörer müssen zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung durch eine angemessene Kennzeichnung eindeutig auf das Bestehen einer Produktplatzierung hingewiesen werden, damit jede Irreführung des Zuschauers oder Zuhörers verhindert wird.
3) Die Kennzeichnungspflicht nach Abs. 2 Bst. d entfällt für Sendungen, die nicht vom Fernsehveranstalter selbst oder von einem mit ihm verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben worden sind, wenn nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar ist, ob Produktplatzierung enthalten ist; hierauf ist hinzuweisen.
4) Das Nähere über die Produktplatzierung, insbesondere über deren Kennzeichnung, regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 11 der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.
Art. 72 Abs. 2 und 3
2) Einzeln gesendete Fernsehwerbe- und Teleshopping-Spots sind im Rahmen von Sportveranstaltungen zulässig. Einzeln gesendete Fernsehwerbe- und Teleshopping-Spots müssen, ausser bei der Übertragung von Sportveranstaltungen, die Ausnahme bilden.
3) Die Übertragung von Kindersendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten höchstens einmal für Fernsehwerbung unterbrochen werden, jedoch nur, wenn die Gesamtdauer der Sendung nach dem Sendeplan mehr als 30 Minuten beträgt. Die Übertragung von Teleshopping ist während Kindersendungen untersagt.
Art. 73
Dauer der Fernsehwerbung
1) Der Anteil an Sendezeit für Fernsehwerbe- und Teleshopping-Spots darf im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr 20 % dieses Zeitraums nicht überschreiten. Der Sendezeitanteil von Fernsehwerbe- und Teleshopping-Spots darf im Zeitraum von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr 20 % dieses Zeitraums nicht überschreiten.
2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) Hinweise des Fernsehveranstalters auf seine eigenen Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, oder auf Sendungen und audiovisuelle Mediendienste anderer Teile derselben Sendergruppe;
b) Sponsorenhinweise;
c) Produktplatzierungen;
d) neutrale Einzelbilder zwischen redaktionellen Inhalten und Fernsehwerbe- oder Teleshopping-Spots sowie zwischen einzelnen Spots.
Art. 76a
Schutz Minderjähriger bei Fernsehprogrammen
1) Fernsehveranstalter haben durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass Medieninhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so angeboten werden, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können.
2) Personenbezogene Daten von Minderjährigen, die von Fernsehveranstaltern nach Abs. 1 erhoben oder anderweitig gewonnen werden, dürfen nicht für kommerzielle Zwecke wie etwa Direktwerbung, Profiling und auf das Nutzungsverhalten abgestimmte Werbung verwendet werden.
3) Fernsehveranstalter müssen den Zuschauern ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Hierzu nutzen die Medieninhaber ein System, mit dem die potenzielle Schädlichkeit des Inhalts eines Mediums beschrieben wird.
4) Das Nähere über den Schutz Minderjähriger bei Fernsehprogrammen, insbesondere über die Massnahmen nach Abs. 1, regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 6a der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.
Art. 79 Abs. 3
3) Die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einem anderen Vertragsstaat des EWRA oder des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen kann abweichend von Abs. 2 nur unter Beachtung des anwendbaren Staatsvertragsrechts vorläufig ausgesetzt werden. Das Nähere über die Aussetzung der Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 3 der Richtlinie 2010/13/EU sowie Art. 24 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen mit Verordnung.
Überschrift vor Art. 81
7. Untersagung der Verbreitung von Rundfunkprogrammen
Art. 81
Untersagung der Verbreitung
1) Die Regulierungsbehörde kann die Verbreitung eines Radio- oder Fernsehprogramms untersagen, wenn:
a) der Rundfunkveranstalter in seinem Programm wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen hat;
b) das Programm sich ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen richtet und der Rundfunkveranstalter sich zu dem Zweck in Liechtenstein niedergelassen hat, Bestimmungen des anderen Staates, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, zu umgehen; oder
c) der Rundfunkveranstalter wiederholt und in schwerwiegender Weise die Pflichten nach Art. 58 Abs. 1 verletzt.
2) Die Regulierungsbehörde hat die Untersagung nach Abs. 1 vorgängig schriftlich anzudrohen.
3) Ein durch die rechtmässige Untersagung der Verbreitung eingetretener Vermögensnachteil des Rundfunkveranstalters ist nicht zu entschädigen.
Überschrift vor Art. 82
B. Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und Video-Sharing-Plattform-Dienste
Art. 82
Grundsatz
1) Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und Video-Sharing-Plattform-Dienste unterliegen den Sondervorschriften dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen sowie ergänzend den übrigen Sondervorschriften, insbesondere dem E-Commerce-Gesetz.
2) Für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und Video-Sharing-Plattform-Dienste gelten die Art. 56a, 70, 70a, 76a und 79 entsprechend.
3) Das Nähere über audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und Video-Sharing-Plattform-Dienste regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Kapitel III, IV und IXa der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.
Art. 82a
Meldepflicht
1) Das Anbieten von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf und Video-Sharing-Plattform-Diensten ist der Regulierungsbehörde zu melden.
2) Im Übrigen findet auf die Meldepflicht Art. 59 Abs. 2 bis 6 sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass die Regierung das Nähere in Übereinstimmung mit Art. 28a Abs. 6 der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung regelt.
Art. 82b
Förderung europäischer Werke
1) Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf müssen sicherstellen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Werke von 30 % enthalten und solche Werke herausgestellt werden, sofern diese Verpflichtung wegen der Art oder des Themas der audiovisuellen Mediendienste nicht undurchführbar oder ungerechtfertigt wäre.
2) Das Nähere über die Förderung europäischer Werke regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 13 der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.
Art. 82c
Schutzpflichten
1) Unbeschadet der Art. 13 bis 18 des E-Commerce-Gesetzes müssen Video-Sharing-Plattform-Anbieter angemessene Massnahmen treffen, um:
a) Minderjährige vor Sendungen, nutzergenerierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu schützen, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können;
b) die Allgemeinheit vor Sendungen, nutzergenerierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu schützen, in denen zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder der Staatsangehörigkeit aufgestachelt wird;
c) die Allgemeinheit vor Sendungen, nutzergenerierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation mit Inhalten zu schützen, deren Verbreitung eine Straftat darstellt, nämlich die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne des § 278c des Strafgesetzbuches und Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie im Sinne des § 219 des Strafgesetzbuches.
2) Video-Sharing-Plattform-Anbieter haben die Vorgaben der Art. 40 ff. sowie des Tabakpräventionsgesetzes in Bezug auf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die von diesen Anbietern vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wird, einzuhalten. Sie haben angemessene Massnahmen zu ergreifen, um diese Vorgaben auch in Bezug auf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die nicht von diesen Anbietern vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wird, einzuhalten.
3) Das Nähere über die Schutzpflichten regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 28b Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.
Art. 82d
Schlichtung von Streitigkeiten
1) Die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Nutzern und Video-Sharing-Plattform-Anbietern bezüglich der Einhaltung der Schutzpflichten nach Art. 82c erfolgt durch die Regulierungsbehörde in Form einer Vermittlung zwischen den Parteien.
2) Die Parteien sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
3) Wird innerhalb von vier Monaten im Rahmen der Streitschlichtung keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, kann der Gegenstand des Verfahrens - soweit nicht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorliegt - von der Regulierungsbehörde amtswegig weitergeführt und mit Verfügung abgeschlossen werden.
4) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde über Kosten und Gebühren im Schlichtungsverfahren ist kein Rechtsmittel zulässig. Vergleiche sowie Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde über Kosten und Gebühren im Schlichtungsverfahren bilden Exekutionstitel im Sinne von Art. 1 der Exekutionsordnung.
5) Das Nähere über die Streitschlichtung regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 28b Abs. 7 und 8 der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.
Art. 86
Aufsichtsbehörde
Die Regierung ist Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz und insbesondere zuständig für:
a) die Ausübung der Rechtsaufsicht über die Medienkommission (Art. 88);
b) die Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt (Art. 89);
c) die Bestimmung oder Errichtung einer Regulierungsbehörde (Art. 89a).
Überschrift vor Art. 89a
C. Regulierungsbehörde
Art. 89a
Organisation
1) Die Regierung bestimmt oder errichtet eine Amtsstelle oder eine Kommission als Regulierungsbehörde. Ihr sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen, finanziellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
2) Die Regulierungsbehörde ist bei der Erfüllung ihrer regulatorischen Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
3) Das Nähere über die Organisation der Regulierungsbehörde regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.
Art. 89b
Aufgaben
1) Der Regulierungsbehörde obliegt die Erfüllung aller regulatorischen Aufgaben, die ihr aufgrund des EWR-Rechts als nationale Regulierungsbehörde im Bereich der Medien aufgrund dieses Gesetzes übertragen sind. Dazu gehören insbesondere:
a) die Führung des Registers der vom Geltungsbereich erfassten Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter (Art. 1a);
b) die Entgegennahme von Meldungen über die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen oder das Anbieten von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf und Video-Sharing-Plattform-Diensten (Art. 59 und 82a);
c) die Entgegennahme vorlagepflichtiger Dokumente (Art. 77) und die Einholung von Informationen im Zusammenhang mit dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (Art. 78);
d) die Untersagung der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen (Art. 79 und 81).
2) Das Nähere über die Aufgaben der Regulierungsbehörde regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 30 der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.
Art. 89c
Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse
1) Die Regulierungsbehörde kann jederzeit alle Ermittlungen durchführen und alle Beweise erheben, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes für erforderlich hält.
2) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften haben auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die für die Regulierungsbehörde erheblich sein können, vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die sonst zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Vorkehrungen, die die Massnahmen hindern oder erschweren, sind unzulässig.
3) Die Regulierungsbehörde kann sämtliche Informationen, die sie in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben hat, im notwendigen Umfang mit der EFTA-Überwachungsbehörde und den Regulierungsbehörden der anderen Vertragsstaaten des EWRA austauschen. Das Nähere regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 30a der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.
Art. 89d
Rechtsschutz
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden; vorbehalten bleibt Art. 82d Abs. 4.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sowie des Verwaltungsgerichtshofes beschränkt sich auf Rechts- und Sachfragen. Die Ausübung des Ermessens wird ausschliesslich rechtlich überprüft.
4) Soweit nichts anderes angeordnet wird, kommt einer Beschwerde gegen Entscheidungen und Verfügungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung zu. Der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz kann auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und durch den sofortigen Vollzug für den Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstünde.
5) Im Übrigen finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Überschrift vor Art. 90
D. Landtag
Art. 93 Abs. 1a bis 3 und 5
1a) Von der Regierung ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich:
a) die allgemeinen Bestimmungen über die Werbung (Art. 40 bis 44) verletzt; vorbehalten bleibt Abs. 2a Bst. a;
b) als Veranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung (Art. 57) verletzt.
2) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich:
a) als Rundfunkveranstalter die Meldepflicht nach Art. 59 verletzt;
b) als Rundfunkveranstalter der Rechnungslegungs- und Vorlagepflicht (Art. 77) oder der Informationspflicht nach Art. 78 nicht oder nicht gehörig nachkommt;
c) als Rundfunkveranstalter die Bestimmungen über die unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen (Art. 79) verletzt;
d) als Anbieter eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf oder Video-Sharing-Plattform-Dienstes die Meldepflicht nach Art. 82a verletzt.
2a) Von der Regierung ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich:
a) als Rundfunkveranstalter die allgemeinen Bestimmungen über die Werbung (Art. 40 bis 44) verletzt;
b) die Bestimmungen über Werbung, Sponsoring und Teleshopping im Rundfunk (Art. 69 bis 75) verletzt.
3) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich als Rundfunkveranstalter die Bestimmungen über die Ausübung von Exklusivrechten an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Art. 58) verletzt.
4) Die Regierung und die Regulierungsbehörde können die Veröffentlichung rechtskräftiger Entscheidungen wegen Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 3 anordnen.
Art. 95 Bst. b und h
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
b) die Meldepflicht und die jährliche Aufsichtsabgabe (Art. 59 Abs. 5 und Art. 82a Abs. 2);
h) Aufgehoben
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 77 Abs. 1 und 2, Art. 78 Abs. 1 und 2 sowie Art. 79 Abs. 2, 4 und 5 ist die Bezeichnung "Konzessionsbehörde" oder "Aufsichtsbehörde" durch die Bezeichnung "Regulierungsbehörde", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
2) In Art. 77 Abs. 2 ist die Bezeichnung "Beteiligungsverhältnissen" durch die Wortfolge "Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnissen sowie stillen Beteiligungen und Treuhandverhältnissen" zu ersetzen.
3) In Art. 77 Abs. 3 ist die Wortfolge "unmittelbar und mittelbar Beteiligte" durch die Wortfolge "direkt oder indirekt beteiligte Personen" zu ersetzen.
4) In Art. 8 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 Bst. c, Art. 32 Abs. 2 Bst. d, Art. 33 Abs. 2 Bst. d, Art. 34 Abs. 3 Bst. e, Art. 35 Abs. 2 Bst. e, Art. 47 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 95 Bst. g sind die Bezeichnungen "Onlinemedium" bzw. "Onlinemedien" oder "rundfunkähnliches Onlinemedium" bzw. "rundfunkähnliche Onlinemedien" durch die Bezeichnung "audiovisueller Mediendienst auf Abruf oder Video-Sharing-Plattform-Dienst", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Liechtenstein tätigen Konzessionsinhaber haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Meldepflicht nach Art. 59 nachzukommen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 337/2022 vom 9. Dezember 2022 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und Protokoll 37 des EWR-Abkommens in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
53/2023 und
85/2023
2
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
(ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
3
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr)
(ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).