vom 5. Oktober 2023
Das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz; TPG), LGBl. 2008 Nr. 27, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. g
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
g) "audiovisuelle kommerzielle Kommunikation": Bilder mit oder ohne Ton, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dienen; diese Bilder sind einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen unter anderem Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung;
Art. 6 Abs. 1 sowie 2 Einleitungssatz und Bst. a
1) Werbung in Medienerzeugnissen und audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Tabakerzeugnisse sowie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter sind verboten.
2) Ausgenommen von Abs. 1 sind:
a) Werbung in Medienerzeugnissen und audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die ausschliesslich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt ist;
Art. 7 Abs. 3 und 4
3) Sendungen in einem audiovisuellen Mediendienst (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 MedienG) dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen sowie von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern ist.
4) Produktplatzierung (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24a MedienG) zugunsten von Tabakerzeugnissen sowie von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern oder zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf dieser Erzeugnisse ist, ist verboten.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. Oktober 2023 über die Abänderung des Mediengesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
53/2023 und
85/2023