0.110.042.71
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 454 ausgegeben am 6. Dezember 2023
Kundmachung
vom 4. Dezember 2023
der Beschlüsse Nr. 45/2023 bis 49/2023, 51/2023 bis 61/2023, 63/2023 und 66/2023 bis 74/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 17. März 2023
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. März 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 26 die Beschlüsse Nr. 45/2023 bis 49/2023, 51/2023 bis 61/2023, 63/2023 und 66/2023 bis 74/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2022/1531 der Kommission vom 15. September 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln und zur Berichtigung der Verordnung1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 1531: Verordnung (EU) 2022/1531 der Kommission vom 15. September 2022 (ABl. L 240 vom 16.9.2022, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/1531 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1047 der Kommission vom 5. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vom 17. Februar 20203 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Gemäss dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2013 vom 14. Juni 20134 gilt die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1047 nicht für Liechtenstein.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3q (Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 L 1047: Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1047 der Kommission vom 5. März 2021 (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 69)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1047 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2387 der Kommission vom 30. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 hinsichtlich der Anpassung der Bestimmungen über die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Strassenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten zwecks Einbeziehung von Motoren mit einer Leistung von weniger als 56 kW und mehr als 560 kW6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1g (Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 2387: Delegierte Verordnung (EU) 2022/2387 der Kommission vom 30. August 2022 (ABl. L 316 vom 8.12.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2387 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346 der Kommission vom 1. Dezember 2022 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte aufgeführten Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2347 der Kommission vom 1. Dezember 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Neuklassifizierung von Gruppen bestimmter aktiver Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11c (Durchführungsverordnung (EU) 2021/2078 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"11d. 32022 R 2346: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346 der Kommission vom 1. Dezember 2022 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte aufgeführten Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung (ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 60)
11e. 32022 R 2347: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2347 der Kommission vom 1. Dezember 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Neuklassifizierung von Gruppen bestimmter aktiver Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung (ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 94)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/2346 und (EU) 2022/2347 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/944 der Kommission vom 17. Juni 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufgaben von und der Kriterien für Referenzlaboratorien der Europäischen Union im Bereich der In-vitro-Diagnostika11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/945 der Kommission vom 17. Juni 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gebühren, die von EU-Referenzlaboratorien im Bereich der In-vitro-Diagnostika erhoben werden können12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12a (Durchführungsverordnung (EU) 2022/1107 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12b. 32022 R 0944: Durchführungsverordnung (EU) 2022/944 der Kommission vom 17. Juni 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufgaben von und der Kriterien für Referenzlaboratorien der Europäischen Union im Bereich der In-vitro-Diagnostika (ABl. L 164 vom 20.6.2022, S. 7)
12c. 32022 R 0945: Durchführungsverordnung (EU) 2022/945 der Kommission vom 17. Juni 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gebühren, die von EU-Referenzlaboratorien im Bereich der In-vitro-Diagnostika erhoben werden können (ABl. L 164 vom 20.6.2022, S. 20)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/944 und (EU) 2022/945 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen13.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/266 der Kommission vom 9. Februar 2023 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2022 bis 30. März 2023 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zv (Durchführungsverordnung (EU) 2022/2282 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1zw. 32023 R 0266: Durchführungsverordnung (EU) 2023/266 der Kommission vom 9. Februar 2023 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2022 bis 30. März 2023 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 41 vom 10.2.2023, S. 77)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/266 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2257 der Kommission vom 11. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methoden zur Berechnung der Jump-to-Default-Bruttobeträge für Risikopositionen in Schuldtiteln und Eigenkapitalinstrumenten und für Risikopositionen mit Ausfallrisiko in bestimmten Derivaten und zur Bestimmung des Nominalbetrags anderer als der in Art. 325w Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instrumente16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14a (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 2257: Delegierte Verordnung (EU) 2022/2257 der Kommission vom 11. August 2022 (ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2257 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1650 der Kommission vom 24. März 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf Hauptindizes und anerkannte Börsen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14azb (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32022 R 1650: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1650 der Kommission vom 24. März 2022 (ABl. L 249 vom 27.9.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1650 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2328 der Kommission vom 16. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung, was ein exotischer Basiswert ist und welche Instrumente für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen als Instrumente mit Restrisiken gelten20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 14azzh (Delegierte Verordnung (EU) 2022/2060 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"14azzi. 32022 R 2328: Delegierte Verordnung (EU) 2022/2328 der Kommission vom 16. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung, was ein exotischer Basiswert ist und welche Instrumente für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen als Instrumente mit Restrisiken gelten (ABl. L 308 vom 29.11.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2328 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen21.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemässe Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2581 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Übermittlung von Angaben in Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 14ag (Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 2453: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission vom 30. November 2022 (ABl. L 324 vom 19.12.2022, S. 1)"
2. Nach Nummer 14q (Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"14r. 32022 R 2580: Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemässe Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 64)
14s. 32022 R 2581: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2581 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Übermittlung von Angaben in Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 86)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/2581 und (EU) 2022/2453 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen25.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2553 der Kommission vom 21. September 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 2022 vorgenommene Aktualisierung der Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 29dd (Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 2553: Delegierte Verordnung (EU) 2022/2553 der Kommission vom 21. September 2022 (ABl. L 339 vom 30.12.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2553 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen27.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/749 der Kommission vom 8. Februar 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2417 festgelegten technischen Regulierungsstandards mit dem Ziel, der Umstellung auf neue Referenzzinssätze bei bestimmten OTC-Derivatkontrakten Rechnung zu tragen28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bazzf (Delegierte Verordnung (EU) 2017/2417 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32022 R 0749: Delegierte Verordnung (EU) 2022/749 der Kommission vom 8. Februar 2022 (ABl. L 138 vom 17.5.2022, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/749 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1683 der Kommission vom 28. September 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Kolumbiens für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates30 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1684 der Kommission vom 28. September 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Taiwans für zentrale Gegenparteien mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf von der Finanzaufsichtskommission beaufsichtigte Clearingstellen für Terminkontrakte31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 31bcazf (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1108 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"31bcazm. 32022 D 1683: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1683 der Kommission vom 28. September 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Kolumbiens für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 252 vom 30.9.2022, S. 78)
31bcazn. 32022 D 1684: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1684 der Kommission vom 28. September 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Taiwans für zentrale Gegenparteien mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf von der Finanzaufsichtskommission beaufsichtigte Clearingstellen für Terminkontrakte (ABl. L 252 vom 30.9.2022, S. 82)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/1683 und (EU) 2022/1684 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1859 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1248/2012 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format von Anträgen auf Registrierung von Transaktionsregistern und Anträge auf Ausweitung der Registrierung von Transaktionsregistern33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bcc (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1248/2012 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32022 R 1859: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1859 der Kommission vom 10. Juni 2022 (ABl. L 262 vom 7.10.2022, S. 65)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1859 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/750 der Kommission vom 8. Februar 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 festgelegten technischen Regulierungsstandards mit dem Ziel, der Umstellung auf neue Referenzzinssätze bei bestimmten OTC-Derivatkontrakten Rechnung zu tragen35, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/314 der Kommission vom 25. Oktober 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 festgelegten technischen Regulierungsstandards hinsichtlich des Datums der Anwendung bestimmter Risikomanagementverfahren für den Austausch von Sicherheiten36 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/315 der Kommission vom 25. Oktober 2022 zur Änderung der in den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 festgelegten technischen Regulierungsstandards hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird37, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 31bcp (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 0750: Delegierte Verordnung (EU) 2022/750 der Kommission vom 8. Februar 2022 (ABl. L 138 vom 17.5.2022, S. 6)"
2. Unter den Nummern 31bcp (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission), 31bcq (Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission) und 31bcr (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 0315: Delegierte Verordnung (EU) 2023/315 der Kommission vom 25. Oktober 2022 (ABl. L 43 vom 13.2.2023, S. 4)"
3. Unter Nummer 31bcs (Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 0314: Delegierte Verordnung (EU) 2023/314 der Kommission vom 25. Oktober 2022 (ABl. L 43 vom 13.2.2023, S. 2)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2022/750, (EU) 2023/314 und (EU) 2023/315 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen38.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1930 der Kommission vom 6. Juli 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Eindeckungsregelung39 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bfh (Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 1930: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1930 der Kommission vom 6. Juli 2022 (ABl. L 266 vom 13.10.2022, S. 13)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1930 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und von Protokoll 37 (mit der Liste gemäss Art. 101) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2019 über die Einrichtung der Gruppe für Frequenzpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/622/EG41 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Beschluss vom 11. Juni 2019 der Kommission, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss 2002/622/EG der Kommission42 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang XI und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 5ch (Beschluss 2002/622/EG der Kommission) folgende Fassung:
"32019 D 0612(01): Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2019 über die Einrichtung der Gruppe für Frequenzpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/622/EG (ABl. C 196 vom 12.6.2019, S. 16)
Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäss Art. 101 dieses Abkommens:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Gruppe für Frequenzpolitik und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten. Angehörige der EFTA-Staaten kommen nicht für den Vorsitz der Gruppe für Frequenzpolitik oder ihrer Untergruppen in Betracht.
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 2 Abs. 4 gilt nicht für die EFTA-Staaten."
Art. 2
In Nummer 16 des Protokolls 37 des EWR-Abkommens werden die Wörter "Beschluss 2002/622/EG der Kommission” durch die Wörter "Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2019” ersetzt.
Art. 3
Der Wortlaut des Beschlusses der Kommission vom 11. Juni 2019 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen43.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 der Kommission vom 2. Mai 2022 zur Festlegung von Regeln für die Anwendung der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der gemeinsamen Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen44 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21aa (Beschluss 2007/230/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21ab. 32022 R 0695: Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 der Kommission vom 2. Mai 2022 zur Festlegung von Regeln für die Anwendung der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der gemeinsamen Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen (ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 33)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen45.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/3 der Kommission vom 4. Januar 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäss der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind46 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66gd (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32022 R 0003: Durchführungsverordnung (EU) 2022/3 der Kommission vom 4. Januar 2022 (ABl. L 1 vom 5.1.2022, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/3 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen47.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2034 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem48 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2082 der Kommission vom 26. November 2021 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem49 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 66gd (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"66ge. 32020 R 2034: Delegierte Verordnung (EU) 2020/2034 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem (ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 1)
66gf. 32021 R 2082: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2082 der Kommission vom 26. November 2021 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem (ABl. L 426 vom 29.11.2021, S. 32)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2034 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2082 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen50.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1174 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit51 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss C(2022) 4638 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 66he (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 1174: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1174 der Kommission vom 7. Juli 2022 (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 35)"
2. Unter Nummer 66hf (Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 D 4638: Durchführungsbeschluss C(2022) 4638 der Kommission vom 7.7.2022"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1174 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen52.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2345 der Kommission vom 1. Dezember 2022 zur Berichtigung der schwedischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/201153 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66xg (Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32022 R 2345: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2345 der Kommission vom 1. Dezember 2022 (ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 58)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2345 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen54.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 23
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/862 der Kommission vom 1. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt55 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 0862: Durchführungsverordnung (EU) 2022/862 der Kommission vom 1. Juni 2022 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 45)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/862 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen56.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 24
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2295 der Kommission vom 23. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt57, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 2295: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2295 der Kommission vom 23. November 2022 (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 53)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2295 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen58.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 25
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2022/2455 der Kommission vom 8. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung59 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2022/2456 der Kommission vom 8. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung60 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen
3. Anhang XIV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 6 (Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32022 R 2456: Verordnung (EU) 2022/2456 der Kommission vom 8. Dezember 2022 (ABl. L 321 vom 15.12.2022, S. 3)"
2. Unter Nummer 7 (Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32022 R 2455: Verordnung (EU) 2022/2455 der Kommission vom 8. Dezember 2022 (ABl. L 321 vom 15.12.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2022/2455 und (EU) 2022/2456 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen61.
Er gilt ab dem 1. Januar 2023.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 26
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2087 der Kommission vom 26. September 2022 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2020 und zur Information der Hersteller über die Werte für die Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und der Abweichungsziele für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates62 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21azm (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/716 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21azn. 32022 D 2087: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2087 der Kommission vom 26. September 2022 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2020 und zur Information der Hersteller über die Werte für die Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und der Abweichungsziele für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 280 vom 28.10.2022, S. 49)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2087 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen63.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 240 vom 16.9.2022, S. 3.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 69.

4   ABl. L 318 vom 28.11.2013, S. 12.

5   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

6   ABl. L 316 vom 8.12.2022, S. 1.

7   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

8   ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 60.

9   ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 94.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   ABl. L 164 vom 20.6.2022, S. 7.

12   ABl. L 164 vom 20.6.2022, S. 20.

13   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

14   ABl. L 41 vom 10.2.2023, S. 77.

15   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

16   ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 1.

17   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

18   ABl. L 249 vom 27.9.2022, S. 1.

19   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

20   ABl. L 308 vom 29.11.2022, S. 1.

21   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

22   ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 64.

23   ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 86.

24   ABl. L 324 vom 19.12.2022, S. 1.

25   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

26   ABl. L 339 vom 30.12.2022, S. 1.

27   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

28   ABl. L 138 vom 17.5.2022, S. 4.

29   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

30   ABl. L 252 vom 30.9.2022, S. 78.

31   ABl. L 252 vom 30.9.2022, S. 82.

32   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

33   ABl. L 262 vom 7.10.2022, S. 65.

34   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

35   ABl. L 138 vom 17.5.2022, S. 6.

36   ABl. L 43 vom 13.2.2023, S. 2.

37   ABl. L 43 vom 13.2.2023, S. 4.

38   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

39   ABl. L 266 vom 13.10.2022, S. 13.

40   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

41   ABl. C 196 vom 12.6.2019, S. 16.

42   ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49.

43   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

44   ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 33.

45   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

46   ABl. L 1 vom 5.1.2022, S. 3.

47   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

48   ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 1.

49   ABl. L 426 vom 29.11.2021, S. 32.

50   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

51   ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 35.

52   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

53   ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 58.

54   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

55   ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 45.

56   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

57   ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 53.

58   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

59   ABl. L 321 vom 15.12.2022, S. 1.

60   ABl. L 321 vom 15.12.2022, S. 3.

61   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

62   ABl. L 280 vom 28.10.2022, S. 49.

63   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.