| 852.015 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 |
Nr. 463 |
ausgegeben am 8. Dezember 2023 |
Verordnung
vom 4. Dezember 2023
über die Abänderung der Kinder- und Jugendförderungs-Beitrags-Verordnung
Aufgrund von Art. 82 Abs. 5 und 107 Bst. h des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. September 2009 über die Ausrichtung von Beiträgen im Rahmen der Kinder- und Jugendförderung (Kinder- und Jugendförderungs-Beitrags-Verordnung; KJFBV), LGBl. 2009 Nr. 243, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9 Abs. 4
4) Anträge auf Ausrichtung von Jahresbeiträgen für das Folgejahr sind bis zum 15. April beim Amt für Soziale Dienste einzureichen. In begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden.
Art. 20 Abs. 1
1) Die Förderung beträgt für:
a) Jugendliche ab 16 Jahren: 50 Franken pro Tag;
b) Erwachsene: 100 Franken pro Tag.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef