a) Jeder Antrag, jede Erklärung, jede Bestätigung und jede Mitteilung nach den Regeln 11.1, 11.2 und 11.3 sind:
i) in englischer, französischer, arabischer, chinesischer, russischer oder spanischer Sprache abzufassen, wenn sie an eine internationale Hinterlegungsstelle gerichtet sind, deren Amtssprache Englisch, Französisch, Arabisch, Chinesisch, Spanisch oder Russisch ist bzw. zu deren Amtssprachen Englisch, Französisch, Arabisch, Chinesisch, Spanisch oder Russisch gehört, mit der Massgabe, dass sie, wenn sie in Arabisch, Chinesisch, Spanisch oder Russisch abgefasst sein müssen, stattdessen in Englisch oder Französisch eingereicht werden können und dass das Internationale Büro, wenn sie so eingereicht werden, auf Antrag der in den erwähnten Regeln genannten beteiligten Partei oder der internationalen Hinterlegungsstelle unverzüglich und gebührenfrei eine beglaubigte Übersetzung in die arabische, chinesische, spanische oder russische Sprache anzufertigen hat;
ii) in allen anderen Fällen in englischer oder französischer Sprache abzufassen mit der Massgabe, dass sie stattdessen in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen der internationalen Hinterlegungsstelle abgefasst werden können.
b) Unbeschadet des Bst. a kann der in Regel 11. 1 genannte Antrag in arabischer, chinesischer, spanischer oder russischer Sprache abgefasst werden, wenn er von einem Amt für gewerbliches Eigentum gestellt wird, dessen Amtssprache Arabisch, Chinesisch, Spanisch oder Russisch ist; das Internationale Büro hat auf Antrag dieses Amtes oder der internationalen Hinterlegungsstelle, bei der der Antrag eingegangen ist, unverzüglich und gebührenfrei eine beglaubigte Übersetzung in die englische oder französische Sprache anzufertigen.