0.232.145.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 465 ausgegeben am 8. Dezember 2023
Kundmachung
vom 28. November 2023
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Abänderungen der Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, LGBl. 1982 Nr. 2/2, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Änderung der Regel 131
Angenommen am 1. Oktober 2002
Inkrafttreten: 2. Oktober 2002
Anlässlich ihrer achtzehnten Tagung (7. ausserordentlichen Tagung), hat die Versammlung des Verbandes über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Verband von Budapest) die folgende Änderung angenommen:
"Regel 13
Veröffentlichung durch das Internationale Büro
13.1 Form der Veröffentlichung
Jede Veröffentlichung durch das Internationale Büro nach dem Vertrag oder dieser Ausführungsordnung erfolgt auf Papier oder in elektronischer Form.
13.2 Inhalt
a) Mindestens einmal jährlich, vorzugsweise im ersten Trimester des Jahres, wird eine auf den neuesten Stand gebrachte Liste der internationalen Hinterlegungsstellen mit Angaben über die Arten von Mikroorganismen, die bei jeder derartigen Stelle hinterlegt werden können, sowie über die von ihr erhobenen Gebühren veröffentlicht.
b) Vollständige Angaben über alle folgenden Tatsachen sind einmal zu veröffentlichen, und zwar unverzüglich nach dem Eintritt dieser Tatsache.
i)-v) keine Änderung"
Anhang 2
Änderung der Regel 112
Angenommen am 22. Juli 2022
Inkrafttreten: 1. Januar 2023
Anlässlich ihrer neununddreissigsten Tagung (18. ausserordentlichen Tagung), hat die Versammlung des Verbandes über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Verband von Budapest) die folgende Änderung angenommen:
"Regel 11
Abgabe von Proben
[…]
11.4 Gemeinsame Regeln
a) Jeder Antrag, jede Erklärung, jede Bestätigung und jede Mitteilung nach den Regeln 11.1, 11.2 und 11.3 sind:
i) in englischer, französischer, arabischer, chinesischer, russischer oder spanischer Sprache abzufassen, wenn sie an eine internationale Hinterlegungsstelle gerichtet sind, deren Amtssprache Englisch, Französisch, Arabisch, Chinesisch, Spanisch oder Russisch ist bzw. zu deren Amtssprachen Englisch, Französisch, Arabisch, Chinesisch, Spanisch oder Russisch gehört, mit der Massgabe, dass sie, wenn sie in Arabisch, Chinesisch, Spanisch oder Russisch abgefasst sein müssen, stattdessen in Englisch oder Französisch eingereicht werden können und dass das Internationale Büro, wenn sie so eingereicht werden, auf Antrag der in den erwähnten Regeln genannten beteiligten Partei oder der internationalen Hinterlegungsstelle unverzüglich und gebührenfrei eine beglaubigte Übersetzung in die arabische, chinesische, spanische oder russische Sprache anzufertigen hat;
ii) in allen anderen Fällen in englischer oder französischer Sprache abzufassen mit der Massgabe, dass sie stattdessen in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen der internationalen Hinterlegungsstelle abgefasst werden können.
b) Unbeschadet des Bst. a kann der in Regel 11. 1 genannte Antrag in arabischer, chinesischer, spanischer oder russischer Sprache abgefasst werden, wenn er von einem Amt für gewerbliches Eigentum gestellt wird, dessen Amtssprache Arabisch, Chinesisch, Spanisch oder Russisch ist; das Internationale Büro hat auf Antrag dieses Amtes oder der internationalen Hinterlegungsstelle, bei der der Antrag eingegangen ist, unverzüglich und gebührenfrei eine beglaubigte Übersetzung in die englische oder französische Sprache anzufertigen.
c) - h) [Unverändert]"

1   Übersetzung des französischen Originaltextes.

2   Übersetzung des französischen Originaltextes.