0.232.121.42
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 466 ausgegeben am 8. Dezember 2023
Kundmachung
vom 28. November 2023
der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens, LGBl. 2006 Nr. 230, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung des Gebührenverzeichnisses
Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands
am 14. Juli 2023
Inkrafttreten: 1. Januar 2024
Gebührenverzeichnis
(In Kraft seit dem 1. Januar 2024)
I. Internationale Anmeldungen
 
 
Schweizer Franken
1.
Grundgebühr1
 
 
1.1
Für ein Muster oder ein Modell
397.-
 
1.2
Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist
50.-
[...]
 
 
 
23.
 
[Gestrichen]
 
[...]
 
 
 

1   Bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren diesbezügliche Berechtigung ausschliesslich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, ermässigen sich die für das Internationale Büro bestimmten Gebühren auf 10 % der vorgeschriebenen Beträge (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Diese Ermässigung findet auch Anwendung auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen diesbezügliche Berechtigung nicht ausschliesslich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige diesbezügliche Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist und für die internationale Anmeldung ausschliesslich das Abkommen in der Fassung von 1999 massgebend ist. Handelt es sich um mehrere Anmelder, so muss jeder diese Kriterien erfüllen. Findet eine solche Gebührenermässigung Anwendung, so beträgt die Grundgebühr 40 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 5 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist), die Veröffentlichungsgebühr 2 Schweizer Franken für jede Abbildung und 15 Schweizer Franken für jede Seite ab der zweiten Seite, auf der sich eine oder mehrere Abbildungen befinden, und die Zusatzgebühr 1 Schweizer Franken für jede Gruppe von 5 weiteren Wörtern, wenn die Beschreibung mehr als 100 Wörter umfasst.